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2C_170/2011 KI-generiert

Serbian National v. Swiss Authorities Regarding Residence Permit Non-Renewal

Geschäftsnummer 2C_170/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national who married a Swiss citizen in Serbia, subsequently moved to Switzerland, and received a residence permit which was extended until March 2008. However, in August 2009, the local migration authority denied her further extension of the residence permit and ordered her expulsion from the country. This decision was upheld by the cantonal justice and security department, as well as the administrative court of the canton of Lucerne, which set a deadline for her departure. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling to allow her continued residence in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Serbian National v. Swiss Authorities Regarding Residence Permit Non-Renewal: However, in August 2009, the local migration authority denied her further extension of the residence permit and ordered her expulsion from the country. This decision was upheld by the cantonal justice and security department, as well as the administrative court of the canton of Lucerne, which set a deadline for her departure. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling to allow her continued residence in Switzerland.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung des Vertrags Bürgerrecht Einreiseverfahren Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_170/2011

Urteil vom 21. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. Januar 2011.

Erwägungen:

1. Die 1971 geborene serbische Staatsangehörige X.________ heiratete am 15. Dezember 2003 in Serbien den Schweizer Bürger Y.________, der bei der Trauung nicht anwesend war. Sie reiste am 18. März 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 18. März 2008 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 26. August 2009 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, zugleich wies es X.________ aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 3. März 2010 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab und setzte die Ausreisefrist auf den 15. März 2011 an (Urteil vom 18. Januar 2011).

Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr den Aufenthalt in der Schweiz weiterhin zu erlauben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, warum im Falle der Beschwerdeführerin die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung angesichts der konkreten Umstände mit den einschlägigen Normen des Bundesrechts vereinbar sei. Inwiefern es dabei schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf. Dass sie nunmehr geschieden sei und plane, einen Landsmann zu heiraten, der über die Niederlassungsbewilligung verfüge, kann im bundesgerichtlichen Verfahren als neue tatsächliche Behauptung nicht berücksichtigt werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Es folgt daraus im Übrigen noch nicht ohne weiteres, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Soweit sich die Beschwerde sodann gegen die Ausreiseverpflichtung (Wegweisung) richtet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) und wäre bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben ( Art. 113 ff., 116 BGG ), wobei es aber an entsprechenden Rügen fehlt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller