Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_16/2012 KI-generiert

Heir's Gift Tax Appeal Rejected Due to Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 2C_16/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a gift tax assessed on a transfer of an inheritance share. The individual contesting the tax had received a portion of her late mother's estate, as one of the sons gifted his share to her. After filing an objection against the tax assessment and losing in the cantonal tax court, the individual appealed to the higher court seeking a review of the lower court's decision. The central issue revolves around whether the tax was appropriately calculated according to the applicable cantonal laws, and the appellant's arguments focused on the valuation of the inherited property. However, her appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Heir's Gift Tax Appeal Rejected Due to Procedural Deficiency: The individual contesting the tax had received a portion of her late mother's estate, as one of the sons gifted his share to her. After filing an objection against the tax assessment and losing in the cantonal tax court, the individual appealed to the higher court seeking a review of the lower court's decision. The central issue revolves around whether the tax was appropriately calculated according to the applicable cantonal laws, and the appellant's arguments focused on the valuation of the inherited property. However, her appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration by the higher court.

Schlagwörter

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Schenkungssteuer gesetzliches Erbrecht Steuerveranlagungen Liegenschaftssteuer Eigentumsrecht Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by decision of the single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_16/2012

Urteil vom 9. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herrn Carlo Sansoni,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Schenkungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. September 2011.

Erwägungen:

1. Y.________ verkaufte am 17. Februar 2006 ein Grundstück, wobei der grösste Teil des Kaufpreises in langjährigen Raten zu entrichten war. Am 23. März 2006 verstarb sie und hinterliess drei Kinder als gesetzliche Erben. Der eine Sohn verschenkte seinen Erbanteil am 12./13. November 2007 an seine Schwester X.________. Gegen die darauf erhobene Schenkungssteuer liess diese erfolglos Einsprache erheben; die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonale Steuergericht mit Urteil vom 19. September 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei "zu prüfen und unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schenkungssteuer. Ob sie zu Recht erhoben bzw. auf richtiger Basis berechnet worden ist, bestimmt sich allein nach kantonalem Recht. Die Beschwerdeführerin müsste daher aufzeigen, welche kantonalrechtliche Norm das Steuergericht willkürlich oder sonst wie in Verletzung von ihr zustehenden verfassungsmässigen Rechten ausgelegt und angewendet habe. Indem sie den Text von §§ 234 lit. b und 237 des Solothurner Steuergesetzes wiedergibt, dazu erwähnt, dass ein realistischer Verkehrswert als Bewertungsgrundlage eingesetzt werden müsste, und sodann auf das Inventar vom 14. Januar 2010 verweist, genügt sie ihrer Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller