Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_17/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Belated Family Reunification: Lack of "Important Reasons" Under FNIA for Late Application When Alternative Care Exists

Geschäftsnummer 2C_17/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national seeking family reunification for his son, who has lived with the paternal grandfather in Serbia since birth. Despite previous applications for the child's reunification being rejected, the father submitted a new request citing changes in circumstances, mainly regarding the grandfather's ability to provide care. The authorities and the lower court rejected the request, stating that there were no compelling reasons for the reunification and that alternative care options existed in Serbia. The father and the child appealed the decision, arguing a lack of personal hearing for the child, but the court upheld the prior rulings based on existing care arrangements and the child's integration prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 12 Abs. 2 KRK, Art. 73 Abs. 3 VZAE; Federal Supreme Court Denies Belated Family Reunification: Lack of "Important Reasons" Under FNIA for Late Application When Alternative Care Exists: Despite previous applications for the child's reunification being rejected, the father submitted a new request citing changes in circumstances, mainly regarding the grandfather's ability to provide care. The authorities and the lower court rejected the request, stating that there were no compelling reasons for the reunification and that alternative care options existed in Serbia. The father and the child appealed the decision, arguing a lack of personal hearing for the child, but the court upheld the prior rulings based on existing care arrangements and the child's integration prospects.

Schlagwörter

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Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs des Sohns Familiennachzugsbewilligung wichtige familiäre Gründe ausländische Staatsangehörige Kindesunterhalt mangelnde Integration finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants, who lost, to bear the court costs jointly and severally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

100 2017 137 (2018-02-02) · be
Father's Subsequent Family Reunification Denied Due to Missed Deadlines and Lack of Important Family Reasons
«…er 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.5 mit Hinweisen; ferner auch VGE 2013/178 vom 2.12.2013 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Dem Leitgedanken von Art. 3 KRK bzw. von Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Ents…»
100 2016 159 (2017-04-04) · be
Late Family Reunification Denial Based on Lack of Important Family Reasons
«…GE 2015/214 vom 7.1.2016 E. 4.1, 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.3, 2013/178 vom 2.12.2013 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Die POM weist schliesslich auch zu Recht darauf hin, dass sogar eine bezahlte Betreuung für B._______…»
C-367/2015 (2016-02-11)
Mother's Family Reunification Request Denied Due to Untimely Filing and Insufficient Grounds
«…est d'autant plus importante pour les adolescents (cf. consid. 6.5 supra, voir également l'arrêt du Tribu- nal fédéral 2C_17/2014 du 28 octobre 2014 consid. 3.2). Or, en l'occurrence, au vu des pièces du dossier, il n'apparaît pas que la recourante…»
C-739/2014 (2015-10-06)
Late Family Reunification Denied Due to Adult Son's Lack of Dependency and Untimely Application
«…ette exigence est d'autant plus importante pour les adoles- cents (cf. consid. 6.5 supra et l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_17/2014 du 28 octobre 2014 consid. 3.2). Or, en l'occurrence, les recourants n'ont pas dé- montré à satisfaction que l'intéress…»
100 2014 81 (2015-02-09) · be
Family Reunification Denial for Sons Due to Late Application and Lack of Important Family Reasons
«…Voraussetzung für die Wahrung des Kindeswohls erscheinen (vgl. VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Dieses Motiv kommt auch in der Gerichtsurkunde des Amtsgerichts von … vom 31. Januar 2014 zum Ausdruc…»
100 2014 87 (2015-02-02) · be
Family Reunification Denial for Adult Daughters Based on Missed Deadlines and Socioeconomic Concerns
«…. dazu vorne E. 5.1; BGer 2C_900/2012 vom 25.1.2013, E. 3.4.2; VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Dieses Motiv kommt auch in der urkundlich bestätigten Erklärung des Vaters vom 10. Mai 2013 zum Ausdr…»
C-5288/2013 (2015-01-21)
Mother Denied Swiss Family Reunification for Adult Son
«…f. l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_1116/2013 du 10 novembre 2014 consid. 3.3, voir également l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_17/2014 du 28 octobre 2014 consid. 3.2). Page 13…»
100 2013 430 (2015-01-13) · be
Sonja v. Swiss Confederation (Family Reunification Deadlines)
«…. 4.2, 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 2.3, bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014, 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.4). 3.3.2 F.________ war im Gesuchszeitpunkt über 14-jährig, im Zeitpunkt…»
100 2013 178 (2013-12-02) · be
Subsequent Family Reunification of an Adult Son Denied Due to Lack of Important Family Reasons
«…rhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 28. Oktober 2014 abgewiesen (BGer 2C_17/2014). 100.2013.178U BUR/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. D…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{

T 0/2

}

2C_17/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Martin,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Migrationsdienst,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern .

Gegenstand

Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs des Sohns,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Der serbische Staatsangehörige A.X.________ (geb. y.y. 1967) reiste am 3. März 1996 als Saisonnier in die Schweiz ein und erhielt am 27. November 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Am 19. Januar 1997 heiratete er seine Landsfrau Y.________ (geb. 1979), die ihm am 12. April 1998 im Familiennachzug in die Schweiz folgte. Seit April 2008 verfügen A.X.________ und seine Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Aus einer vorehelichen Beziehung mit einer Landsfrau ist A.X.________ zudem Vater von B.X.________ (geb. y.y. 1997), der seit seiner Geburt in Serbien bei seinem Grossvater väterlicherseits lebt.

Am 14. August 2008 stellte A.X.________ erstmals ein Familiennachzugsgesuch für B.X.________, welches das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, am 6. Mai 2009 formlos und am 12. Januar 2011 mit unangefochten gebliebener Verfügung ablehnte. Am 8. März 2012 ersuchte A.X.________ erneut um den Nachzug von B.X.________. Mit Verfügung vom 22. November 2012 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch ab. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Januar 2014 beantragen A.X.________ und B.X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember (recte: 2. Dezember) 2013 aufzuheben, das Gesuch um nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen und den Migrationsdienst des Kantons Bern anzuweisen, B.X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung sich als klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erweist ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3). Sie hat dabei gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetretene Veränderungen der Verhältnisse (Gymnasiumbesuch, gemietetes Zimmer in der Stadt, etc.) sowie die neu geltend gemachte (mangelnde) geistige Entwicklung der Onkel können nicht berücksichtigt werden, vermöchten am Ausgang des Verfahrens aber ohnehin nichts zu ändern. Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers 2 im bundesgerichtlichen Verfahren ist unbeachtlich.

2.2. Die Beschwerdeführer beanstanden vorab, dass der Sohn nicht mündlich angehört worden ist, obwohl Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) dies gebiete.

Vor dem Verwaltungsgericht wurde keine Anhörung des Sohnes beantragt und dieser hat seinen Vater auch zur vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung nicht begleitet, obwohl er damals in der Schweiz weilte. Eine mangelnde Beweisabnahme wird somit zu Recht nicht gerügt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der angerufenen UNO-Kinderrechtskonvention keine Verpflichtung, das Kind von Amtes wegen persönlich anzuhören. Der justiziable Anhörungsanspruch nach Art. 12 Abs. 2 KRK wurde dadurch gewahrt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 - als gesetzlicher Vertreter des Kindes - im kantonalen Verfahren die Gelegenheit hatte, die Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen, und der Standpunkt des Kindes - vorliegend zudem in Form einer schriftlichen Stellungnahme des Sohnes - auch tatsächlich in das Verfahren einfloss ( BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). Auch Art. 73 Abs. 3 VZAE (SR 142.201) sieht eine Anhörung des Kindes über 14 Jahren nur vor, sofern dies notwendig ist. Vorliegend hat sich die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage und die Instruktionsverhandlung das für die Überprüfung des Nachzugsgesuchs erforderliche Bild über die massgeblichen Verhältnisse machen können. Weitere Beweismassnahmen bzw. Verfahrensanordnungen erübrigten sich.

3.

3.1. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom 8. März 2012 die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG (SR 142.20) für den Beschwerdeführer 2 bereits abgelaufen waren. Infrage kommt deshalb nur noch ein nachträglicher Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür wichtige Gründe erforderlich sind. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung betreffend den nachträglichen Familiennachzug zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Strittig ist, ob vorliegend wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben sind.

3.2. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen solcher Gründe verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Beschwerdeführer 2 ist seit seiner Geburt bei seinem Grossvater väterlicherseits aufgewachsen, wobei ausser der Stiefgrossmutter noch weitere Verwandte im Haus des Grossvaters leben. Das erste Nachzugsgesuch wurde abgewiesen, da nicht erstellt war, dass der Grossvater seinen Enkel nicht mehr betreuen konnte, und er damals als Vormund eingesetzt war. Aufgrund des neuesten Arztzeugnisses geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Grossvater angesichts seines Alters und seines angeschlagenen Gesundheitszustandes wohl nicht mehr ein kleines Kind betreuen könnte. Hingegen erachtet sie als nicht erwiesen, dass ihm eine altersgerechte Betreuung des bald volljährigen Enkels unmöglich wäre.

Am 22. Januar 2013 übertrug zwar das Zentrum für Sozialarbeit in Sjenica das Sorgerecht betreffend den Sohn auf den Beschwerdeführer 1. Als Begründung gab die Behörde jedoch an, der Vater wolle seinen Sohn in die Schweiz nachziehen, wo er ihm bessere Lebensbedingungen bieten könne. Sodann hat auch der Sohn die Notwendigkeit des Familiennachzugs mit dem Wunsch begründet, bei seinem Vater und dessen Familie sein zu können. Insofern war keine Rede davon, dass der Grossvater die Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte weiter gewährleisten können. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, es bestünden erhebliche Zweifel, dass es dem Grossvater wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich sei, den Enkel im noch bis zu dessen Volljährigkeit erforderlichen reduzierten Mass zu betreuen.

Sie durfte die Frage indessen offen lassen, da dem Beschwerdeführer 2 in Serbien seinem Alter entsprechende alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Einerseits hat die Vorinstanz zu Recht befunden, dass der Vater von der Schweiz aus einen wesentlichen Teil der Betreuungsaufgaben übernehmen und den Sohn unterstützen kann. Der Beschwerdeführer 1 telefoniert fast täglich mit seinem Sohn, besucht ihn fünf bis sechs Mal pro Jahr in Serbien, und der Sohn verbringt seine Schulferien seit 2010 regelmässig in der Schweiz. Andererseits wohnen im Haus des Grossvaters auch dessen Ehefrau sowie drei Halbbrüder des Beschwerdeführers 1; zudem leben zwei Schwestern ebenfalls in Serbien. Dass niemand von diesen Verwandten als Bezugsperson in Frage kommt, nachdem der Beschwerdeführer 2 seit seiner Geburt bei ihnen aufgewachsen ist, ist nicht dargetan. Abgesehen davon, dass vermutlich innerhalb des Verwandtenkreises in Serbien dem Sohn die noch notwendige Betreuung gewährt werden könnte, ist seine Betreuung - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - auch durch Personen ausserhalb der Familie möglich. Dies umso mehr als der Sohn seit einem Jahr bei Bekannten übernachtet, da er nicht mehr in der separaten Wohnung im Haus des Grossvaters habe wohnen wollen, und damit offensichtlich über Kontakte zu Personen in Serbien verfügt, die ihm zur Seite stehen können. Dass sich keine Person finden liesse, die den Sohn allenfalls gegen Entgelt bis zu dessen Volljährigkeit bei sich aufnehmen würde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

Mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Betreuungsalternativen setzen sich die Beschwerdeführer nur ungenügend auseinander und bringen namentlich nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz, dass in Serbien alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, als offenbar unhaltbar erscheinen liesse. Was die Beschwerdeführer betreffend zukünftige Integration des Sohnes in der Schweiz ausführen, vermag die vorinstanzliche Würdigung dieser Problematik und den Schluss, das Kindeswohl spreche nicht für eine Übersiedlung, ebenfalls nicht zu erschüttern. Wenn aber im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, liegen praxisgemäss keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vor ( BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1 S. 289 ff.).

4.

4.1. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs