Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_166/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Jurisdictional Finding in Tenancy Eviction Case

Geschäftsnummer 2C_166/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug on January 13, 2021, which refused to hear their case due to lack of subject-matter jurisdiction. The original complaint was regarding the refusal by the Cantonal Court of Zug to revise a decision related to the termination of the complainant's lease and subsequent eviction from their rental apartment. The complainant's submission to the Federal Tribunal focused on the argument that the Administrative Court had oversight over the Cantonal Court, but failed to address the legal distinction between public and private law issues as discussed in the lower court's decision. The lack of sufficient reasoning in the complaint resulted in the Federal Tribunal deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Jurisdictional Finding in Tenancy Eviction Case: The original complaint was regarding the refusal by the Cantonal Court of Zug to revise a decision related to the termination of the complainant's lease and subsequent eviction from their rental apartment. The complainant's submission to the Federal Tribunal focused on the argument that the Administrative Court had oversight over the Cantonal Court, but failed to address the legal distinction between public and private law issues as discussed in the lower court's decision. The lack of sufficient reasoning in the complaint resulted in the Federal Tribunal deciding not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Sachliche Zuständigkeit Ausweisung im summarischen Verfahren Zuständigkeitsfragen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the single judge to rule that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_166/2021

Urteil vom 17. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 13. Januar 2021 (V 2021 2).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 22. Dezember 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug "Verwaltungsbeschwerde gegenüber dem Obergericht Zug". Dabei bezog er sich auf ein vom Kantonsgericht Zug abgewiesenes Revisionsbegehren im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. Ausweisung aus seiner Mietwohnung und seine dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde am 13. Januar 2021 nicht ein.

1.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht "Einspruch" gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Der Beschwerdeführer ist mehrfach auf diese Anforderungen hingewiesen worden (Urteile 2C_921/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1; 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2).

2.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Folglich beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht für unzuständig erklärt hat. Hierzu lässt sich der Beschwerde lediglich entnehmen, dass dem Verwaltungsgericht im Kanton Zug "die Oberaufsicht" unterliege. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit der Rechtmässigkeit der Kündigung bzw. Mietausweisung. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils und namentlich der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger