Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_166/2013 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit Due to Violent Criminal Convictions

Geschäftsnummer 2C_166/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was born in Switzerland to Turkish parents and has experienced a troubled upbringing, including periods in various care facilities due to juvenile criminal behavior. After multiple convictions for serious crimes, including robbery and violent offenses, the migration authorities revoked his residence permit, mandating that he leave the country. The individual appealed this decision, arguing that the revocation was disproportionate given his long-term residence in Switzerland, his attempts at professional integration, and his family ties. However, the administrative and judicial bodies contended that his criminal history and the severity of his offenses outweighed these factors, and highlighted the ongoing public safety concerns related to his potential for reoffending.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 105 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m; Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit Due to Violent Criminal Convictions: After multiple convictions for serious crimes, including robbery and violent offenses, the migration authorities revoked his residence permit, mandating that he leave the country. The individual appealed this decision, arguing that the revocation was disproportionate given his long-term residence in Switzerland, his attempts at professional integration, and his family ties. However, the administrative and judicial bodies contended that his criminal history and the severity of his offenses outweighed these factors, and highlighted the ongoing public safety concerns related to his potential for reoffending.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Rückfall bei Straftaten bedingter Strafvollzug Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 BGG
d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E.
Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ); dieser wird vom Beschwerdeführer in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht infrage gestellt (vgl.
Art. 105 i.V.m
Da er zudem den Sachverhalt nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt beanstandet, ist dieser für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m
Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

The decision on the request for free legal aid was already made on May 3, 2013, and the costs are imposed based on the rejection of this request.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the final order regarding the non-payment of party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

2021.08.25.vv.2 (2021-08-25) · bl
Foreign National's Residency Permit Extension Upheld Despite Criminal Record and Welfare Reliance
«…tfertigung einer Aufenthaltsbeendigung besteht (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Das Verschulden des Beschwerdeführers ist insofern in Bezug auf seine Verurteilun- gen i…»
E-1800/2018 (2020-10-06)
Revocation of Provisional Admission Upheld Due to Serious Criminal Convictions
«…une longue période en Suisse (ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 consid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). 3.5 En l'espèce, le 23 décembre 2017, le SPOP a demandé au SEM d’examiner la possibi…»
E-46/2018 (2020-02-28)
Revocation of Provisional Admission Upheld Due to Serious Criminal Convictions
«…une longue période en Suisse (ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 consid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). 3.5 En l'espèce, le 16 octobre 2013, le service des migrations (…) a demandé au SEM…»
E-2565/2019 (2019-10-29)
Revocation of Provisional Admission Upheld Due to Criminal History
«…longue période en Suisse (cf. ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 consid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). 5. 5.1 En l'espèce, l’intéressé a été condamné à six reprises par la justice pénale…»
2C_656/2018 (2018-12-13)
Swiss Supreme Court Upholds Expulsion of Sri Lankan National Convicted of Serious Violent and Drug Crimes
«…h (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (Urteile 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur…»
E-6795/2017 (2018-11-22)
Criminal Record Justifies Revocation of Provisional Admission
«…une longue période en Suisse (ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 consid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 no- vembre 2013 consid. 2.2). 5. 5.1 En l’espèce, l’intéressé a été condamné cinq fois (sans tenir compte des p…»
E-4760/2016 (2018-02-26)
Deportation Unreasonable Due to Mental Health Deterioration
«…é une longue période en Suisse (ATF 139 I 31 consid. 2.3.1; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 oc-tobre 2013 consid. 4.3.2; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). En l’espèce, à la lumière des considérations précédentes, les circons- tances du cas…»
E-5599/2017 (2017-12-19)
Revocation of Provisional Admission for Repeat Violent Offender Upheld
«…une longue période en Suisse (ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 consid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 no- vembre 2013 consid. 2.2). Page…»
2C_520/2017 (2017-11-15)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Renewal of Residence Permit Based on Criminal Record
«…ln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht (Urteil 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zwei…»
2017.03.15.vv.1 (2017-03-15) · bl
Residence Permit Extension for Reformed Offender Upheld
«…r die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Es bedarf in der Regel "sehr gewichtiger Gründe", um die aufent- haltsbeendende Massnahm…»
E-6502/2014 (2016-11-09)
Revocation of Provisional Admission for Repeated Public Order Offenses Upheld
«…E-6502/2014 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 con- sid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). 4.2.4 La Cour européenne des droits de l'homme (ci-après : la CourEDH) a considéré q…»
E-6504/2014 (2016-11-09)
Criminal Record Justifies Revocation of Provisional Admission
«…ne longue période en Suisse (ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 con- sid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). 4.2.4 La Cour européenne des droits de l'homme (ci-après : la CourEDH) a considéré q…»
E-5763/2014 (2016-11-03)
Iranian national's provisional admission revoked due to drug trafficking.
«…longue période en Suisse (cf. ATF 139 I 31 consid. 2.3.1 ; arrêts du TF 2C_480/2013 du 24 octobre 2013 consid. 4.3.2 ; 2C_166/2013 du 12 novembre 2013 consid. 2.2). 5.2.5 Ces principes directeurs ont été entérinés par la jurisprudence de la Cour eur…»
2C_34/2016 (2016-06-07)
Swiss Federal Court Upholds Revocation of Settlement Permit Due to Serious Criminal Record
«…2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5; 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Auf den wegen Angriffs und (mehrmals) wegen Raubes verurteilten Beschwerdeführer findet…»
2C_833/2015 (2016-03-24)
Expulsion of Long-Term Resident Criminal for Public Security Over Private Interest (Art. 8 ECHR)
«…icht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zwei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_166/2013

Urteil vom 12. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise .

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde am 16. August 1990 in Aarau geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Von 1992 bis 1995 hielt er sich bei den Grosseltern in der Heimat auf. In der Folge lebte er in der Schweiz, wo er wiederholt jugendstrafrechtlich sanktioniert und in Heimen untergebracht wurde.

B. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte X.________ letztmals am 11. November 2010 unter anderem wegen Raubs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Im Anschluss hieran widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn am 26. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 11. Januar 2013 ab: X.________ sei zugutezuhalten, so das Gericht, dass er sich inzwischen beruflich integriert und sich diesbezüglich auch erfolgreich weitergebildet habe, doch wögen seine Gewaltdelikte schwer und verfüge er über keine derart nahen Beziehungen zur Schweiz, welche die aufenthaltsbeendende Massnahme als unzumutbar erschienen liessen.

C. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. Die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und stehe im Widerspruch zur einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach einem Aufenthalt von 15 Jahren müssten erhöhte Anforderungen gelten und erscheine eine entsprechende Massnahme "nur noch bei besonders krassen Fällen als verhältnismässig". Mit Blick auf die lange Zeit, die er bereits in der Schweiz lebe, und seine persönliche, familiäre und soziale Verwurzelung führe der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu einer Verletzung seines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens.

Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

D. Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 19. Februar 2013 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

E. Am 3. Mai 2013 wies die Abteilung das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Bedürftigkeitsnachweises ab, worauf der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen:

1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten. Nicht Verfahrensgegenstand bildet der mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ); dieser wird vom Beschwerdeführer in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht infrage gestellt (vgl. Art. 115 und 116 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Da er zudem den Sachverhalt nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt beanstandet, ist dieser für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft wird ( BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das EGMR-Urteil

Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil

Trabelsi ). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).

2.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- bzw. Privatleben bei Angehörigen der zweiten Generation (auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst) folgende Aspekte zu berücksichtigen: (1) Die Art und Schwere der Straftat, wobei ins Gewicht fällt, ob diese im jugendlichen Alter oder als Erwachsener begangen wurde; (2) ob es sich dabei um ein Gewaltdelikt gehandelt hat oder nicht; (3) die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Gaststaat; (4) die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne; (5) das Verhalten der Person während dieser; (6) die Tiefe ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthalts- bzw. Herkunftsstaat; (7) ihr Gesundheitszustand sowie (8) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (EGMR-Urteile

Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03] Ziff. 81 ff. und

Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] Ziff. 65 ff.; weitere Hinweise bei ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013 S. 1 ff., dort N. 22 ff.). Bei jugendlichen Straftätern, welche im Gaststaat sozialisiert wurden, besteht im Falle überwiegend

nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel "sehr gewichtiger Gründe", um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen ( ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 28). Das Wohl des Jugendlichen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Gaststaat seine Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen mit seinem Heimatstaat mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (vgl. die EGMR-Urteile

Maslov , a.a.O., Ziff. 81 ff.,

Emre , a.a.O., Ziff. 69 und 70, und

Shala gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 55; Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5).

3.

3.1. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 29. November 2005 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (begangen zwischen dem 28. Mai und dem 19. Juni 2004) schuldig und schob den Entscheid über die Anordnung einer erzieherischen Massnahme oder die Ausfällung einer Strafe vorerst unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 29. April 2006 auf. Nur Weniges nach Ablauf der Probezeit wurde der Beschwerdeführer gewalttätig: Das Kantonale Jugendgericht Solothurn verurteilte ihn am 22. Februar 2008 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff, mehrfachen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) und ordnete seine offene Unterbringung für unbestimmte Zeit sowie eine ambulante Behandlung an. Während der Massnahme verschwand er an einem verlängerten Wochenende von seinem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und verübte - mittäterschaftlich - zusammen mit zwei Kollegen am 14. November 2009 einen Raubüberfall auf einen Bahnhofskiosk, wobei der Verkäuferin eine Schreckschusspistole in den Mund gestossen, sie mit Erdrosselung bedroht und ihr in Aussicht gestellt wurde, dass man sie "niedersteche", wenn sie nicht sofort das Geld herausgebe. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter flüchteten mit Fr. 15'550.--, wobei jeder der Täter den gleichen Anteil an der Beute erhielt. Nur eine Woche später entzog sich der Beschwerdeführer einer Polizeikontrolle, wobei er mit 80 km/h über eine mit Tempo 30 signalisierte Quartierstrasse und hernach mit rund 200 km/h (bei zulässigen 60 km/h) floh. Im Zusammenhang mit diesen Taten wurde er am 11. November 2010 unter anderem wegen Raubs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; gleichzeitig wurde die frühere Freiheitsstrafe von einem Monat für vollziehbar erklärt.

3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt. Sämtliche erzieherischen Massnahmen scheiterten. Keine der verschiedenen Warnungen vermochten ihn davon abzuhalten, immer wieder und immer schwerer straffällig zu werden. Handelte es sich ursprünglich um Jugendkriminalität (Diebstahl in Schulhäusern und weitere gleichartige Vorfälle), beging er ab Ende 2006/Anfang 2007 Gewaltdelikte, bei denen Drittpersonen zu Schaden kamen. Er traktierte bereits bewusstlos am Boden liegende Opfer mit weiteren Fusstritten (Folge: leichtes Schädelhirntrauma, Hirnerschütterung, Rissquetschwunde an der Augenbraue). Am 24. Dezember 2006 trat er aus nichtigem Grund ein bereits am Boden liegendes Opfer mehrfach mit dem Fuss mitten ins Gesicht, sodass die Person vom Perron gestossen wurde und ihre Beine auf dem Gleis landeten, wo sich eine Zugskomposition kurz vor der Abfahrt befand. Das Opfer erlitt eine schwere Hirnerschütterung und massive Hämatome an der Nase; ein Zahn wurde zerstört, eine Zahnschaufel abgebrochen und acht bis zwölf weitere Zähne wurden angerissen oder gebrochen. Hierbei handelte es sich zwar um Taten, die er als Jugendlicher begangen hat; sie sprengen jedoch den Rahmen dessen, was als Jugenddelinquenz mit zunehmendem Alter regelmässig verschwindet. Dies wird durch den im Alter von 19 Jahren begangenen Raub bestätigt und lässt auf ein nicht zu unterschätzendes fortbestehendes Gewaltpotenzial schliessen (EGMR-Urteil

Shala, a.a.O., Ziff. 52).

3.3. Zwar hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund 23 Jahren im Land auf, doch hat er sich hier nicht zu integrieren vermocht. Er musste wegen seiner Probleme jeweils in Heimen und Spezialschulen untergebracht werden und wuchs nicht bzw. nur sehr beschränkt bei seiner Familie auf. Er wirft seinen Eltern denn auch vor, ihm nicht beigebracht zu haben, was richtig und falsch sei. Die von ihm heute angerufenen familiären Beziehungen zu den Eltern und den Geschwistern hielten ihn nicht davon ab, zu delinquieren und immer gewalttätiger zu werden. Der Einwand, dass seine Mutter auf ihn angewiesen sei, da sie sich nie mit den hiesigen Verhältnissen und der Sprache habe anfreunden können, weist darauf hin, dass er nach wie vor mit der heimatlichen Kultur vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat von seinem zweiten bis zum fünften Lebensjahr in der Türkei gelebt und seither das Land und seine sich dort aufhaltenden Grosseltern auch ferienweise besucht. Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass ihn mit seinem Heimatstaat nur noch die Staatsbürgerschaft verbinden würde (vgl. die Urteile 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2 und 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; EGMR-Urteile

Emre , a.a.O., Ziff. 70 mit weiteren Hinweisen und

Shala , a.a.O., Ziff. 48 und 55).

3.4. Richtig ist, dass er sich seit 2009 offenbar nichts mehr hat zuschulden kommen lassen; dies durfte von ihm aber ohne Weiteres erwartet werden, nachdem seine strafrechtliche Probezeit noch läuft und die Jugendanwaltschaft ihn erst am 23. Juli 2012, d.h. rund drei Monate vor der aufenthaltsbeendenden Massnahme, aus der persönlichen Betreuung entlassen hat. Im Schlussbericht der Jugendanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht mit dem erfolgreichen Lehrabschluss eine gute Ausgangslage geschaffen habe und er aufgrund einer Festanstellung nunmehr auch über ein regelmässiges Einkommen verfüge, doch lässt sich hieraus nicht bereits ableiten, dass von ihm keinerlei Gefahr mehr ausginge. Die Jugendanwaltschaft unterstreicht, dass der Beschwerdeführer vor "einem Weg der kleineren Schritte" stehe; er aus den vielen Fehlern der Vergangenheit zwar gelernt und im Betreuungszeitraum "oft" die richtigen Entscheidungen getroffen und sich eine Ausgangslage geschaffen habe, in der er sich der Folgen seiner deliktischen Vergangenheit schrittweise entledigen könne; dabei erscheine aber eine weitere professionelle Beratung "dringend notwendig", was "im Hinblick auf die Rückfallprävention ein sehr wichtiger Faktor" bilde. Vom bisher gewalttätigen Beschwerdeführer geht somit - trotz gewisser Anzeichen einer Besserung - nach wie vor ein nicht als rein abstrakt und wenig wahrscheinlich einzuschätzendes Rückfallrisiko im Zusammenhang mit wichtigen Rechtsgütern (Leib und Leben) aus.

3.5. Der Beschwerdeführer vermochte sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen und Förderungsmassnahmen nicht zu nutzen, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit und seiner sozialen Bindungen, welche sich bisher im Wesentlichen auf Landsleute beschränkt haben, dennoch rechtfertigt. Die Beziehungen zu seinen Geschwistern kann er im Rahmen punktueller Aufhebungen einer allfälligen Einreisesperre von der Türkei aus leben (vgl. bei einem FZA-Fall [2. Generation]: Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.1; EGMR-Urteil

Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] Ziff. 70); dasselbe gilt für das Verhältnis mit seiner eingebürgerten (türkischen) Freundin. Sollte er sich in seiner Heimat bewähren bzw. seine Partnerin allenfalls einmal heiraten wollen, wäre ein Nachzugsgesuch künftig unter den dannzumal gültigen Umständen neu zu prüfen. Soweit eine ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor oder grundsätzlich wieder über einen Rechtsanspruch darauf verfügt, dass ihr Aufenthalt bewilligt wird, ist praxisgemäss eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und während einer angemessenen Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration nunmehr absehbar sowie eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (vgl. die Urteile 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1 und 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Hat sich der Betroffene während fünf Jahren im Ausland korrekt verhalten, muss sein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich neu geprüft werden, da die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots fünf Jahre beträgt und nur bei einer besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Eine frühere Prüfung des Gesuchs ist zudem zulässig, soweit das Einreiseverbot von Beginn weg unter fünf Jahre angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich möglich erscheint. Bei der materiellen Beurteilung nach Ablauf der fünf Jahre (oder später) ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei es die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung der Erlöschensgründe jeweils gegen die privaten Interessen abzuwägen gilt (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2; vgl. auch THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 133 ff., insbesondere S. 137). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Praxis des EGMR bei der Interessenabwägung auch die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten berücksichtigt werden müssen (Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 45; HUGI YAR, a.a.O., S. 133).

3.6. Die inzwischen in der Schweiz abgeschlossene beruflich Ausbildung in der Automobilbranche wird es dem Beschwerdeführer, der hier weder verheiratet ist noch Kinder hat, ermöglichen, in der Türkei, wo seine Grosseltern leben, Fuss zu fassen. Er spricht zudem unbestrittenermassen (zumindest) Kurdisch. Seine Mutter kann auch durch die hier verbleibenden Geschwister betreut werden. Es bestehen keine besonderen Abhängigkeiten, welche es dem volljährigen Beschwerdeführer erlauben würden, sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu berufen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, EGMR-Urteil

Shala , a.a.O., Ziff. 40; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 31 mit weiteren Hinweisen) oder es im Rahmen der Interessenabwägung geböten, sein privates Interesse an einem Verbleib im Land dem öffentlichen an seiner Entfernung vorgehen zu lassen, bis kein signifikantes Rückfallrisiko mehr besteht.

4. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen, nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 3. Mai 2013 abgelehnt worden ist. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar