Claim for Damages Against Canton Following Refusal of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed liability claims against the Canton of Schwyz linked to criminal and civil incidents, seeking compensation and moral damages from the state. The Administrative Court of the Canton of Schwyz deemed the proceedings hopeless and denied the plaintiff's request for legal aid, stating that the claims had already been settled in a binding decision within the criminal justice system, and that the alleged damages and satisfaction claims were primarily under the jurisdiction of criminal authorities. The court also imposed a deposit of CHF 2,500, stating that the officials involved had not engaged in intentional or grossly negligent conduct. The plaintiff challenged this interim decision at the Swiss Federal Tribunal, although the court found the appeal inadequately substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claim for Damages Against Canton Following Refusal of Legal Aid: The Administrative Court of the Canton of Schwyz deemed the proceedings hopeless and denied the plaintiff's request for legal aid, stating that the claims had already been settled in a binding decision within the criminal justice system, and that the alleged damages and satisfaction claims were primarily under the jurisdiction of criminal authorities. The court also imposed a deposit of CHF 2,500, stating that the officials involved had not engaged in intentional or grossly negligent conduct. The plaintiff challenged this interim decision at the Swiss Federal Tribunal, although the court found the appeal inadequately substantiated.
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation, following the simplified procedure.
Used in the dispositive to rule that no judicial costs shall be levied for the federal proceeding.
Used in the dispositive to rule that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_160/2020
Urteil vom 13. Februar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat.
Gegenstand
Staatshaftung (Entschädigung und Genugtuung aus Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Dezember 2019 (III 2019 238).
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorkommnissen machte A.________ Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ging am 18. Dezember 2019 in einem Zwischenbescheid davon aus, dass das bei ihm anhängige Verfahren als aussichtslos zu gelten habe. Es wies deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass strafprozessual bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzes und der Genugtuung die Frage bereits rechtskräftig entschieden sei; grundsätzlich seien die Strafbehörden für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche zuständig (vgl. Art. 429 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Soweit das Verwaltungsgericht zuständig sein sollte, habe die Eingabe keine Aussichten auf Erfolg, da den Funktionären des Gemeinwesens bei ihrem Handeln kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. eine wesentliche Pflichtverletzung oder besondere (unentschuldbare) Fehlleistungen angelastet werden könnten. Soweit formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide vorlägen, sei deren Überprüfung im Haftungsverfahren unzulässig. Das Verwaltungsgericht erhob deshalb einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.--.
2. A.________ ist hiergegen am 10. Februar 2020 an das Bundesgericht gelangt; ihre Eingabe ist indessen ungenügend begründet:
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Eingabe unterschiedliche, nicht Verfahrensgegenstand bildende Entscheide. Sie legt dar, dass und wo ihr überall Unrecht geschehen sei. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, warum ihre Eingabe als aussichtslos zu gelten habe, setzt sie sich nicht auseinander. Es ist nicht am Bundesgericht in den von ihr eingereichten Akten nach allfälligen Rechtsverletzungen zu suchen. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Recht verletzt. Das tut sie nicht.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe gegen den vorsitzenden Richter der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren eingereicht. Gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin efolgte dies aber erst am 20. Januar 2020, so dass sich daraus für den angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2019 nichts ableiten lässt.
2.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist.
2.5. Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar