Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_166/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Privilege Case Appeal

Geschäftsnummer 2C_166/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which did not reconsider an earlier ruling denying this individual's request for free legal assistance in a case involving the waiver of attorney-client privilege. The Administrative Court's president initially refused the free legal assistance request due to lack of evidence of the individual's financial incapacity and instructed them to pay a court fee. The individual sought reconsideration, unsuccessfully, and subsequently lodged a complaint, stating that the decision was arbitrary and unjustified. The Federal Tribunal required additional steps such as appointing a Swiss-based legal representative but suggested that the complaint was insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Privilege Case Appeal: The Administrative Court's president initially refused the free legal assistance request due to lack of evidence of the individual's financial incapacity and instructed them to pay a court fee. The individual sought reconsideration, unsuccessfully, and subsequently lodged a complaint, stating that the decision was arbitrary and unjustified. The Federal Tribunal required additional steps such as appointing a Swiss-based legal representative but suggested that the complaint was insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Entbindung vom Anwaltsgeheimnis unentgeltliche Rechtspflege Anwaltsgeheimnis Verletzung von Verfahrensrechten verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Parteianhörung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in a simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs due to the specific circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_166/2024

Urteil vom 29. April 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,

c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Abteilung 3,

Abteilungspräsident, vom 12. März 2024 (VB.2024.00084).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 5. März 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ab (Dispositiv-Ziff. 1) und räumte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine 20-tägige Frist von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, ein, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).

Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 11. März 2024 und 25. März 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat darauf mit Urteil 2C_146/2024 vom 11. April 2024 nicht ein, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war.

1.2. Am 11. März 2024 stellte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 5. März 2024 beim Verwaltungsgericht.

Mit Verfügung vom 12. März 2024 trat der Abteilungspräsident auf das Gesuch nicht ein.

1.3. Mit Schreiben vom 25. März 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und erklärt, "gegen die willkürlich und rechtsverletzende Nichtanhandnahme [seines] Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege" Beschwerde erheben zu wollen.

Weil A.________ in seiner Eingabe lediglich eine Adresse in Österreich angegeben hatte, forderte ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 11. April 2024 auf, bis spätestens am 6. Mai 2024 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werde. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabe zu verbessern.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 teilte A.________ dem Bundesgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz mit. Zudem führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2024, mit welcher dieses auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 5. März 2024 betreffend die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist. Die Verfügung vom 5. März 2024 stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Gleich verhält es sich mit der hier angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024, zumal auch diese das Verfahren nicht abschliesst (vgl. u.a. Urteil 2C_412/2012 vom 27. März 2012 E. 1.4.4).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. BGE 142 II 307 , nicht publ. E. 1.1).

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

2.3. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 141 I 36 E. 1.3).

2.4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie zum Schluss gelangt ist, dass die von ihm neu eingereichten Unterlagen seine Mittellosigkeit nicht nachweisen würden. Weder habe er einen überzeugenden Grund genannt, welcher die Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 5. März 2024 als angezeigt erscheinen liesse, noch sei ein solcher Grund ersichtlich.

In seiner Eingabe vom 25. März 2024, deren Begründung nur fünf Zeilen umfasst, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er erhebe Beschwerde gegen "die willkürliche rechtsverletzende Nichtanhandnahme [seines] Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege", "das vollständig belegt, begründet und auch fristgerecht" beim Verwaltungsgericht eingereicht worden sei. Ferner verweist er pauschal auf die Akten. In der Eingabe bzw. Beschwerdeergänzung vom 22. April 2024 wiederholt er seine Auffassung, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, die entsprechenden Belege ignoriert zu haben.

Mit diesen allgemeinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer weder rechtsgenüglich darzutun, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sei ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 16 E. 1.3.1), noch dass das Verwaltungsgericht Recht verletzt habe, indem es auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 ; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov