Exporter v. SERV: Supplier Credit Claim and Production Credit Reimbursement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt unter anderem die Produktion, Verwertung, Verbreitung und Vermittlung sowie den Einkauf, Verkauf und Verleih von Inhalten für die Telekommunikationsdienste und elektronische Medien aller Art im In- und Ausland. Die Gesellschaft erbringt alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere den Betrieb von Kommunikationsnetzen und die Beratung sowie den Erwerb von Lizenzrechten und Patenten.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21a Abs. 2 SERVG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Exporter v. SERV: Supplier Credit Claim and Production Credit Reimbursement: Sie bezweckt unter anderem die Produktion, Verwertung, Verbreitung und Vermittlung sowie den Einkauf, Verkauf und Verleih von Inhalten für die Telekommunikationsdienste und elektronische Medien aller Art im In- und Ausland. Die Gesellschaft erbringt alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere den Betrieb von Kommunikationsnetzen und die Beratung sowie den Erwerb von Lizenzrechten und Patenten.
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KI-generiertCited to confirm the timeliness of the appeals.
Cited as the basis for the Federal Tribunal to use the facts established by the lower court, which the appellant failed to successfully challenge.
Cited regarding the conditions under which established facts can be challenged.
Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.
Cited regarding the qualified duty to state grounds when challenging the violation of constitutional rights.
Cited in relation to the general duty to state grounds for appeal.
Cited to confirm the formal correctness of the appeals.
Used to order the appellant to bear the court costs in both proceedings.
Used to deny the award of party compensation because the respondent succeeded in its official capacity.
Used to justify the consolidation of the two appeal proceedings.
Cited to confirm that the appeals concern matters of public law.
Cited to confirm that no grounds for inadmissibility existed for the appeals.
Cited to confirm that the decisions originated from the Federal Administrative Court.
Cited to confirm the appellant's standing to appeal.
Cited to confirm that the appeals were directed against final decisions of the lower court.
Cited as the general ground for challenging a violation of federal law.
Cited regarding the conditions under which established facts can be challenged.
Cited to dismiss the new evidence submitted by the appellant as inadmissible.
The Tribunal addressed the appellant's plea of set-off based on this article, ultimately rejecting it because the underlying claim for insurance benefits did not exist.
The Tribunal addressed the appellant's defense of fictitious non-performance based on this article, rejecting it because the respondent had no contractual obligation to pay the supplier credit insurance benefit.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the consolidation of the proceedings.
This article defines the requirement for the insured loss or payment arrears to be proven, which the Tribunal found was not met by the appellant in the context of the supplier credit insurance.
This article forms the legal basis for the respondent's claim for reimbursement of the insurance benefit paid under the manufacturing credit insurance, which the Tribunal confirmed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_160/2023, 2C_162/2023
Urteil vom 21. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
2C_160/2023 und 2C_162/2023
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
*gegen*
Schweizerische Exportrisikoversicherung, Genferstrasse 6, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann,
Gegenstand
Erstattungsforderung (Fabrikationskreditversicherung; 2C_160/2023) sowie Forderung aus öffentlich-rechtlichem Versicherungsvertrag (Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung; 2C_162/2023),
Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. Januar 2023 (B-2576/2019 und B-2722/2019).
Sachverhalt:
A. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt unter anderem die Produktion, Verwertung, Verbreitung und Vermittlung sowie den Einkauf, Verkauf und Verleih von Inhalten für die Telekommunikationsdienste und elektronische Medien aller Art im In- und Ausland. Die Gesellschaft erbringt alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere den Betrieb von Kommunikationsnetzen und die Beratung sowie den Erwerb von Lizenzrechten und Patenten.
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die SERV bietet in Ergänzung zur Privatwirtschaft Versicherungen für Exportrisiken nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG; SR 946.10) an.
A.a.
Die A.________ AG vereinbarte anfangs 2014 mit dem Transport- und Kommunikationsministerium des U.________ (nachfolgend: Besteller) ein Exportgeschäft. Das Exportgeschäft hatte die Lieferung und Installation eines Seenot- und Sicherheitsfunknetzes für die Seeschifffahrt in den U.________ Hoheitsgewässern sowie den Betrieb des Telekommunikationsnetzwerks während 15 Jahren zum Gegenstand. Die Erfüllung der Exportleistung sollte vom 20. Dezember 2013 bis zum Leistungsende am 14. Februar 2015 dauern, wobei am 14. Februar 2015 auch die Inbetriebsetzung des Netzwerks stattfinden sollte. Grundlage des Exportgeschäfts war das Rahmenabkommen vom 17. März 2014 zwischen der A.________ AG und dem Besteller.
Zudem schloss die A.________ AG am 10. April 2014 mit der B.________ AG (nachfolgend: Finanzinstitut) einen Vertrag über einen Fabrikationskredit bis zu USD 86 Mio. ab. Gemäss dieser Vereinbarung durfte die A.________ AG den Fabrikationskredit für Kosten im Zusammenhang mit dem Exportgeschäft benutzen. Sie verpflichtete sich, (spätestens) ab dem 30. April 2016 den bis zu diesem Zeitpunk beanspruchten Kreditbetrag zuzüglich der darauf aufgelaufenen, kapitalisierten Kreditzinsen sowie weiterer Finanzierungsnebenkosten in 16 vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen.
A.b.
Gleichzeitig mit dem Abschluss des Fabrikationskreditvertrags gab die A.________ AG am 10. April 2014 gegenüber der SERV eine "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" (nachfolgend auch: Erklärung oder EVE) ab. Darin ermächtigte sie das Finanzinstitut, zur Absicherung des Fabrikationskredits bei der SERV einen Antrag auf Abschluss einer Fabrikationskreditversicherung zu stellen. Überdies verpflichtete sich die A.________ AG gegenüber der SERV, ihr sämtliche Zahlungen, welche die SERV gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzinstitut leistet, auf erste Aufforderung hin und zuzüglich 5 % Zins seit der Zahlung zu erstatten. Die Erklärung enthält eine Bestimmung, wonach die A.________ AG auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verzichtet.
A.c.
Am 11. April 2014 schlossen die A.________ AG und die SERV eine
*Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung*
ab. Die SERV versicherte damit das Exportgeschäft der A.________ AG. Laut Versicherungspolice VP 14-7071/1 belief sich der massgebliche Auftragswert des Exportgeschäfts auf USD 180 Mio. Versichert wurde die Forderung gegenüber dem Besteller (Lieferantenkredit) in der Höhe von USD 146'147'047.-- (Auftragswert von USD 180 Mio. abzüglich einer Anzahlung von 20 % in der Höhe von USD 36 Mio. und zuzüglich der Versicherungsprämie von USD 2'147'047.--). Infolge Verzögerungen beim Exportgeschäft wurde die Versicherungspolice dreimal mit Blick auf die Abwicklungsdaten für das Leistungsende und die Inbetriebsetzung des Netzwerks angepasst. Massgebend ist die letzte Fassung VP 14-7071/4 vom 30. Januar 2017.
Ebenfalls am 11. April 2014 versicherte die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Rückzahlung des Fabrikationskredits durch die A.________ AG mit einer
*Fabrikationskreditversicherung*
. Laut der Versicherungspolice VP 14-7073/1 deckte die Fabrikationskreditversicherung die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die A.________ AG für die ausbezahlten Kreditbeträge (einschliesslich der Zinsforderungen und der Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten) bis zum versicherten Betrag von USD 86 Mio. zum Deckungssatz von 95 %. In der Folge wurde die Versicherungspolice viermal abgeändert, wobei jeweils die neuere Version die vorangehende ersetzte. Massgebend ist die letzte Fassung VP 14-7073/5 vom 30. Januar 2017.
A.d.
Zwischen April 2014 und Dezember 2015 stellte die A.________ AG 14 Kreditbenutzungsanträge, die das Finanzinstitut antragsgemäss ausführte. Der Gesamtbetrag der per 29. Februar 2016 ausstehenden Kapitalschuld belief sich gemäss Aufstellung des Finanzinstituts vom 25. Februar 2016 auf USD 77'151'464.54. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den ausbezahlten Kreditbeträgen im Total von USD 74'098'660.33, den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen, kapitalisierten Kreditzinsen (total USD 1'612'574.86), den in der betreffenden Kapitalisierungsperiode angefallenen Prämien für die Fabrikationskreditversicherung der SERV (total USD 1'302'318.30) und den "Commitment Fees" für den nicht beanspruchten Kreditbetrag (total USD 137'911.05). Daraus errechnete das Finanzinstitut 16 Rückzahlungsraten in der Höhe von USD 4'821'966.53, wobei die letzte Rate eine Rundungsdifferenz von + 0.06 USD aufwies, fällig ab dem 30. April 2016 in vierteljährlicher Periodizität.
Nachdem die A.________ AG die ersten drei Raten vom 30. April 2016, 31. Juli 2016 und 31. Oktober 2016 zusammen mit den nach Massgabe des Fabrikationskreditvertrags weiterhin geschuldeten Zinsen und Finanzierungsnebenkosten bezahlt hatte, geriet sie ab dem 31. Januar 2017 mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzinstitut in Zahlungsrückstand. Am 13. Dezember 2017 schloss die A.________ AG mit dem Finanzinstitut eine Stundungsvereinbarung ab.
B. Im Jahr 2017 machten sowohl die A.________ AG aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 (vgl. Bst. B.a hiernach) als auch die SERV aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 respektive aus der Erklärung vom 10. April 2014 gegeneinander Ansprüche geltend (vgl. Bst. B.b hiernach).
B.a.
Mit E-Mail vom 21. Juli 2017 stellte die A.________ AG bei der SERV einen Antrag auf Entschädigung aus der
*Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4*
. Sie gab an, der Totalbetrag der seit Februar 2015 fälligen Zahlungsansprüche gegenüber dem Besteller von mindestens xxx Mio. pro Jahr belaufe sich per 31. Juli 2017 auf mindestens yyy Mio. bzw. USD 35.2 Mio. Sie legte ihrem Antrag unter anderem eine Abnahmebestätigung ("Acceptance Certificate") vom 3. Juli 2014 bei.
B.a.a.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die SERV der A.________ AG mit, dass sie derzeit den Entschädigungsantrag nicht genehmigen könne, da der Bestand der zu entschädigenden Forderung nicht nachgewiesen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, das Rahmenabkommen vom 17. März 2014 setze für die Entstehung des Zahlungsanspruchs voraus, dass das zu erstellende Netzwerk von vier Standorten aus voll betriebsbereit sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Am 5. März 2018 verlangte die SERV von der A.________ AG den Nachweis, dass die zur Entschädigung beantragten Forderungen gegenüber dem Besteller in Rechnung gestellt und fällig geworden seien. Mit Schreiben vom 26. April 2018 reichte die A.________ AG zwei als "pro forma" bezeichnete Rechnungen mit Datum vom 17. Februar 2016 und 21. Februar 2017 ein. Nach weiteren Abklärungen lehnte die SERV mit Schreiben vom 14. Mai 2018 den Entschädigungsantrag der A.________ AG ab.
In der Folge setzte die A.________ AG die verlangte Entschädigungsforderung im Betrag von Fr. 227'910'000.-- (USD 226'102'706.--) in Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt Zürich 7 am 15. Mai 2019 den Zahlungsbefehl ausstellte. Die SERV erhob am 21. Mai 2019 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung.
B.a.b.
Am 29. Mai 2019 erhob die A.________ AG gegen die SERV (Anerkennungs-) Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2722/2019). Sie verlangte von der SERV die Zahlung einer Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 in der Höhe von USD 118'366'018.63 zuzüglich Zins. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Lieferantenkreditversicherung decke die Erfüllung der sich aus dem Rahmenabkommen vom 17. März 2014 ergebenden Ansprüche gegenüber dem Besteller für die Errichtung des Netzwerks. Die versicherte Forderung sei durch die vorbehaltlos unterzeichnete Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 nachgewiesen.
B.a.c.
Mit Klageantwort vom 16. September 2019 beantragte die SERV, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bestand der von der A.________ AG behaupteten Forderung gegenüber dem Besteller erweise sich in hohem Masse als zweifelhaft. Die A.________ AG habe nicht nachweisen können, dass sie die geschuldeten Vertragsleistungen erbracht habe. Dieser Nachweis sei aber erforderlich, zumal die A.________ AG die Erstellung der Betriebsbereitschaft des Netzwerks laufend und offenbar bis heute verzögert habe. Die Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 erweise sich als simuliert.
B.a.d.
Mit Replik vom 29. November 2019 präzisierte die A.________ AG ihre Rechtsbegehren und bezifferte namentlich den von der SERV aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 geforderten Betrag auf Fr. 117'508'177.38. Mit Duplik vom 30. April 2020 hielt die SERV an ihren Rechtsbegehren sowie an ihrer Argumentation fest. Am 19. November 2021 führte der Instruktionsrichter eine Vorbereitungsverhandlung durch. Am 13. April 2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts die Hauptverhandlung statt.
B.a.e.
Mit Urteil vom 24. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage der A.________ AG im Verfahren B-2722/2019 ab.
B.b.
Ab Oktober 2017 gelangte das Finanzinstitut auf der Grundlage der
*Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5*
mit sechs Entschädigungsanträgen an die SERV und machte nicht erfüllte Forderungen aus dem Fabrikationskreditvertrag mit der A.________ AG von insgesamt USD 66'471'741.69 geltend. Die SERV entsprach diesen Anträgen in Anwendung des Deckungssatzes von 95 % und richtete dem Finanzinstitut eine Versicherungsleistung im Betrag von USD 63'148'154.62 aus.
B.b.a.
Zwischen Dezember 2017 und Dezember 2018 leistete die A.________ AG noch vereinzelte Zahlungen (Rückflüsse) an das Finanzinstitut. Letzteres rechnete in der Folge mit der SERV über diese Zahlungseingänge ab und überwies ihr Teile davon. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte die SERV die A.________ AG auf, ihr die gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Leistungen von USD 61'628'159.36 (Totalbetrag von USD 63'148'154.62 abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Rückflüsse in der Höhe von USD 1'519'995.26) zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten umgehend zu erstatten. Die A.________ AG kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und lehnte mit Schreiben vom 2. Januar 2019 jede Verantwortung für den Eintritt des Schadenfalls ab.
Am 29. Januar 2019 setzte die SERV die geltend gemachte Erstattungsforderung beim Betreibungsamt Zürich 11 in Betreibung, wobei sie die in US-Dollar lautenden Forderungen zu dem von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) veröffentlichten Tageskurs (USD 1 = Fr. 0.9918) in Franken umrechnete. Als Forderungsgrund nannte sie "
Art. 21a Abs. 2 SERVG
" sowie die "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 10. April 2014". Am 4. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 den Zahlungsbefehl aus und am 6. Februar 2019 der A.________ AG zu. Die A.________ AG erhob am 13. Februar 2019 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Erstattungsforderung.
B.b.b.
Am 27. Mai 2019 erhob die SERV gegen die A.________ AG (Anerkennungs-) Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2576/2019). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die A.________ AG sei gegenüber dem Finanzinstitut ihren Verpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag nicht nachgekommen. Deshalb sei die SERV gegenüber dem Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigungspflichtig geworden. Für die ausgerichtete Versicherungsleistung sei die A.________ AG gestützt auf
Art. 21a Abs. 2 SERVG
sowie nach Ziff. 2.6 EVE gegenüber der SERV erstattungspflichtig.
B.b.c.
Mit Klageantwort vom 16. September 2019 beantragte die A.________ AG, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die SERV habe den Schadenseintritt beim Finanzinstitut, für welchen sie vorliegend die Erstattung der Entschädigungsleistungen fordere, aus mehreren Gründen selbst verursacht. Infolge groben Selbstverschuldens der SERV sei der Kausalzusammenhang zu jeglichem schadensrelevanten Handeln der A.________ AG unterbrochen worden, womit die Erstattungspflicht entfalle. Ausserdem erklärt die A.________ AG die Verrechnung mit der von ihr beim Bundesverwaltungsgericht eingeklagten Entschädigungsforderung, die ihr aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 zukomme (Verfahren B-2722/2019).
B.b.d.
Mit Replik vom 15. Januar 2020 respektive mit Duplik vom 30. April 2020 halten die SERV und die A.________ AG an ihren Rechtsbegehren sowie an ihrer Argumentation fest. Am 19. November 2021 führte der Instruktionsrichter eine Vorbereitungsverhandlung durch. Am 13. April 2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts die Hauptverhandlung statt.
B.b.e.
Mit Urteil vom 24. Januar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Klage der SERV im Verfahren B-2576/2019 teilweise gut. Die A.________ AG wurde verpflichtet, der SERV zu bezahlen:
USD 19'985'693.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2017,
USD 4'994'257.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018,
USD 4'365'715.24 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2018,
USD 4'382'009.94 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018,
USD 4'695'503.62 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2018,
USD 22'242'226.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2018,
USD 1'455.09 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
USD 279.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
USD 559.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
Fr. 413.30 (Betreibungskosten).
Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 429492 des Betreibungsamts Zürich 11 wurde beseitigt im Umfang von:
Fr. 19'821'811.23 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2017,
Fr. 4'953'304.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018,
Fr. 4'329'916.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2018,
Fr. 4'346'077.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018,
Fr. 4'657'000.49 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2018,
Fr. 22'059'839.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2018,
Fr. 1'443.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
Fr. 277.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018,
Fr. 555.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2018.
Im Mehrbetrag wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags ab.
C. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2023 gelangt die A.________ AG sowohl gegen das Urteil B-2576/2019 vom 24. Januar 2023 (Verfahren 2C_160/2023) als auch gegen das Urteil B-2722/2019 vom 24. Januar 2023 (2C_162/2023) an das Bundesgericht.
C.a.
Im Verfahren 2C_160/2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils B-2576/2019 vom 24. Januar 2023. Es sei die Klage der SERV abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 4. April 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde im Verfahren 2C_160/2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.b.
Im Verfahren 2C_162/2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils B-2722/2019 vom 24. Januar 2023 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die SERV sei zu verpflichten, ihr USD 117'508'177.38 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 182135 des Betreibungsamts Zürich 7 seien der Rechtsvorschlag in der Höhe von Fr. 118'447'067.71 aufzuheben sowie die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 118'447'067.71 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 und in der Höhe der Betreibungskosten von Fr. 413.30 zu erteilen. Eventualiter sei die SERV zu verpflichten, ihr USD 53'504'617.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 182135 des Betreibungsamts Zürich 7 seien der Rechtsvorschlag in der Höhe von Fr. 53'910'061.92 aufzuheben sowie die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 53'910'061.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2019 und in der Höhe der Betreibungskosten von Fr. 413.30 zu erteilen.
C.c.
Während die Vorinstanz in beiden bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die SERV (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) im Verfahren 2C_160/2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, und schliesst im Verfahren 2C_162/2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingaben vom 27. September 2023 in beiden Verfahren, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 3. November 2023 in beiden Verfahren dupliziert. Die Verfahrensbeteiligten halten jeweils an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin reicht mit "Noveneingabe" vom 25. März 2024 in den Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 je eine E-Mail vom 24. März 2024 ein. Mit Eingabe vom 10. April 2024 nimmt die Beschwerdegegnerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren dazu Stellung.
Erwägungen:
I. Formelles
1. Die in den Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 frist- (
Art. 100 Abs. 1 BGG
) und formgerecht (
Art. 42 BGG
) eingereichten Eingaben betreffen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (
Art. 82 lit. a BGG
) und richten sich gegen verfahrensabschliessende (
Art. 90 BGG
) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG
). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (
Art. 83 BGG
). Die Beschwerdeführerin ist bereits in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-2576/2019 und B-2722/2019 als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch die angefochtenen Urteile in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (
Art. 89 Abs. 1 BGG
). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sowohl im Verfahren 2C_160/2023 als auch im Verfahren 2C_162/2023 einzutreten.
2. Den beiden Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 liegen derselbe Grundsachverhalt zwischen denselben Verfahrensbeteiligten zugrunde (vgl. Bst. A hiervor). Ausserdem kann die
*Fabrikationskreditversicherung*
nur gewährt werden, wenn die Beschwerdegegnerin auch das dem Fabrikationskredit zugrunde liegende Exportgeschäft im Rahmen einer
*Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung*
versichert (vgl. E. 5.4 hiernach). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Bst. A.c hiervor). Ferner hängt die Prüfung der im Verfahren 2C_160/2023 erhobenen Rügen betreffend die Verrechnungseinrede gemäss
Art. 120 OR
sowie betreffend die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion nach
Art. 156 OR
direkt vom Ergebnis der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_162/2023 geltend gemachten Forderung ab. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (
Art. 71 BGG
i.V.m.
Art. 24 BZP
[SR 273]; vgl. Urteile 2C_488/2020 und 2C_273/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in:
BGE 149 II 187
; 2C_614/2019 und 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2, nicht publ. in:
BGE 146 II 384
).
3. Die Beschwerdeführerin reicht mit "Noveneingabe" vom 25. März 2024 eine E-Mail vom 24. März 2024 ein (vgl. Bst. C.c i.f. hiervor). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG
; vgl. Urteile 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3; 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 3; 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl.
BGE 143 V 19
E. 1.2;
133 IV 342
E. 2.1). Die als Beweismittel eingereichte E-Mail vom 24. März 2024 entstand erst nach den angefochtenen Urteilen vom 24. Januar 2023. Es handelt sich somit um ein echtes Novum, das in den beiden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist.
4. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (
Art. 95 lit. a BGG
). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG
), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (
Art. 42 Abs. 2 BGG
) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 147 I 73
E. 2.1
;
142 I 135
E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
; vgl.
BGE 147 II 44
E. 1.2;
143 II 283
E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach
Art. 106 Abs. 2 BGG
verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl.
BGE 149 I 105
E. 2.1
;
143 I 1
E. 1.4).
II. Gegenstand der Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 sowie Prüfprogramm
5. Gegenstand des Verfahrens 2C_162/2023 ist eine Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Mit der Lieferantenkreditversicherung hat die Beschwerdeführerin unter anderem das Delkredererisiko ihres Exportgeschäfts abgesichert (vgl. E. 7.2.2 hiernach; vgl. auch
Art. 12 Abs. 1 lit. d SERVG
).
Gegenstand des Verfahrens 2C_160/2023 ist die Erstattung der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Versicherungsleistung (Regress). Die Erstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdegegnerin auf den gesetzlichen Anspruch gemäss
Art. 21a Abs. 2 SERVG
(vgl. E. 8.2 hiernach) sowie auf die Bestimmungen in der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 (vgl. Bst. A.b hiervor).
5.1.
Die SERV versichert im Grundsatz Exportgeschäfte schweizerischer Exporteure gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere aus Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern resultierende Verluste, die auf die Verwirklichung bestimmter Exportrisiken zurückzuführen sind (vgl.
Art. 5 lit. b SERVG
;
Art. 11 Abs. 1 SERVG
;
Art. 13 Abs. 1 lit. a und lit. c SERVG
; Botschaft vom 11. Februar 2009 zum Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung [SERV], BBl 2009 1051 ff. [nachfolgend: Botschaft 2009], S. 1052 f.; vgl. auch E. 7.3.1 hiervor). Mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175 f.
; 2012 509
f.) erweiterte der Gesetzgeber das Instrumentarium der SERV unter anderem um die Fabrikationskreditversicherung: Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, kann die SERV gemäss
Art. 21a Abs. 1 SERVG
gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (vgl. Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG], BBl 2014 4057 ff. [nachfolgend: Botschaft 2014], S. 4070). Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmerin liegen (vgl. Botschaft 2009, S. 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden (vgl. Botschaft 2014, S. 4070 f.).
5.2.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Lieferantenkreditversicherung sowie bei der Fabrikationskreditversicherung um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, da im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im April 2014 diese Form gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801 ff., S. 1804]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). Erst seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung (vgl.
Art. 15 Abs. 1 SERVG
[AS 2015 2217 ff., S. 2218]). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss
Art. 35 lit. a VGG
(SR 173.32) auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von
Art. 33 lit. h VGG
. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl.
Art. 3 Abs. 1 SERVG
). Das Klageverfahren richtet sich nach den
Art. 3-73 BZP
und
Art. 79-85 BZP
(vgl.
Art. 44 Abs. 1 VGG
), wobei das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl.
Art. 44 Abs. 2 VGG
; vgl. auch
Art. 3 Abs. 2 BZP
).
5.3.
Für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (sog. subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag derart auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (sog. objektive Vertragsauslegung). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich namentlich auch aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben (vgl.
BGE 144 V 84
E. 6.2.1; Urteil 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage. Die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf einer Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von
Art. 105 BGG
zugänglich ist. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist hingegen eine Rechtsfrage. Entsprechend
Art. 95 BGG
werden öffentlich-bundesrechtliche Verträge frei überprüft (vgl.
BGE 144 V 84
E. 6.2.2;
133 III 675
E. 3.3; Urteile 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4; 2C_528/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4; 1C_613/2015 vom 10. August 2016 E. 2.1 f.).
5.4.
Während die Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin besteht, ist die Beschwerdeführerin nicht Versicherungsnehmerin respektive Vertragspartei der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Finanzinstitut.
5.4.1.
Allerdings kann die Fabrikationskreditversicherung nur gewährt werden, wenn die SERV auch das dem Fabrikationskredit zugrunde liegende Exportgeschäft versichert (vgl. Botschaft 2014, S. 4070). Das Exportgeschäft hat die Beschwerdeführerin mit der Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 bei der Beschwerdegegnerin versichern lassen (vgl. Bst. A.c hiervor). Somit liegen zwar zwei Forderungen mit unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen vor. Jedoch bedingt die Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Finanzinstitut (Fabrikationskreditversicherung) das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin (Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, in die Fabrikationskreditversicherung indirekt eingebunden, da sie sich im Rahmen der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 verpflichtet hat, sämtliche Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzinstitut leistet, auf erste Aufforderung hin und zuzüglich 5 % Zins seit Zahlung zu erstatten.
5.4.2.
Überdies knüpft die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am angefochtenen Urteil B-2576/2019 zur Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin unmittelbar an das Vorliegen einer eigenen Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung an, die mit dem angefochtenen Urteil B-2722/2019 beurteilt worden ist: Erstens habe sie im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-2576/2019 gegen die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 120 OR
die Verrechnung mit ihrer Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung erklärt. Zweitens stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ihren Pflichten aus dem Fabrikationskredit gegenüber dem Finanzinstitut hätte nachkommen können, wenn die Beschwerdegegnerin die (im Verfahren B-2722/2019 eingeklagte) Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung erbracht hätte. Mit anderen Worten habe die Beschwerdegegnerin dem Finanzinstitut lediglich eine Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung ausrichten müssen, da sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten, weshalb ihrer Erstattungsforderung die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gemäss
Art. 156 OR
entgegenstehe. Die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise sowohl die Verrechnungseinrede nicht zugelassen als auch die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion als unbegründet beurteilt (vgl. auch E. 8.5 hiernach).
5.4.3.
Die im Verfahren 2C_160/2023 erhobenen Rügen betreffend die Verrechnungseinrede sowie betreffend die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion bedürfen nach dem Gesagten vorab der Klärung, ob die Beschwerdegegnerin aus der Lieferantenkreditversicherung eine Versicherungsleistung hätte erbringen müssen. Entsprechend ist in einem ersten Schritt die Forderung der Beschwerdeführerin aus der Lieferantenkreditversicherung im Verfahren 2C_162/2023 zu prüfen (vgl. E. 6 f. hiernach), bevor die Verrechnungseinrede und Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gegen die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin beurteilt werden können (vgl. E. 8 hiernach).
III. Forderung der Beschwerdeführerin aus der Lieferantenkreditversicherung (Verfahren 2C_162/2023)
6. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
6.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Rahmenabkommen vom 17. März 2014 sehe vor, dass die Phase 1 des Exportgeschäfts mit einem "Acceptance Certificate" abgeschlossen werde. Vorliegend habe der Besteller das "Acceptance Certificate" mit der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 ausgestellt. Diese Abnahmebestätigung sei unbedingt und bestätige unwiderruflich die Erfüllung der Zahlungspflichten, die mit dem Abschluss der Phase 1 fällig würden. Damit liege eine ohne jede Bedingung oder Vorbehalte formulierte Schuldanerkennung seitens des Bestellers vor. Ein Gutachten einer Anwaltskanzlei im U.________ komme denn auch zum Schluss, dass die Forderung in ihrem Bestand zweifelsfrei nachgewiesen sei und die Beschwerdeführerin gegenüber dem Besteller einen "strong claim" betreffend die Zahlungspflicht nach Abschluss der Phase 1 habe. Für den Abschluss der Phase 1 des Exportgeschäfts sei es entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht erforderlich gewesen, dass das Netzwerk an allen Standorten "fully operational" gewesen sei. Es habe für die Abnahme ausgereicht, dass die Funktionalität erst einmal an einem Standort bestanden habe. Der "Side Acceptance Test" sei erst bei Fertigstellung des vollständigen Netzwerks - also nach Abschluss der Phase 2 - notwendig gewesen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, der zufolge die Beschwerdeführerin nicht nachweisen könne, dass sie ihrer Leistungspflicht nachgekommen sei, unhaltbar. Die Verzögerungen seien nicht wegen einer mangelhaften Leistungserbringung der Beschwerdeführerin entstanden, sondern auf das Verhalten von C.________ zurückzuführen.
6.2.
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
;
Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl.
BGE 149 II 337
E. 2.3
;
142 I 135
E. 1.6). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl.
BGE 140 III 264
E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG
zu genügen (vgl.
BGE 148 V 366
E. 3.3
;
147 I 73
E. 2.2).
6.3.
Die Vorinstanz stellt fest, in Ziffer 4 des Rahmenabkommens vom 17. März 2014 sei vorgesehen, dass die Bestellerin im ersten Jahr zwei Zahlungen leisten solle. Diese Zahlungen stünden unter dem Vorbehalt, dass das ganze Netzwerk innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags vollständig erstellt sei. Für die Vertragserfüllung würden die Leistungen in zwei Phasen unterteilt: Phase 1 sei abgeschlossen, wenn das Netzwerk über vier Standorte vollständig betriebsbereit sei, was der Besteller mit einer Abnahmebestätigung festhalte. Daraufhin würden während der 15-jährigen Vertragsdauer jährlich 40 % der Jahresgebühr, entsprechend xxx Mio., fällig, und zwar unabhängig von der Fertigstellung der Phase 2. Die Phase 2 umfasse die Bereitstellung des restlichen Netzwerks. Die Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 betreffend die Phase 1 habe folgenden Wortlaut (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019) :
"We refer to the Framework Agreement dated March 17, 2014 and herewith confirm that Phase 1 of the Network is operational and that we irrevocably agree to make the payments due according to the Framework Agreement."
Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin lege in ihrem Schreiben vom 7. April 2015 an die Beschwerdegegnerin dar, dass sie selbst ihre Verpflichtungen in Bezug auf die vier Standorte für die Phase 1 erfüllt, aber C.________ an zwei Standorten die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten noch nicht abgeschlossen habe. Weil dadurch die Phase 1 nicht habe abgeschlossen werden können, habe die Übertragung (Migration) bestimmter Dienste durch C.________ an die Beschwerdeführerin noch nicht stattgefunden. Dabei sei in der Übertragung (Migration) dieser Dienste die "endgültige" Abnahme für die Projektphase 1 zu sehen, wodurch die Zahlung des Bestellers ausgelöst würde. Die Beschwerdeführerin erwarte den Abschluss der Phase 1 bis im Juni 2015, während die Fertigstellung (des gesamten Netzwerks) im Februar 2016 erfolgen sollte (vgl. E. 3.5.5.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019).
6.4.
Sowohl der Wortlaut des Rahmenabkommens vom 17. März 2014 als auch der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 sowie der Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. April 2015 sind unbestritten (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG
).
6.4.1.
Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz in haltbarer Weise zum Schluss, dass die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Projektphase 1 im Zeitpunkt der Ausstellung der Abnahmebestätigung am 3. Juli 2014 vollständig abgeschlossen worden sei, ihren eigenen Angaben zum Stand des Exportgeschäfts im Zeitraum von April 2015 bis Juli 2017 erheblich widerspreche. So sei die Beschwerdeführerin nach mehr als zwei Jahren seit Ausstellung der Abnahmebestätigung noch davon ausgegangen, wie sie in ihrem Bericht vom 1. November 2016 ausdrücklich festhalte, dass die für den Abschluss der Phase 1 erforderlichen vier Standorte nicht fertiggestellt seien. Die Beschwerdeführerin macht weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, die divergierende Sachdarstellung in ihrer Berichterstattung sei unzutreffend gewesen. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin im Übrigen entgegen, diese habe mehrmals eine Verlängerung der Laufzeit der Lieferantenkreditversicherung mit der Begründung beantragt, der Abschluss der Phase 1 sei noch nicht erfolgt. Auch diese vorinstanzliche Beweiswürdigung stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht schlüssig infrage.
6.4.2.
In diesem Lichte ist nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt hat. Die Ausführung der Beschwerdeführerin zu den Feststellungen im Gutachten einer Anwaltskanzlei im U.________ und zum "Side Acceptance Test" lassen die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nicht als willkürlich erscheinen. Gleiches gilt für den Hinweis, das Netzwerk habe nicht an allen Standorten "fully operational" gewesen sein müssen. Aus der Ziff. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens, dessen Wortlaut unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht klar, dass für den Abschluss der Phase 1 "a fully operational network with the services described herein from 4 sites around U.________" erforderlich ist (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung als blosse Gegendarstellung ihrer eigenen Sichtweise.
6.5.
Im Ergebnis liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vor und die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG
).
7. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Blick auf die vorinstanzliche Beurteilung der Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung eine Verletzung von
Art. 17 Abs. 1 SERVG
, da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht zur Zahlung der eingeklagten Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 verpflichtet habe.
7.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verweigerung der Versicherungsleistung für die Forderung gegenüber dem Besteller, deren Bestand zweifelsfrei feststehe, sei bundesrechtswidrig. Der Bestand sei mit der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 hinreichend nachgewiesen, so wie dies
Art. 17 Abs. 1 SERVG
verlange. Neben
Art. 17 Abs. 1 SERVG
werde auch Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferantenkreditversicherungen der Beschwerdegegnerin verletzt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Forderung nicht hinreichend nachgewiesen sei, wäre es ihr unzumutbar den Rechtsweg im U.________ zu beschreiten, um den Bestand der Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Sie habe, so die Beschwerdeführerin weiter, selbst konkrete Erfahrungen im Zusammenhang mit dem U.________ Justizsystem gemacht und die Unzumutbarkeit dieses Rechtswegs im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert dargelegt.
7.2.
Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand (vgl.
Art. 17 Abs. 1 SERVG
).
7.2.1.
Das Bundesgericht musste sich bisher noch nicht mit
Art. 17 Abs. 1 SERVG
im Detail auseinandersetzen. Allerdings äusserte es sich bereits zu Art. 11 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie (ERGG; AS 1959 391 ff.) - der Vorgängerbestimmung von
Art. 17 Abs. 1 SERVG
(vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, BBl 2004 5795 ff., S. 5836). Dabei erwog das Bundesgericht, dass eine Entschädigung grundsätzlich nur infrage kommt, wenn Bestand und Umfang der Forderung des schweizerischen Exporteurs verbindlich feststehen, sei es weil diese vom Schuldner anerkannt wird, sei es weil darüber gerichtlich befunden wurde. Wird die Forderung des Exporteurs mit grundsätzlich tauglichen rechtlichen Einwänden bestritten und ist der Rechtsweg möglich und zumutbar, so ist der Bestand der Forderung verbindlich abzuklären, bevor auf die Exportrisikogarantie gegriffen werden kann. Ein Schadenfall könnte immer noch namentlich dann eintreten, wenn ein dem Exporteur günstiges Gerichtsurteil nicht befolgt würde oder das Urteil selbst klarerweise politisch motiviert wäre. Gedeckt wären dabei nebst dem Verlust der eigentlichen Garantiesumme auch ein allfälliger Verspätungsschaden sowie andere Kosten, die zum Zwecke der Schadensminderung angefallen sind (vgl.
BGE 118 Ib 100
E. 3b).
7.2.2.
Eine vergleichbare Regelung ergibt sich aus den unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Liefe-rantenkreditversicherungen in der Version vom 31. März 2012 (nachfolgend: AGB-L; vgl. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils B-2722/2019). Die Lieferantenkreditversicherung deckt die Erfüllung der im Exportvertrag als Gegenleistung für erbrachte Lieferungen und Leistungen vereinbarten Forderungen des Exporteurs bis zu dem in der Versicherungspolice festgelegten Höchstbetrag (Ziff. 1.1 AGB-L; vgl. auch
Art. 11 Abs. 1 SERVG
). Sie erfasst das politische Risiko, das Transferrisiko, die höhere Gewalt und das Delkredererisiko (Ziff. 3.1-3.4 AGB-L; vgl. auch
Art. 12 Abs. 1 SERVG
). Die Leistung einer Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung setzt voraus, dass die versicherte Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist (Ziff. 5.1.1 AGB-L). Das versicherte Risiko muss eingetreten und ein Schaden entstanden sein, wobei zwischen Risikoeintritt und Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Ziff. 5.1.2 AGB-L). Ferner wird vorausgesetzt, dass keine Leistungsausschlussgründe bestehen (Ziff. 5.1.4 AGB-L), die Karenzfrist abgelaufen ist und das Entschädigungsgesuch innerhalb der Verwirkungsfrist von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls eingereicht wurde (Ziff. 5.1.5 AGB-L). Hinsichtlich der Modalitäten und Anforderungen für die Nachweiserbringung haben die Verfahrensbeteiligten in den Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4 AGB-L sodann folgende Regelung vereinbart (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils B-2722/2019) :
"5.3 Wird die zur Entschädigung beantragte Forderung oder eine in der Versicherungspolice dokumentierte Mithaftung eines Dritten bestritten, kann die SERV verlangen, dass der Nachweis des Bestands, der Fälligkeit und der Freiheit von Einreden und Einwendungen durch ein Urteil des zuständigen Gerichts erbracht wird. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen rechtlicher Hindernisse bekannt ist.
5.4 Eine Entschädigungszahlung ist ausgeschlossen, solange das Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist."
7.3.
Umstritten ist zunächst, welche (formellen) Anforderungen die Beschwerdegegnerin an den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Nachweis des Bestands, der Fälligkeit und der Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung stellen darf. Angesichts der unterschiedlichen Auffassung der Verfahrensbeteiligten ist der öffentlich-rechtliche Vertrag - namentlich Ziff. 5 AGB-L - nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen (vgl. E. 5.3 hiervor).
7.3.1.
Nach Ziff. 5.4 AGB-L (e contrario) in Verbindung mit Ziff. 5.1.1 AGB-L setzt eine Leistung aus der Lieferantenkreditversicherung voraus, dass der Bestand, die Fälligkeit sowie die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung "zweifelsfrei nachgewiesen" sind. Der Gehalt dieser vertraglichen Regelung deckt sich im Grundsatz mit den in der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 7.2.1 hiervor ["Bestand und Umfang der Forderung des schweizerischen Exporteurs verbindlich feststehen"]). Der Zweck des Erfordernisses des zweifelsfreien Nachweises ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin weder zuständig noch dazu in der Lage ist, über die versicherte Forderung materiell zu befinden. Ausserhalb eines Versicherungsfalls prüft die Beschwerdegegnerin die Verträge betreffend das versicherte Exportgeschäft grundsätzlich nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V; SR 946.101]). Sie hat sich auf die im Versicherungsantrag gemachten Angaben zu verlassen (vgl.
Art. 9 Abs. 1 SERV-V
). Meldet die Versicherungsnehmerin eine notleidende Forderung an, hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen wiederum auf die Angaben der Versicherungsnehmerin abzustützen, während der Schuldner der versicherten Forderung am Entschädigungsverfahren nicht beteiligt ist. Daher kann die Beschwerdegegnerin nur auf die von der Versicherungsnehmerin vorgetragene Sachdarstellung abstellen, soweit diese im Sinne des Regelbeweismasses als nachgewiesen erscheint - d.h., wenn nach objektiven Gesichtspunkten keine ernsthaften Zweifel am Bestand und am Umfang der versicherten Forderung bestehen (vgl.
BGE 149 III 218
2.2.3;
141 III 569
E. 2.2.1;
130 III 321
E. 3.2).
7.3.2.
Ziff. 5.3 ABG-L regelt die Modalitäten der Nachweisführung. Rein nach dem Wortlaut ist die Befugnis der Beschwerdegegnerin, die Erbringung des Forderungsnachweises mittels eines Urteils des zuständigen Gerichts zu verlangen, auf den Fall beschränkt, dass die versicherte Forderung "bestritten wird". Wie sich schon aus der Verknüpfung mit Ziff. 5.4 AGB-L ergibt, kann daraus im Umkehrschluss jedoch nicht abgeleitet werden, die Nichtbestreitung der Forderung dispensiere die Beschwerdeführerin vom Erfordernis, deren Bestand zweifelsfrei nachzuweisen. Unter Berücksichtigung des teleologischen und systematischen Kontexts dieser Regelung ist Ziff. 5.3 AGB-L (i.V.m. Ziff. 5.4 AGB-L) so auszulegen und unter dem Blickwinkel des Vertrauensgrundsatzes so zu verstehen (vgl. E. 5.3 hiervor), dass die Beschwerdegegnerin eine verbindliche - in der Regel gerichtliche - Feststellung des Bestands, der Fälligkeit oder der Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung dann verlangen kann, wenn sich aus der eingereichten Dokumentation (Ziff. 5.2 AGB-L) begründete Zweifel an der Sachdarstellung der Versicherungsnehmerin ergeben. Hierfür ist allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergänzend vorauszusetzen, dass die Beschreitung des Rechtswegs möglich und zumutbar ist (vgl.
BGE 118 Ib 100
E. 3b).
7.4.
Wie bereits im Rahmen der Beurteilung der Sachverhaltsrüge dargelegt (vgl. E. 6.4 hiervor), stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass sich die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin zum Stand des Exportgeschäfts und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Projektphase 1 erheblich widersprechen. Es misslingt der Beschwerdeführerin somit bereits in tatsächlicher Hinsicht, den Bestand ihrer Forderung (mit der Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014) nachzuweisen. Es stellt sich vor diesem Hintergrund nicht (mehr) die rechtliche Frage, ob sich die Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014 im Lichte ihres Beweiswerts eignet, um den Bestand, die Fälligkeit sowie die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung gegenüber dem Besteller hinreichend - d.h. zweifelsfrei im Sinne von Ziff. 5.4 AGB-L bzw. verbindlich im Sinne der Rechtsprechung - nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes die gerichtliche Feststellung des Bestands, der Fälligkeit oder der Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung aus dem Exportgeschäft verlangen.
7.5.
Zu prüfen bleibt im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Beschreitung des Rechtswegs im U.________ möglich und zumutbar ist.
7.5.1.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschreitung des Rechtswegs im U.________ sei unzumutbar, da bei einer Klageeinleitung gegen den Staat mit Gegenmassnahmen ("Repressalien") gerechnet werden müsse und sie aus eigener Erfahrung von den Unzulänglichkeiten des Justizsystems im U.________ wisse. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin demgegenüber entgegen, es ergebe sich aus der ins Recht gelegten (internen) E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Anwaltskanzlei im U.________, dass andere Parteien gerichtlich gegen das Transport- und Kommunikationsministerium vorgegangen seien, z. B. im Zusammenhang mit dem neuen Flughafen in V.________.
7.5.2.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin im Kern geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Zumutbarkeit des Rechtswegs im U.________ substanziiert bestritten. Damit zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf, dass sich der Rechtsweg im U.________ als unmöglich oder unzumutbar erweist. Ohnehin ist die Unzumutbarkeit des Rechtswegs nur restriktiv anzunehmen, da es der Versicherungsnehmerin im Zuge der Vertragsverhandlungen beim Exportgeschäft, auf welche die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss hat, möglich ist, einen vertraglichen Gerichtsstand ausserhalb des Exportlands oder einen alternativen Streitschlichtungsmechanismus zu vereinbaren. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 5.3 AGB-L von der Beschwerdeführerin einen Nachweis der Forderung durch ein gerichtliches Urteil des zuständigen Gerichts verlangen könne, ist daher nicht zu beanstanden.
7.6.
Nach dem Dargelegten fehlt es am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand gemäss
Art. 17 Abs. 1 SERVG
, womit die Vorinstanz zu Recht verneint, dass die Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist (Ziff. 5.1.1 AGB-L). Da die Entschädigungsvoraussetzung von Ziff. 5.1.1 AGB-L in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 SERVG
nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf die eingeklagte Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Das angefochtene Urteil B-2722/2019 ist zu bestätigen.
IV. Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin infolge Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung (Verfahren 2C_160/2023)
8. Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf die vorinstanzliche Beurteilung der Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 60'667'701.15 eine Verletzung von
Art. 120 OR
in Verbindung mit
Art. 27 ZGB
sowie von
Art. 156 OR
jeweils in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 ZGB
,
Art. 5 Abs. 3 BV
und
Art. 9 BV
.
8.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Verzicht in der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 falsch ausgelegt. Das vorinstanzliche Verständnis der Erklärung verletze Bundesrecht, da die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der Verrechnungseinrede in Sinne von
Art. 120 OR
gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verzichtet habe. Ein Verzicht auf die Verrechnungseinrede würde eine übermässige Bindung im Sinne von
Art. 27 ZGB
darstellen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin an das Finanzinstitut leiste, die Erstattungsforderung bei der Exporteurin eintreibe, aber nicht über den Entschädigungsanspruch der Exporteurin entscheide respektive die Exporteurin auf den Gerichtsweg verweise, ohne dass die Verrechnungseinrede zulässig sei. Neben der Verrechnungseinrede habe die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise auch die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gemäss
Art. 156 OR
rechtswidrig beurteilt. Die Beschwerdegegnerin habe dem Finanzinstitut lediglich eine Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung leisten müssen, weil sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten, weshalb ihrer Erstattungsforderung die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion gemäss
Art. 156 OR
entgegenstehe.
8.2.
Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr gemäss
Art. 21a Abs. 2 SERVG
die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
8.2.1.
Art. 21a Abs. 2 SERVG
trat am 1. Januar 2016 in Kraft (vgl. AS 2015 2217 ff., S. 2218 und S. 2220). Im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Fabrikationskreditversicherung am 11. April 2014 sowie der Abgabe der Erklärung vom 10. April 2014 stand noch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175 f.
; 2012 509
f.) in Kraft, dessen Regelungen zur Fabrikationskreditversicherung auf den 1. Januar 2016 in
Art. 21a SERVG
überführt wurden. Dabei wurde in
Art. 21a Abs. 2 SERVG
einzig der Ausdruck "in vollem Umfang" durch den Zusatz "zuzüglich Kosten und Zinsen" ergänzt. Die weiteren Änderungen der Regelungen waren redaktioneller Natur. Da die vorliegend massgebende Fassung VP 14-7073/5 vom 30. Januar 2017 stammt, findet
Art. 21a Abs. 2 SERVG
mit Bezug auf die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin Anwendung.
8.2.2.
Art. 21a Abs. 2 SERVG
verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist
Art. 21a Abs. 2 SERVG
als lex specialis gegenüber der Vorschrift von
Art. 19 Abs. 1 SERVG
zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut
Art. 19 Abs. 1 SERVG
gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt
Art. 21a Abs. 2 SERVG
der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) :
"Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen."
8.3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Kredits aus dem Fabrikationskreditvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzinstitut mit der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 versicherte und gestützt darauf das Finanzinstitut entschädigte, nachdem es zu einem Zahlungsausfall gekommen war. Dass die Vorinstanz die Regelung von
Art. 21a Abs. 2 SERVG
als solche rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet hätte, ist demnach nicht umstritten. Im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist festzuhalten (vgl.
Art. 106 Abs. 1 BGG
), dass die Vorinstanz im Lichte des Dargelegten zu Recht einen gesetzlichen Erstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 21a Abs. 2 SERVG
anerkannte (vgl. E. 8.2 hiervor).
8.4.
Dasselbe Ergebnis resultiert im Übrigen aus der Erklärung vom 10. April 2014, die die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin abgegeben hat. Die Regelung in Ziff. 2.6 EVE lautet unbestrittenermassen wie folgt (E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils B-2576/2019) :
"Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen."
Die vertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung deckt sich weitgehend mit dem in
Art. 21a Abs. 2 SERVG
gesetzlich normierten Regressanspruch. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, weist Ziff. 2.6 EVE hinsichtlich der Verzinsungspflicht einen gegenüber
Art. 21a Abs. 2 SERVG
erweiterten Regelungsgehalt auf, da darin auch der Zinssatz (5 %) und der Beginn des Zinsenlaufs ("seit Zahlung der SERV") definiert werden. Zudem enthält Ziff. 2.6 EVE einen Fälligkeitstermin für die Erstattungsverpflichtung ("auf erste Anforderung"), während es in
Art. 21a Abs. 2 SERVG
einer entsprechenden Regelung mangelt. Indessen sind in Ziff. 2.6 EVE die Kosten als Teil der Erstattungspflicht, anders als bei
Art. 21a Abs. 2 SERVG
("zuzüglich Zinsen und Kosten"), nicht erwähnt.
8.5.
Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Erstattung, die die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin fordert, eine ausgewiesene und unbestrittene gesetzliche sowie vertragliche Grundlage hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht lediglich auf den Standpunkt, sie dürfe gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin die Einrede nach
Art. 120 OR
und die Einwendung im Sinne von
Art. 156 OR
erheben (vgl. auch E. 5.4.2 hiervor).
8.5.1.
Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann gemäss
Art. 120 Abs. 1 OR
jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (vgl.
Art. 120 Abs. 2 OR
; vgl. auch
BGE 132 III 342
E. 4.2 f.; Urteil 4A_371/2023 vom 27. Februar 2024 E. 11.2.1).
Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin erfolglos die Einrede der Verrechnung der Erstattungsschuld mit ihrer Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung. Die Beschwerdeführerin hat nach dem bereits Gesagten keinen Anspruch auf die eingeklagte Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4, da die Entschädigungsvoraussetzung von Ziff. 5.1.1 AGB-L in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 SERVG
nicht erfüllt ist (vgl. E. 7 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung, die sie mit der Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin verrechnen möchte, besteht somit nicht. Eine Verrechnung ist nicht möglich. Daher kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen von Ziff. 2.6 EVE auf die Verrechnungseinrede verzichtet und die Vorinstanz deshalb die Verrechnungseinrede in rechtskonformer Weise nicht zugelassen hat (vgl. auch E. 3.5.3.1 des angefochtenen Urteils B-2576/2019).
8.5.2.
Eine Bedingung gilt nach
Art. 156 OR
als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist (vgl. auch
BGE 133 III 527
E. 3.3.3;
113 II 31
E. 2b). Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist nicht auf bedingte Verträge insgesamt beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf einzelne bedingte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (vgl. Urteil 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, hätte die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus der Lieferantenkreditversicherung vertragskonform erfüllt, hätte die Beschwerdeführerin die Rückzahlungen aus dem Fabrikationskredit zugunsten des Finanzinstituts bedienen können. Die Beschwerdegegnerin habe den Schadensfall bei der Fabrikationskreditversicherung selbst und damit treuwidrig im Sinne von
Art. 156 OR
erwirkt. Auch diese Einwendung erhebt die Beschwerdeführerin ohne Erfolg: Da die Entschädigungsvoraussetzung von Ziff. 5.1.1 AGB-L in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 SERVG
nicht erfüllt war, traf die Beschwerdegegnerin keine vertragliche Pflicht zur Ausrichtung einer Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung. Sie verhinderte damit nicht die Rückzahlung des Fabrikationskredits und bewirkte somit auch nicht den Eintritt des Versicherungsfalls bei der Fabrikationskreditversicherung. Es ist kein treuwidriges Verhalten im Sinne von
Art. 156 OR
zu erkennen, das die Beschwerdeführerin gegen die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin einwenden kann (vgl. auch E. 4 des angefochtenen Urteils B-2576/2019).
8.6.
In Anbetracht des Ausgeführten ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Erstattung ihrer Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung gestützt auf
Art. 21a Abs. 2 SERVG
in Verbindung mit Ziff. 2.6 EVE ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin keine der vorgetragenen Einreden und Einwendungen erheben. Eine Verletzung von
Art. 120 OR
in Verbindung mit
Art. 27 ZGB
sowie von
Art. 156 OR
jeweils in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 ZGB
,
Art. 5 Abs. 3 BV
und
Art. 9 BV
liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil B-2576/2019 ist zu bestätigen.
V. Ergebnis und Kosten
9. Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden im Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten. Da sie aber in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl.
Art. 4 SERVG
), sind keine Parteientschädigungen geschuldet (
Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde im Verfahren 2C_160/2023 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde im Verfahren 2C_162/2023 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- im Verfahren 2C_160/2023 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.-- im Verfahren 2C_162/2023 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger