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2C_167/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Deportation Detention Appeal Due to Failure to File Brief

Geschäftsnummer 2C_167/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Moroccan national who was subject to expulsion detention, as confirmed by a cantonal appeals court's ruling. Following this decision, her attorney sought free legal aid from the federal court to challenge the ruling, indicating that they would appeal against the cantonal decision. However, the federal court highlighted that without a formal appeal submission, it could not assess the chances of success for the request for legal aid. Consequently, neither the attorney nor the individual submitted a proper appeal within the designated time frame, leading to the conclusion that there was no valid basis for continuing the legal proceedings before the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Tribunal Dismisses Deportation Detention Appeal Due to Failure to File Brief: Following this decision, her attorney sought free legal aid from the federal court to challenge the ruling, indicating that they would appeal against the cantonal decision. However, the federal court highlighted that without a formal appeal submission, it could not assess the chances of success for the request for legal aid. Consequently, neither the attorney nor the individual submitted a proper appeal within the designated time frame, leading to the conclusion that there was no valid basis for continuing the legal proceedings before the federal court.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Ausschaffungshaft Fremdes Recht Eröffnung des Verfahrens Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure was discontinued based on this provision because the appeal was not properly filed.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to raise any costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_167/2008/FRA/leb

Verfügung vom 18. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident.

Parteien

X.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Sektion Verlängerungen und Massnahmen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Eingabe betreffend das Urteil des Rekursgerichts

im Ausländerrecht des Kantons Aargau

vom 7. Februar 2008.

Erwägungen:

Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 7. Februar 2008 die gegen die marokkanische Staatsangehörige X.________, geboren 1982, angeordnete Ausschaffungshaft.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 stellte der Rechtsanwalt, der X.________ im kantonalen Haftprüfungsverfahren vertreten hatte, in Aussicht, dass das Urteil vom 7. Februar 2008 beim Bundesgericht angefochten werden soll, und ersuchte darum, es sei ihr hierfür die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei er im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerdeschrift als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei. Am 25. Februar 2008 teilte ihm der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit, dass sich die Prozessaussichten in der Regel ohne Vorliegen einer kurz begründeten Beschwerdeschrift nicht beurteilen liessen; so verhalte es sich auch vorliegend, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im aktuellen Stadium nicht entsprochen werden könne; nach Vorliegen einer Beschwerdeschrift würde, wie insbesondere in Fällen ausländerrechtlicher Haft üblich, wohl erst gleichzeitig mit dem Endurteil über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entschieden.

In der Folge liess der Rechtsanwalt dem Bundesgericht ein von ihm verfasstes, an X.________ adressiertes Schreiben vom 26. Februar 2008 zukommen. Darin erläuterte er dieser, dass er nicht zu Aufwendungen verpflichtet sei, deren Entschädigung ungewiss sei, und empfahl ihr, entweder selbst eine Beschwerdeschrift zu verfassen oder die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen.

Innert der am 14. März 2008 ablaufenden Beschwerdefrist ist weder durch den Rechtsanwalt noch durch X.________ selber eine Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 7. Februar 2008 nachgereicht worden. Das Gesuch vom 20. Februar 2008 erweist sich als blosse Beschwerdeanmeldung und kann auch nicht sinngemäss als Beschwerde betrachtet werden.

Unter diesen Umständen fehlt es an einer Grundlage für die Durch- bzw. Weiterführung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht. Das gestützt auf das Gesuch vom 20. Februar 2008 provisorisch eröffnete Verfahren 2C_167/2008 ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 2C_167/2008 wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird X.________, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Migration sowie, zur Kenntnisnahme, Fürsprecher Y.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller