Taxpayer Appeal on Net Rental Income Calculation Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who contested the assessments made by the tax authority regarding their income for state and federal taxes for the year 2011. Specifically, the taxpayer disputed the calculations related to net rental income and the imputed rental value of their own residence. The tax authority had made adjustments to the taxpayer’s tax declaration, which were upheld by the cantonal tax court, though the court partially granted the taxpayer's appeals by adjusting some figures. The taxpayer subsequently filed a complaint with the federal court, seeking corrections to the assessed income figures or a new decision from the cantonal tax court. However, the complaint lacked sufficient legal justification, leading to its dismissal by the federal court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Taxpayer Appeal on Net Rental Income Calculation Dismissed for Insufficient Substantiation: Specifically, the taxpayer disputed the calculations related to net rental income and the imputed rental value of their own residence. The tax authority had made adjustments to the taxpayer’s tax declaration, which were upheld by the cantonal tax court, though the court partially granted the taxpayer's appeals by adjusting some figures. The taxpayer subsequently filed a complaint with the federal court, seeking corrections to the assessed income figures or a new decision from the cantonal tax court. However, the complaint lacked sufficient legal justification, leading to its dismissal by the federal court.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation, invoking the procedure for simplified decision by the President as a single judge.
The court costs were imposed on the appellant corresponding to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_168/2016
2C_169/2016
Urteil vom 23. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Solothurn.
Gegenstand
Staatssteuer 2011,
direkte Bundessteuer 2011,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 11. Januar 2016.
Erwägungen:
1. Bei den Veranlagungen zu den Staatssteuern sowie den direkten Bundessteuern 2011 nahm die Veranlagungsbehörde bei A.________ gegenüber dessen Steuererklärung Aufrechnungen hinsichtlich der Nettomieterträge sowie des Eigenmietwerts vor, die im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 bestätigt wurden. Die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuer, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) hiess das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 11. Januar 2016 in geringfügigem Umfang teilweise gut und setzte die Nettomieterträge inkl. Mietwert der eigenen Wohnung bei der Staatssteuer 2011 auf Fr. 40'594.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 43'833.-- fest; im Übrigen wies es Rekurs und Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar (Postaufgabe 22. Februar) 2016 gegen das Urteil des Steuergerichts beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Nettoerträge bei den Liegenschaften GB Niedergösgen 888 und 1111 seien gemäss einer beigelegten Tabelle durch die kantonale Veranlagungsbehörde zu korrigieren oder durch das kantonale Steuergericht neu zu entscheiden.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Das Steuergericht führt die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung massgeblichen Normen und Grundsätze an; namentlich hält es fest, dass Mieteinnahmen in der Regel zum Zeitpunkt der Entstehung des Mietzinsanspruchs, nicht der tatsächlichen Vereinnahmung zu besteuern sind. Es erläutert, warum vorliegend kein Grund für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestehe. Anschliessend ermittelt es anhand der vorliegenden Akten (u.a. des Mieterspiegels) die massgeblichen Mieterträge. Es erklärt weiter, dass Planungskosten (wie Entwicklungskosten für einen Gestaltungsplan) als wertvermehrende Kosten gelten, die nicht zum Abzug gebracht werden können. Das Urteil nimmt auch Stellung zur Frage der (Nicht-) Berücksichtigung von Anwaltskosten. Der Beschwerdeführer behauptet, das Steuergericht habe für die Liegenschaftserträge nicht die Nettomieterträge, sondern allein die Bruttoerträge berücksichtigt. E. 3.2 des angefochtenen Urteils lässt das Gegenteil vermuten; mangels gezielter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Berechnungen und Feststellungen bleibt diese Rüge unsubstanziiert. Mit dem blossen Hinweis auf die bisherige Deklarationsweise allein sodann lässt sich die Betrachtungsweise des Steuergerichts betreffend den massgeblichen Zeitpunkt der Realisierung von Mieteinnahmen nicht widerlegen, und mit der in diesem Zusammenhang gestellten Frage, "ob bei der Veranlagung nicht ein Delkredere eingerechnet werden hätte müssen", lässt sich eine Rechtsfehlerhaftigkeit der vom Steuergericht geschützten Veranlagung nicht aufzeigen. Bei den kurzen Ausführungen betreffend Anwaltskosten - der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf einen (unzulässigen, vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.) Verweis auf seine kantonale Rechtsschrift - wird schliesslich auch in diesem Punkt nicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung oder sonst wie die Verletzung schweizerischen Rechts aufgezeigt.
2.3. Die Beschwerde entbehrt in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller