Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_161/2012 KI-generiert

Municipality Liability for Building Permit Delays: Proof of Damages Rejected

Geschäftsnummer 2C_161/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a damage claim by an individual against a municipality regarding delays associated with a building application for a multi-family house. The building application, submitted in October 2009, faced opposition, which led to a lengthy review process involving multiple public consultations and planning approvals. The individual alleged that the delays, which he claimed resulted in a loss of potential rental income, constituted a failure on the part of the municipality to properly handle the application. The municipal council rejected his damage claim, leading to a legal challenge in the cantonal administrative court, which also dismissed the claim. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking compensation for the alleged financial losses due to these delays.

Legislator-Regeste

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Art. 42 OR, Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Municipality Liability for Building Permit Delays: Proof of Damages Rejected: The building application, submitted in October 2009, faced opposition, which led to a lengthy review process involving multiple public consultations and planning approvals. The individual alleged that the delays, which he claimed resulted in a loss of potential rental income, constituted a failure on the part of the municipality to properly handle the application. The municipal council rejected his damage claim, leading to a legal challenge in the cantonal administrative court, which also dismissed the claim. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking compensation for the alleged financial losses due to these delays.

Schlagwörter

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Schadenersatz Baubewilligungserteilung Gemeindehaftung Verfahrensverzögerungen Nutzungsplan Grenzabstandsverletzung Baumängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not addressed (eintreten) based on the simplified procedure rule for insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_161/2012

Urteil vom 24. Februar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wangen b. Olten,

Dorfstrasse 65, Postfach 168,

4612 Wangen b. Olten,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 Im Oktober 2009 wurde ein Baugesuch der Gesellschaft Y.________ GmbH, deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer X.________ ist, öffentlich aufgelegt; es geht um die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf einem in der Gemeinde Wangen bei Olten gelegenen Grundstück, welches von einem Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften betroffen ist. Gegen das Baugesuch wurden Einsprachen erhoben.

Der das Baugrundstück betreffende Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften wurde zwischen 21. September und 20. Oktober 2009 erstmals öffentlich aufgelegt. Da dagegen - erfolgreich - Einsprache erhoben wurde, bedurfte es einer zweiten öffentlichen Auflage (31. Mai bis 30. Juni 2010). Sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeinderat von Wangen bei Olten am 26. Oktober 2010 ab. Am 31. Mai 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn, wegen eines Verfahrensfehlers sämtliche Akten an den Gemeinderat zurückzusenden. Zurzeit ist die Planungssache wieder beim Regierungsrat hängig.

Das Baugesuch der Y.________ GmbH wurde bisher nicht behandelt.

1.2 X.________ verlangte von der Gemeinde Wangen bei Olten Ersatz des Schadens, der ihm durch Rechtsverzögerungen im Zusammenhang mit dem Baugesuch entstanden sei. Der Gemeinderat von Wangen bei Olten lehnte Schadenersatzansprüche mit Verfügung vom 19. April 2011 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen, welches sie als verwaltungsrechtliche Klage entgegennahm. X.________ machte klageweise einen Schaden von Fr. 300'000.-- geltend, entstanden durch von der Gemeinde verursachte Verzögerungen im Gestaltungsplan-Genehmigungsverfahren und die darauf zurückzuführenden Verzögerungen des Baubewilligungsverfahrens und der Realisierung der Überbauung; die Verzögerung betrage insgesamt mindestens 15 Monate bei monatlich zu erwartenden Mietzinsen von Fr. 20'000.--.

Mit Urteil vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten sei zu verpflichten, ihm gemäss Art. 42 OR eine Schadenersatzzahlung zu leisten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit einer ergänzenden Rechtsschrift vom 17. Februar 2012 wird ein Nachtrag zum Sachverhalt eingereicht. Dabei wird abschliessend festgehalten, es werde gemäss Art. 42 Abs. 2 OR der Gerichtsbarkeit überlassen, einen Schaden aus bewiesenen Gründen um Verzögerung von insgesamt 17 Monaten zu erkennen und daraus einen allfälligen Schaden zu beziffern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann regelmässig bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, im Wesentlichen gegen das Willkürverbot, entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen). Die Begründung hat sodann sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen. Genügt eine von mehreren Erwägungen für sich allein, um das Ergebnis des angefochtenen Entscheids zu rechtfertigen, muss der Beschwerdeführer sich spezifisch damit in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinandersetzen. Tut er dies nicht, tritt das Bundesgericht mangels formgültiger Begründung auf die Beschwerde insgesamt nicht ein, ohne dass es auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. die diesbezüglichen Rügen einzugehen hätte (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat das Schadenersatzbegehren anhand des kantonalen Gesetzes vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) beurteilt und dabei, wie von § 6 VG vorgesehen, die Vorschriften des OR als ergänzendes (kantonales) Recht herangezogen.

Gemäss § 2 Abs. 1 (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3) VG ist Voraussetzung für die Haftung der Gemeinde ein Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Daraus schliesst das Verwaltungsgericht unwidersprochen, dass der Kläger Bestand, Höhe und Kausalität (Eintritt des Schadens wegen des behaupteten widerrechtlichen Handelns) nachzuweisen hat. Es hält dafür, dass die im vorliegenden Fall eingetretenen Verzögerungen im Planungsverfahren nicht aussergewöhnlich seien und es an einem fehlerhaften, widerrechtlichen Verhalten im Sinne des Staatshaftungsrechts bzw. am schädigenden Ereignis fehle.

Hinsichtlich des Schadens (Differenz des Vermögensstandes vor und nach dem - behaupteten - schädigenden Ereignis) führt es aus: "Auch Bestand und Höhe des Schadens entspringen der Phantasie des Klägers. Ob er nämlich das von ihm geplante Projekt überhaupt realisieren kann und dann die angegebenen Mietzinseinnahmen von CHF 20'000.00 pro Monat erzielt, ist völlig ungewiss. Dies hängt auch nicht nur von der Planung und der Baubewilligung ab. Beispielsweise muss ja auch die Finanzierung sicher gestellt werden, es müssen sich Mieter finden lassen, die den Mietzins dann auch bezahlen, usw." Der Beschwerdeführer schreibt dazu in der ersten Rechtsschrift vom 14.

Februar 2012: "... eine Verzögerung von 17 Monaten kann belegt werden, was Schaden ausgelöst hat, nämlich:

1. Die Nichtverkaufbarkeit unserer Grundstücke mangels fehlender, sich verzögernder Planungsgrundlagen während 17 Monaten:

2. Werthaltigkeit und Ertragsausfall um die Verzögerungszeit von 17 Monaten." In der ergänzenden Rechtsschrift vom 17. Februar 2012 wird zum Thema Schaden Folgendes ausgeführt: "Der Schaden besteht darin, dass durch Planungsfehler und die Tatsache, dass nicht dem PBG und dem KRB seitens der Behörden nachgelebt wurde, das Willkürverbot verletzt und das Bundesrecht unrichtig angewendet wurde. Das ... Verhalten der Behörden zeigt auf, dass während einer zu beklagenden Zeitspanne von gegen 18 Monaten, der Grundeigentümerin insofern Schaden zugefügt wurde, dass die genannten Grundstücke während dieser Zeit nicht bebaut werden konnten, daraus für diese Zeit keine Erträge generiert werden konnte und oder die Verkäuflichkeit der Grundstücke mangels Planungsgrundlagen (Bewilligungen) durch Verzögerung um 18 Monaten zwischenzeitlich verhindert wurde." Diese Äusserungen gehen an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Schadensnachweises vorbei.

Sie sind offensichtlich nicht geeignet aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Anforderungen willkürlich zu hoch angesetzt hätte oder inwiefern seine Folgerung, der Schadensnachweis sei nicht erbracht, unhaltbar oder sonst wie nicht mit schweizerischem Recht vereinbar sei.

Ohne Schadensnachweis entfällt ein Schadenersatzanspruch. Da die Beschwerde (bereits) zu diesem Aspekt offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller