Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_160/2015 KI-generiert

Tax Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantiation within Statutory Deadline

Geschäftsnummer 2C_160/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Tax Administrative Court of the Canton of Nidwalden, which had dismissed their previous appeal against a tax assessment for 2011. The Federal Tribunal received the complaint but noted that the individual failed to provide a detailed reasoning within the stipulated 30-day period after being informed of the decision. Despite requesting an extension of the deadline due to being abroad for family reasons, the Tribunal determined that the extension could not be granted as the appeal was not properly substantiated and that a request to restore the missed deadline had not been submitted in accordance with legal requirements. Consequently, the Tribunal ruled not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 50 BGG, Art. 65 BGG; Tax Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantiation within Statutory Deadline: The Federal Tribunal received the complaint but noted that the individual failed to provide a detailed reasoning within the stipulated 30-day period after being informed of the decision. Despite requesting an extension of the deadline due to being abroad for family reasons, the Tribunal determined that the extension could not be granted as the appeal was not properly substantiated and that a request to restore the missed deadline had not been submitted in accordance with legal requirements. Consequently, the Tribunal ruled not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern 2011, direkte Bundessteuer 2011 gesetzliche Frist Steuerverfahren Steuerbehörde Prozessvoraussetzung Steuerveranlagungen verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_161/2015
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_160/2015

2C_161/2015

Urteil vom 4. März 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Nidwalden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2011,

direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 27. Oktober 2014.

Erwägungen:

1. Am 27. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht, Steuerabteilung, des Kantons Nidwalden die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 21./29. Mai 2013, womit dieses auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 nicht eingetreten war, ab.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Postaufgabe in Berlin am 14. Februar, Eingang beim Bundesgericht am 18. Februar 2015) erhob A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte Zulassung seiner Beschwerde, "Fristverlängerung hinsichtlich des Fristenlaufs aufgrund von Landesabwesenheit" sowie Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Eine Begründung legte er nicht vor; vielmehr erklärte er, eine detaillierte Begründung erfolge umgehend nach Rückkehr aus dem Auslandaufenthalt durch seinen Vertreter. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, von welchen ihm Kopien beigelegt wurden, darüber belehrt, dass eine mit Begründung versehene Beschwerdeschrift innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (die vorliegend gestützt auf seine Angaben über die Zustellung des anzufechtenden Entscheids wohl am 24. Februar 2015 enden dürfte) einzureichen sei.

Am 24. Februar 2015 teilte A.________ der Bundesgerichtskanzlei telefonisch mit, dass er das bundesgerichtliche Schreiben vom 19. Februar 2015 erst an diesem Tag erhalten habe. Mit einer vom 27. Februar 2015 datierten Eingabe bestätigte er unter Bezugnahme auf besagtes Schreiben, dass er die Beschwerdebegründung noch nicht beigebracht habe, was sich aus der Tatsache ergebe, dass er sich aufgrund familiärer Umstände bereits seit Ende Januar 2015 im Ausland aufhalte; eine detaillierte Beschwerdebegründung habe aufgrund dieser Umstände somit gar nicht fristgerecht eingereicht werden können; da er sich in dieser Angelegenheit durch einen Anwalt vertreten lassen möchte und erst nach seiner Rückkehr die Möglichkeit bestehe, diesen zu konsultieren, erneuere er seinen Antrag auf Fristerstreckung aufgrund Auslandaufenthalts, der einen wesentlichen Aspekt (Klärung wichtiger familiärer Angelegenheiten) habe; somit befinde er sich nicht per se im Ausland, sondern aus einem wichtigen Grund; er erneuere seinen Antrag auf "Fristwiederherstellung/Verlängerung".

2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen, versehen mit einer Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Frist zur Anfechtung des dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 25. Januar 2015 eröffneten Entscheids ist abgelaufen, ohne dass eine mit Begründung versehene Beschwerdeschrift eingereicht worden wäre. Die noch innert Frist erfolgte blosse Beschwerdeerhebung vom 13. Februar 2015 stellte keine zur Wahrung der Beschwerdeschrift genügende Vorkehr dar. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

An diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung erwähnt, nichts: Gemäss Art. 50 BGG kann eine unverschuldet verpasste Frist, auch nach Eröffnung des Urteils, wiederhergestellt werden, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Da der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung (Einreichen einer mit Begründung versehenen Rechtsschrift) nicht nachgeholt hat, liegt zurzeit kein Fristwiederherstellungsgesuch vor. Er ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass seine bisherigen Vorbringen zur Begründung eines solchen Gesuchs nicht genügen dürften.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller