Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_165/2021 KI-generiert

Kosovian National v. Switzerland: Non-Renewal of Residence Permit and Removal Based on Insufficient Evidence for "Reverse Family Reunification"

Geschäftsnummer 2C_165/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Kosovar citizen who sought to challenge the decision that his Swiss permanent residency had expired and he should be deported. This was due to him living outside of Switzerland for more than six months, following a prison sentence in Serbia. He was married to a Swiss citizen and had four children outside of wedlock with another partner, who later married a Swiss citizen herself. The man attempted to bring his children to Switzerland, where they had lived temporarily. However, after being denied continuance of his residency rights, he pursued legal avenues to challenge the decision on the grounds of his established family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR), seeking also unentitled legal aid after his initial citizenship was annulled previously due to misinformation. His case went through multiple levels of judicial scrutiny, involving the intricacies of family unification laws and the assessment of his personal conduct in the context of Swiss immigration regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Kosovian National v. Switzerland: Non-Renewal of Residence Permit and Removal Based on Insufficient Evidence for "Reverse Family Reunification": This was due to him living outside of Switzerland for more than six months, following a prison sentence in Serbia. He was married to a Swiss citizen and had four children outside of wedlock with another partner, who later married a Swiss citizen herself. The man attempted to bring his children to Switzerland, where they had lived temporarily. However, after being denied continuance of his residency rights, he pursued legal avenues to challenge the decision on the grounds of his established family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR), seeking also unentitled legal aid after his initial citizenship was annulled previously due to misinformation. His case went through multiple levels of judicial scrutiny, involving the intricacies of family unification laws and the assessment of his personal conduct in the context of Swiss immigration regulations.

Schlagwörter

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Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Abschiebung Aufenthaltsbewilligung familienrechtliche Verhältnisse Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 BV

The final consideration confirmed that the decision did not violate Article 13(1) of the Federal Constitution (right to be heard).

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning concerning the duty of the authority to explain its decision (right to be heard).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when determining admissibility of the main appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the court's binding nature to the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the qualified duty to state grounds for fundamental rights violations.

Art. 113 BGG

The court ruled that the subsidiary constitutional appeal was inadmissible because the main appeal on public law matters was examinable.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning when determining admissibility of the main appeal.

Art. 64 BGG

Applied to grant the appellant legal aid for the federal proceedings because the case was not entirely devoid of merit (due to the issue raised in point 6 of the considerations).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to determine that the appellant would normally be liable for costs in the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied for the dispositive where no party compensation is awarded because legal aid was granted.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning when determining admissibility of the main appeal.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the court determined admissibility based on the potential claim under Art. 8 EMRK, which is governed by this inadmissible ground for appeal.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the reasoning when determining admissibility of the main appeal.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when determining admissibility of the main appeal.

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Kosovo National's Right to Residence Extension Based on Daughter's Welfare
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_165/2021

Urteil vom 27. Juli 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Amt für Migration und

Integration des Kantons Aargau,

Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Januar 2021 (WBE.2019.153).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1973) ist kosovarischer Staatsbürger. Er heiratete am 2. September 2002 eine Schweizer Bürgerin, worauf er im Kanton Aargau ab dem 4. November 2002 über eine Aufenthalts- und ab dem 11. Dezember 2007 über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Am 17. Juli 2008 wurde seine erleichterte Einbürgerung wegen falscher Angaben annulliert. A.________ ist Vater von vier ausserehelichen Kindern. Deren Mutter, B.________, heiratete am 8. Mai 2012 einen Schweizer Bürger, worauf der Kanton Waadt ihr am 17. Dezember 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilte; der Kanton Genf bewilligte ihr am 14. Oktober 2013 den Kantonswechsel und erteilte ihr seinerseits eine Aufenthaltsbewilligung.

A.b. A.________ bemühte sich darum, die gemeinsamen Kinder (geb. 1999 [C.________], 2001 [D.________], 2002 [E.________] sowie 2008 [F.________]) zu sich in die Schweiz nachziehen zu können; ab 2011 lebten diese vorübergehend bei ihm in der Schweiz. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau stellte am 29. Januar 2016 fest, dass die Niederlassungsbewilligung des inzwischen in zweiter Ehe geschiedenen A.________ erloschen sei, da er sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe (Haft in Serbien vom 15. November 2013 bis 19. Mai 2014). Die hiergegen bzw. gegen die damit verbundene Wegweisung gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration vom 1. November 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2018); sämtliche Instanzen wiesen jeweils auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab.

A.c. Das Bundesgericht hiess am 1. Mai 2019 die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2018 eingereichte Beschwerde gut; es hob den entsprechenden Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C_397/2018). Das Bundesgericht ging davon aus, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ zwar erloschen sei, das Verwaltungsgericht aber den Sachverhalt zur Prüfung der Frage eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 8 EMRK (umgekehrter Familiennachzug) nicht hinreichend erstellt habe. Sollte sich sachverhaltsmässig ergeben, dass Kinder von A.________ in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten, werde die Vorinstanz im Rahmen von Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Mit Urteil vom 13. Januar 2020 entschied das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau A.________ für das entsprechende Beweisverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht verweigert hat (Urteil 2C_621/2019).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies am 11. Januar 2021 die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 29. Januar 2016 (Einspracheentscheid vom 1. November 2016) erneut ab. Selbst wenn - so die Begründung - zwischen A.________ und den Kindern eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung bestünde, was aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens zweifelhaft erscheine, könne das Verhalten von A.________ nicht als tadellos im Sinne der Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug gelten; das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme überwiege das private des Betroffenen, in der Schweiz verbleiben zu können.

C. A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2021, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2021 aufzuheben. Der Kanton Aargau sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm gegebenenfalls für die kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens ersucht er auch im bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ befindet sich nach eigenen Angaben seit dem 7. August 2019 in Serbien in (Untersuchungs-) Haft.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 16. Februar 2021 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Ein solcher muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden können, andernfalls das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt. Es fehlt an einer Vertretbarkeit des Anspruchs, wenn im Rahmen eines Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 EMRK die Kinder während des Bewilligungsverfahrens volljährig werden und zwischen ihnen und den Eltern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht ( BGE 145 I 227 E. 3.1 und 6.7 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht stellt bezüglich des Nachzugsanspruchs aus Art. 8 EMRK auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheids ab ( BGE 145 I 227 E. 3.1; 136 II 497 E. 3.2 - 3.9; 130 II 137 E. 2.1) : C.________, D.________ und E.________ sind heute volljährig, ohne dass zwischen ihnen und ihrem Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Anders verhält es sich in Bezug auf die noch minderjährige Tochter F.________, die inzwischen in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigt ist. Im Verhältnis zu ihr kann sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Bewilligungsanspruch berufen ("umgekehrter" Familiennachzug). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben sind, ist auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG). Es folgt daraus, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. Art. 113 BGG ); da der Beschwerdeführer ausdrücklich auch eine solche führen will, ist auf diese im Dispositiv nicht einzutreten.

2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid diesbezüglich rein appellatorisch beanstandet, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG ).

3.

3.1. Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind sind kumulativ (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die grundsätzlich ausreisepflichtige Person bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat ( BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1 und 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3). Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ( BGE 147 I 153 E. 4) und gelten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch für den (geteilt) Sorgeberechtigten, der das Kind nicht in Obhut hat (Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2).

3.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass fraglich sei, ob eine normale affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe und er hinreichende wirtschaftliche Leistungen zu deren Gunsten erbringe. Nachdem der Beschwerdeführer sich seit dem 7. August 2019 in Serbien in Haft befinde, sei nicht glaubhaft, dass er sich mit ihnen 3 bis 4 Mal pro Monat treffe. Es erübrige sich eine Anhörung hierzu. Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehung habe der Beschwerdeführer lediglich drei Quittungen aus dem Jahr 2018 eingereicht, was nicht genüge; seit seiner Inhaftierung ab dem 7. August 2019 erbringe er auf jeden Fall auch insofern keine Leistungen mehr. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer als nicht obhutsberechtigter Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen können; es bestehe keine enge wirtschaftliche Beziehung; die Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz stehe einer Wahrnehmung des Besuchsrechts vom Ausland her nicht "in nennenswerter Weise" entgegen. Selbst wenn in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu den Kindern bestehen sollte, sei das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts lediglich als "mittel" hoch zu qualifizieren, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung indessen als hoch.

4.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Kinder ab August 2011 bis November 2016 bei ihm gelebt hätten, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Zur Diskussion steht heute nur noch die Beziehung zur minderjährigen Tochter F.________. Deren Aufenthalt war, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in diesem Zeitraum nicht bewilligt. Entsprechende Bewilligungen sind den Kindern und F.________ gestützt auf das Anwesenheitsrecht der Kindsmutter erst im November 2020 bzw. Januar 2021 erteilt worden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2019 festgehalten, dass die Vorinstanz (nur) "eine Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK vornehmen" müsse, falls sich ergebe, dass die Kinder "in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht" verfügten (E. 6.4 des Urteils vom 1. Mai 2019), was weder zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2018 noch dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2019 der Fall war. Die Kinder hielten sich ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz auf, nachdem der Beschwerdeführer sie ohne Zustimmung der zuständigen Behörden in den Kanton Aargau nachgezogen und für die Beurteilung des danach eingereichten Gesuchs damit vollendete Tatsachen geschaffen hatte.

4.2. Da die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung willkürfrei davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nicht erfülle, braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 8 EMRK den Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht mitumfasst, eine früher gelebte Beziehung nach einem Unterbruch der affektiven und wirtschaftlichen Bindungen wieder neu (be-) leben zu können, und ob eine faktisch ohne Bewilligung gelebte - jedoch von den Behörden geduldete - familiäre Beziehung einen umgekehrten Familiennachzug mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Kinder in jedem Fall ausschliesst.

5.

5.1. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. vorstehende E. 2). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 116 Ia 85 E. 2b S. 88;).

5.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher - auch nicht relevanter - Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits gebildet hat und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht (mehr) erschüttert ( BGE 144 V 361 E. 6.5 ; 136 I 229 E. 5.3 ; 134 I 140 E. 5.3 ; 131 I 153 E. 3). Die Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV ) ihrerseits bedeutet nicht, dass die Behörde alle Äusserungen und Überlegungen wiederzugeben oder auf alle Vorbringen im Einzelnen einzugehen hätte. Sie darf sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich der Betroffene - wie hier - über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann ( BGE 121 I 54 E. 2c; 117 Ib 481 E. 6b/bb).

5.3.

5.3.1. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen war - trotz wiederholter Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichts, die affektive und wirtschaftliche Verbundenheit zu den Kindern und insbesondere zu F.________ zu belegen - nicht in gesicherter Weise ersichtlich, in welchem Umfang solche Bindungen bestanden hätten. Die Kinder haben zwar schriftlich erklärt, dass sie sich seit ihrem Umzug zur Mutter 2016 mit ihrem Vater 3 bis 4 Mal pro Monat treffen würden; dies genügt indessen nicht, um von einer engen affektiven Beziehung ausgehen zu können: F.________ war im Jahre 2016 acht Jahre alt und die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu ihr, seit sie sich bei der Mutter aufhielt, nur punktuell und sporadisch, soweit die schriftliche Erklärung der Kinder über die Beziehungen zum Vater überhaupt als glaubhaft gelten kann (Eingabe ursprünglich undatiert und nicht eigenhändig unterschrieben [nur Kopie]). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er - entgegen der Annahme der Vorinstanz - die Beziehung zu F.________ ab dem 7. August 2019 (Zweite Haft in Serbien) im Rahmen des Möglichen weiter gelebt hätte oder wirtschaftlich für sie aufgekommen wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer lediglich 3 Quittungen eingereicht; die Vorinstanz durfte diese im Rahmen ihrer Beweiswürdigung willkürfrei als ungenügend für den Beleg einer besonders engen wirtschaftlichen Bindung erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von 2011 bis Mitte November 2016 für die Kinder gesorgt und mit diesen zusammengelebt zu haben, ist zu berücksichtigen, dass er sich vom 14. November 2013 bis 19. Mai 2014 in Serbien in Haft befunden hat und er zumindest in dieser Zeit damit nicht für die Kinder gesorgt haben kann. Es braucht mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft zu werden, unter welchen Umständen der Fortbestand einer hinreichend engen affektiven Beziehung im Rahmen einer Haft allenfalls bejaht werden könnte.

5.3.2. Zwar hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kinder zu den Beziehungen zu ihrem Vater zu befragen; wenn die Vorinstanz diesen Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat, verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht: Der Beschwerdeführer wusste spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2019, dass er die Beziehungen zu den Kindern zu belegen hatte; er kann sich heute deshalb nicht darauf berufen, dass ihm dies wegen seiner (aktuellen) Inhaftierung in Serbien nicht möglich sei. Dies gilt umso mehr, als er sich seinerseits bereits in der Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27. März 2018 auf Art. 8 EMRK berufen hatte, weshalb das Bundesgericht die Angelegenheit überhaupt erst zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückwies. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich rechtzeitig um die nötigen Unterlagen zu kümmern und damit seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz nicht geeignet erscheint, die besuchsweise Pflege der familiären Beziehungen praktisch zu vereiteln - diese können im Übrigen über die alten und neuen Kommunikationsmittel auch von der Heimat aus aufrechterhalten werden.

5.4. Insgesamt kann - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt, entsprechenden Anträgen zu Unrecht keine Folge gegeben oder gegen die Untersuchungsmaxime verstossen hätte (zum Verhältnis der Mitwirkungspflicht und dem Untersuchungsgrundsatz: BGE 141 I 60 E. 5.2, 285 E. 6.3.1). Der angefochtene Entscheid verletzt im Resultat auch nicht Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV .

6.

6.1. Als nicht unproblematisch erweist sich der Umstand, dass die Vorinstanz zur Begründung des öffentlichen Interesses im Rahmen ihrer Interessenabwägung darauf Bezug genommen hat, dass der Beschwerdeführer "namentlich eine Parallelbeziehung verschleiert" habe. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil vom 1. Mai 2019 fest (E. 6.4) :

"In deren Rahmen [Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ] wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Verheimlichen der Beziehung zu B.________ nicht vorwerfen können, denn dass der Beschwerdeführer mit B.________ über mindestens drei gemeinsame Kinder verfügt, war den Behörden seit dem 30. November 2007, anlässlich der Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung, bekannt".

6.2.

6.2.1. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe "gegenüber den hiesigen Behörden wiederholt falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen", ist im Resultat - gesamthaft gesehen (vgl. BGE 147 I 153 E. 4) - dennoch vertretbar: Das Staatssekretariat für Migration hat am 17. Juli 2008 die kurz zuvor erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wegen falscher Angaben aufgehoben (Parallelbeziehung in der Heimat); die entsprechende Verfügung ist rechtskräftig geworden, weshalb sie durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht wieder - wie er dies zu tun versucht - infrage gestellt werden kann.

6.2.2. Nach dem bundesgerichtlichen Entscheid war es für die Vorinstanz einzig ausgeschlossen,

allein auf das Verschweigen der Parallelbeziehung abzustellen, was sie nicht getan hat, da sie gestützt auf ihre willkürfreie Beweiswürdigung vielmehr auch davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Bestehen enger Beziehungen in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht nicht wirklich hat belegen können. Die problematische Ausführung der Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen falschen Angaben im Einbürgerungsverfahren (Verschweigen der Parallelbeziehung) bezog sich auf das erforderliche "tadellose" Verhalten und nicht auf die weiteren - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug in Anwendung von Art. 8 EMRK .

6.3.

6.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihm die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die verschiedenen kantonalen Verfahren - über das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2020 hinaus - zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit verweigert habe. Seine Ausführungen überzeugen - abgesehen vom Beweisverfahren im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vgl. das Urteil 2C_621/2019 vom 13. Januar 2020) - nicht: Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ( BGE 142 III 138 E. 5.1).

6.3.2. Der Beschwerdeführer hat seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche und das Einspracheverfahren am 30. Dezember 2015 bzw. am 29. Februar 2016 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügten die Kinder - wie sich aus den nachträglichen Abklärungen gemäss den Vorgaben im bundesgerichtlichen Urteil vom 1. Mai 2019 ergeben hat - über kein bewilligtes Aufenthaltsrecht; die entsprechenden Bewilligungen sind ihnen erst in Genf Ende 2020/anfangs 2021 erteilt worden (vgl. vorstehende E. 4.1); zudem waren die weiteren Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nicht erfüllt. Unter diesen Umständen konnten die Kinder (bzw. heute nur noch die Tochter F.________) dem Beschwerdeführer damals grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht im umgekehrten Familiennachzug verschaffen. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg bestanden haben.

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

7.2. Der Beschwerdeführer würde für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); es ist jedoch seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen ( Art. 66 BGG ) : Da die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auch auf einen Punkt abgestellt hat, der im Urteil vom 1. Mai 2019 ausdrücklich ausgeschlossen worden war, kann nicht gesagt werden, die Beschwerde sei zum Vornherein aussichtslos gewesen (vgl. Art. 64 BGG ). Es sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.1. Es werden keine Kosten erhoben.

3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Peter Steiner, Wettingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar