Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_158/2022 KI-generiert

LLC COVID-19 Aid Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_158/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company applied for a COVID-19 hardship contribution from the Economic Affairs Department of the Canton of Solothurn but was denied on October 22, 2021. The company appealed this decision to the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which upheld the denial on January 20, 2022. The company then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous judgment overturned and the application reassessed. The Federal Tribunal noted that the company failed to demonstrate how the lower court's decision violated any legal rights or norms, as it did not adequately engage with the reasons for the outcome of the contested decision, particularly the absence of a drop in sales, which justified the refusal of the hardship contribution.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. k BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; LLC COVID-19 Aid Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The company appealed this decision to the Administrative Court of the Canton of Solothurn, which upheld the denial on January 20, 2022. The company then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous judgment overturned and the application reassessed. The Federal Tribunal noted that the company failed to demonstrate how the lower court's decision violated any legal rights or norms, as it did not adequately engage with the reasons for the outcome of the contested decision, particularly the absence of a drop in sales, which justified the refusal of the hardship contribution.

Schlagwörter

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Covid-19 / Härtefallbeitrag Gesellschaft mit beschränkter Haftung finanzielle Notlage Einreichung von Finanzunterlagen unvollständige Aktenführung unentgeltliche Rechtspflege allgemeine Buchhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Provision used to dismiss the appeal as inadmissible without a full judgment due to formal deficiencies in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision instructing that the losing party (Beschwerdeführerin) is to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Provision cited in the dispositive concerning the non-payment of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_158/2022

Urteil vom 15. Februar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch OrPa Treuhand GmbH,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Covid-19 / Härtefallbeitrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2022 (VWBES.2021.463).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ GmbH beantragte beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, ihr einen Härtefallbeitrag gemäss der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu-sammenhang mit Covid-19 auszurichten, was dieses am 22. Oktober 2021 ablehnte.

1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 20. Januar 2022 ab.

1.3. Die A.________ GmbH gelangt hiergegen an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, dessen Urteil aufzuheben und das Gesuch "erneut prüfen zu lassen".

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Voraussetzungen nicht: Es reicht nicht, den angefochtenen Entscheid lediglich als "nicht nachvollziehbar" zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen Umsatzrückgang verzeichnet habe, weshalb ihr zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz hierzu nicht auseinander; sie legt - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Rechtsnormen verletzen würde. Der Verweis auf ihre Buchhaltung, die sie teilweise ihrer Eingabe beilegt, genügt hierzu offensichtlich nicht. Es ist nicht am Bundesgericht, aufgrund dieser Unterlagen nach allfälligen Rechtsverletzungen zu suchen.

2.3. Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG entgegenstehen würde, wonach dieses Rechtsmittel unzulässig ist, falls auf die Ausrichtung der Subvention kein Anspruch besteht. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wäre im Rahmen der subsidiäre Verfassungsbeschwerde qualifiziert zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ), was die Beschwerdeführerin nicht tut.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar