Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_163/2008 KI-generiert

Nigerian National v. Switzerland (Deportation Detention Mootness)

Geschäftsnummer 2C_163/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Nigerian national who entered Switzerland without permission and was subsequently deported and taken into detention by the cantonal migration office. Following multiple extensions of his detention, he challenged the latest ruling concerning his detention in court. However, he was transferred to serve a prison sentence due to an existing criminal conviction, which effectively rendered the detention ruling obsolete. Consequently, the tribunal determined that there was no further legal interest in resolving the appeal against the detention order, as it was no longer applicable to his situation.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG; Nigerian National v. Switzerland (Deportation Detention Mootness): Following multiple extensions of his detention, he challenged the latest ruling concerning his detention in court. However, he was transferred to serve a prison sentence due to an existing criminal conviction, which effectively rendered the detention ruling obsolete. Consequently, the tribunal determined that there was no further legal interest in resolving the appeal against the detention order, as it was no longer applicable to his situation.

Schlagwörter

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Fortsetzung der Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft unentgeltliche Rechtspflege Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Strafurteil Abschiebung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure is terminated because the matter has become moot (Erledigung).

Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG

Cited as the basis for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the complainant free legal assistance (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the complainant free legal assistance and representation.

Art. 66 BGG

Cited concerning the non-imposition of costs (no costs levied).

Art. 66 BGG

Cited implicitly in the ruling not to impose costs upon the appellant.

Art. 66 BGG

Cited regarding the rejection of the complainant's claim for costs (as he is not the winning party).

Art. 68 BGG

Cited concerning the non-attribution of party compensation.

Art. 68 BGG

Cited implicitly in the ruling not to award party compensation to the appellant.

Art. 68 BGG

Cited regarding the rejection of the complainant's claim for party compensation (Parteientschädigung).

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 and Art. 72 BZP for deciding on procedure and party costs.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on procedure and party costs.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on procedure and party costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_163/2008/MLA/leb

Verfügung vom 11. März 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 17. Januar 2008.

Erwägungen:

1. Der ohne Einreiseerlaubnis in die Schweiz eingereiste nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1980), alias Y.________, wurde am 29. April 2007 vom Migrationsamt des Kantons Zürich weggewiesen und in Ausschaffungshaft genommen. Die Haft wurde in der Folge vom Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigt und mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 28. April 2008. Gegen die letzte haftrichterliche Verfügung vom 17. Januar 2008 ist X.________ am 18. Februar 2008 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Entlassung aus der Ausschaffungshaft.

2. Laut Vernehmlassung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 25. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2008 wegen einer am 31. Januar 2008 verhängten Freiheitsstrafe von 60 Tagen in den Strafvollzug überführt. Diese Angaben decken sich unter anderem mit einem Vollzugsauftrag der Strafvollzugsdienste des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich hiezu zu äussern, hat sich aber nicht vernehmen lassen. Demnach ist davon auszugehen, dass die am 17. Januar 2008 verlängerte Ausschaffungshaft beendet ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; Art. 13c Abs. 5 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; in der Fassung vom 18. März 1994, AS 1995 146 151]). Die Versetzung in Ausschaffungshaft nach dem erwähnten Strafvollzug müsste erneut verfügt und haftrichterlich überprüft werden (vgl. Urteil 2C_661/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.2).

Demzufolge besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, materiell über die Beschwerde gegen die Haftrichterverfügung vom 17. Januar 2008 zu befinden. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass; die restriktiven Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 ; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff.; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft: Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004, E. 2 mit Hinweisen).

3. Somit ist das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei entscheidet dieser über die Verfahrens- und Parteikosten ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 72 BZP ); er gewährt auch die unentgeltliche Rechtspflege, wenn keine Zweifel bestehen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG ).

Bei summarischer Prüfung kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerde überwiegende Erfolgsaussichten hatte. Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist; er verwendete teilweise falsche Personalien und ist strafrechtlich aufgefallen. Allerdings steht heute fest, dass er seit November 2006 mit einer in der Schweiz lebenden Französin verheiratet ist, mit der er ein Kind hat, und dass insoweit die Beschaffung von Reisepapieren bei den nigerianischen Behörden und somit der Vollzug der Wegweisung zumindest ungewiss sind (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Daher erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei zu betrachten; er kann auch keine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ). Hingegen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird zufolge Erledigung abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Sararard Arquint, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:

Karlen