Iraqi National's Challenge to Detention Order Became Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an Iraqi national who was placed in custody by the Cantonal Department of Security in Basel-Stadt for enforcement purposes. His detention, which commenced on April 18, 2007, was reviewed and confirmed by a judge at the Administrative Court in Basel-Stadt on April 20, 2007, extending until May 16, 2007. The individual subsequently filed a complaint challenging the legality of his detention, seeking release. However, by the time the complaint reached the Federal Tribunal, the enforcement custody had ended, leading to the determination that the complaint was moot, as there was no longer an active interest in resolving the issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13g ANAG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG; Iraqi National's Challenge to Detention Order Became Moot: His detention, which commenced on April 18, 2007, was reviewed and confirmed by a judge at the Administrative Court in Basel-Stadt on April 20, 2007, extending until May 16, 2007. The individual subsequently filed a complaint challenging the legality of his detention, seeking release. However, by the time the complaint reached the Federal Tribunal, the enforcement custody had ended, leading to the determination that the complaint was moot, as there was no longer an active interest in resolving the issue.
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KI-generiertUsed to declare the case obsolete due to the end of the detention period.
Used to decide that no court costs shall be levied.
Used to state that there is no entitlement to party compensation.
Used in conjunction with Art. 72 BZP to declare the case obsolete.
Used in conjunction with Art. 71 BGG to declare the case obsolete.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_160/2007 /ble
Verfügung vom 22. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Durchsetzungshaft gemäss Art. 13g ANAG ,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. April 2007.
Es wird in Erwägung gezogen:
1. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nahm den irakischen Staatsangehörigen X.________ am 18. April 2007 in Durchsetzungshaft, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 20. April 2007 prüfte und bis zum 16. Mai 2007 bestätigte.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, undatiertem Schreiben (Postaufgabe 24. April, Eingang beim Bundesgericht am 27. April 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2007 hat das Bundesgericht die kantonalen Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Die Instruktion des Verfahrens dauerte bis zum 18. Mai 2007.
2. Die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Durchsetzungshaft endete am 16. Mai 2007. Entweder ist der Beschwerdeführer inzwischen aus der Haft entlassen worden oder ist die gegen ihn angeordnete Durchsetzungshaft mit einem neuen Urteil fortgesetzt worden, das wiederum beim Bundesgericht angefochten werden kann. So oder so ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen).
Der Rechtsstreit ist somit nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass die vorliegende Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: