Taxpayer Appeal Re: Military Service Exemption Tax Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who sought complete exemption from military service replacement fees for the year 2011, filing a complaint against a decision made by a cantonal department. Initially, the petitioner submitted his appeal without providing specific details regarding the contested decision or the necessary documentation, despite being prompted to rectify this by a set deadline. After submitting a subsequent decision from a lower court that did not address the legality of the fee assessment, the highest court determined that no valid appealable decision was presented, resulting in the dismissal of the complaint as clearly inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 114 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal Re: Military Service Exemption Tax Inadmissibility: Initially, the petitioner submitted his appeal without providing specific details regarding the contested decision or the necessary documentation, despite being prompted to rectify this by a set deadline. After submitting a subsequent decision from a lower court that did not address the legality of the fee assessment, the highest court determined that no valid appealable decision was presented, resulting in the dismissal of the complaint as clearly inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible and the case was not to be entered upon using the simplified procedure based on this article.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_159/2015
Urteil vom 19. Februar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau, Sektion Wehrpflichtersatzverwaltung, Rohrerstrasse 7, 5001 Aarau.
Gegenstand
Wehrpflichtersatzabgaben 2011,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 26. September 2014.
Erwägungen:
1. A.________ gelangte am 1. Februar 2015 an das Bundesgericht. Er erklärte, gegen einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales Militär und Bevölkerungsschutz Beschwerde einzulegen, und forderte eine komplette Wehrpflichtersatzbefreiung. Das Schreiben enthielt keine näheren Angaben (z.B. Datum) des anzufechtenden Entscheids und es waren ihm auch keine Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass als notwendige Beilage der vorinstanzliche Entscheid fehle; er wurde aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 16. Februar 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 15. Februar 2015 hat er einen Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 26. September 2014 nachgereicht. Weitere Unterlagen wurden nicht beigebracht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer will von der Wehrplichtersatzabgabe befreit werden. Entscheide kantonaler Behörden betreffend den Wehrpflichtersatz können beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sofern sie sich gegen den Entscheid einer letztinstanzlichen oberen Gerichtsbehörde richten ( Art. 82 lit. a sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Dieses letztgenannte Erfordernis gilt auch für die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 75 BGG ) sowie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 114 BGG ). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeschrift ist unter anderem eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beizulegen ( Art. 42 Abs. 3 BGG ); fehlt dieser, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).
2.2. Beim vom Beschwerdeführer nachgereichten Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit dem Departement Gesundheit und Soziales Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 400.-- für den Wehrpflichtersatz 2011 nebst Zins, Verzugszins, Kosten des Zahlungsbefehls sowie Kostenersatz und Parteientschädigung erteilt wird. Aus dem Entscheid ergibt sich, dass die Veranlagungsverfügung zur Wehrpflichtersatzabgabe für das Kalenderjahr 2011 in Rechtskraft erwachsen, d.h. nicht rechtzeitig angefochten worden ist. Mit dem einzigen eingereichten Entscheid wird nicht über die vom Beschwerdeführer allein thematisierte Frage der Rechtmässigkeit der entsprechenden Veranlagung entschieden. Ohnehin wäre die Frist zum Entscheid des Bezirksgerichts längst abgelaufen, bei dem es sich zudem nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (gegen den die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstünde; s. Art. 72 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 116 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 BGG ) handelte.
2.3. Da auch innert Nachfrist kein anfechtbarer Entscheid vorgelegt worden ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau Militär und Bevölkerungsschutz und dem Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller