Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_168/2022 KI-generiert

School Board Appeal Withdrawal Regarding Out-of-District Student Admission

Geschäftsnummer 2C_168/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the school assignment of a young girl in Winterthur, Switzerland. The parents of the child, who resided in a different school district, requested that their daughter be placed in a primary school in the Veltheim-Wülflingen district, due to their work circumstances and the need for after-school care. Their request was initially denied by the district school board. However, the district council overturned this decision, siding with the parents and assigning the child to the desired school. The school board then appealed to the Zurich Administrative Court, which upheld the district council's decision, finding the board's initial refusal unjustified based on the child's family's private interests. The school board took the case to the Swiss Federal Tribunal, but eventually withdrew the complaint following the reorganization of the local school authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; School Board Appeal Withdrawal Regarding Out-of-District Student Admission: The parents of the child, who resided in a different school district, requested that their daughter be placed in a primary school in the Veltheim-Wülflingen district, due to their work circumstances and the need for after-school care. Their request was initially denied by the district school board. However, the district council overturned this decision, siding with the parents and assigning the child to the desired school. The school board then appealed to the Zurich Administrative Court, which upheld the district council's decision, finding the board's initial refusal unjustified based on the child's family's private interests. The school board took the case to the Swiss Federal Tribunal, but eventually withdrew the complaint following the reorganization of the local school authorities.

Schlagwörter

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Schulkreiswechsel Zuweisung zum Schulkreis schulergänzende Betreuung Privatschule Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Schulgeldbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dispose of the procedure by writing it off due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the appellant to pay a party indemnity to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_168/2022

Verfügung vom 1. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte

Schulpflege Stadt Winterthur,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser.

Gegenstand

Schulkreiswechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Januar 2022 (VB.2021.00559).

Erwägungen:

1.

1.1. Die im September 2014 geborene C.________ ist die Tochter von A.________ und B.________. Im Schuljahr 2020/2021 besuchte sie den 2. Kindergarten im Schulhaus D.________ im Schulkreis Veltheim-Wülflingen; ihr Wohnort liegt im Schulkreis Stadt-Töss (beide Stadt Winterthur). Anfang Februar 2021 ersuchten die Eltern von C.________ die Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen, ihre Tochter für das kommende Schuljahr 2021/2022 in eine 1. Primarklasse im Schulhaus D.________ zuzuteilen. Dieses Gesuch wies der Präsident der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen mit Verfügung vom 2. März 2021 ab.

1.2. A.________ und B.________ rekurrierten dagegen beim Bezirksrat Winterthur unter Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit und die notwendige ausserschulische Betreuung ihrer Tochter. Der Bezirksrat hiess den Rekurs gut und wies C.________ am 16. Juli 2021 einer 1. Klasse im Schulhaus D.________ zu. Die Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Januar 2022 ab, soweit darauf einzutreten war: Das Verwaltungsgericht erwog, dass insgesamt gewichtige (private) Interessen dafür sprächen, C.________ in eine 1. Primarklasse im Schulhaus D.________ zuzuteilen. Weil dort sodann bis zur vollen Auslastung noch mindestens drei Plätze belegt werden müssten, sei mit dem Bezirksrat davon auszugehen, dass die Kreisschulpflege ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, indem sie die privaten Interessen C.________s bzw. ihrer Eltern unberechtigt gelassen und deren Gesuch nicht entsprochen habe.

2.

2.1. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2022 gelangte die Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2022 sowie der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 16. Juli 2021 seien aufzuheben und ihre Verfügung vom 2. März 2021 sei zu bestätigen. A.________ und B.________ beantragten mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz am 9. März 2022 Stellung, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Bezugnehmend darauf reichten A.________ und B.________ am 11. April 2022 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Die Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen replizierte und hielt an ihren Anträgen fest.

2.2. Mit Blick auf die Konstituierung der neuen Schulpflege der Stadt Winterthur vom 22. Juli 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen mit Verfügung vom 16. September 2022 auf, eine allfällige Rechtsnachfolge zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht nachzureichen. Mit Eingabe vom 29. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Schulpflege Stadt Winterthur Nachfolgerin der beschwerdeführenden Partei sei und diese den Rückzug der Beschwerde wünsche. A.________ und B.________ teilten mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 mit, davon Kenntnis genommen zu haben. Ihr Rechtsvertreter reichte gleichzeitig eine Kostennote ein.

3. Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu befinden ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ).

4. Vor diesem Hintergrund ist das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf den Beschwerderückzug vom 29. September 2022 als gegenstandslos abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Beschwerdeführerin gilt durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei und hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner eingereichte Kostennote über Fr. 4'216.50 erweist sich indessen mit Blick auf die beschränkte Komplexität des Verfahrens als zu hoch und ist nach Recht und Billigkeit auf Fr. 2'500.-- herabzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteieintschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: J. Hänni

Der Gerichtsschreiber: C. Marti