Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_158/2009 KI-generiert

Nigerian Asylum Seeker's Challenge to Deportation Detention Dismissed

Geschäftsnummer 2C_158/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who entered Switzerland on January 5, 2009, claiming to be from Nigeria and subsequently entered into an unsuccessful asylum process. On February 26, 2009, he was placed in detention for deportation. This detention was reviewed by a single judge of the Administrative Court, which upheld the decision until May 25, 2009. The individual subsequently challenged the decision, requesting asylum and release from detention, arguing against the grounds for his detention and his prior exclusion from the asylum process. The court concluded that the individual's claims were unsubstantiated, noting his failure to obtain necessary travel documents to return home and his risk of absconding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG; Nigerian Asylum Seeker's Challenge to Deportation Detention Dismissed: On February 26, 2009, he was placed in detention for deportation. This detention was reviewed by a single judge of the Administrative Court, which upheld the decision until May 25, 2009. The individual subsequently challenged the decision, requesting asylum and release from detention, arguing against the grounds for his detention and his prior exclusion from the asylum process. The court concluded that the individual's claims were unsubstantiated, noting his failure to obtain necessary travel documents to return home and his risk of absconding.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Asylgrund Abschiebung administrative Versorgung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 109 BGG
Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.
Art. 42 BGG
Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (keine Abgabe von Papieren ohne entschuldbare Gründe) auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, womit der Haftgrund von Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
a AsylG (keine Abgabe von Papieren ohne entschuldbare Gründe) auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG gegeben ist (vgl.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw.
Art. 76 Abs. 4 AuG
Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 69 Abs. 2 AuG
Art. 69 Abs. 2 AuG); ohne solche ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E.
Art. 109 Abs. 3 BGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to impose court costs due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_158/2009

Urteil vom 17. März 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Zünd,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Appenzell A.Rh.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

vom 2. März 2009.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1991) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er reiste am 5. Januar 2009 in die Schweiz ein und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden nahm ihn am 26. Februar 2009 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter am Verwaltungsgericht am 2. März 2009 prüfte und bis zum 25. Mai 2009 bestätigte. X.________ ist am 6. März 2009 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich unter diesen Umständen, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen - insbesondere die Frage der Sachbezogenheit seiner Begründung (vgl. Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1) - zu prüfen:

2.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte - was ihm wiederholt erklärt worden ist - das Land verlassen müssen. Er hat sich weder darum bemüht, sich die hierfür nötigen Papiere zu beschaffen, noch ist er heute bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Zwar hat er am 26. Februar 2009 von sich aus beim Migrationsamt vorgesprochen, doch hatte er ab dem 21. Februar 2009 als verschwunden gegolten; zudem ist das Bundesamt für Migration am 10. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (keine Abgabe von Papieren ohne entschuldbare Gründe) auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG gegeben ist (vgl. BGE 130 II 377 ff., 488 ff.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich ohne Haft den Behörden bei Vorliegen der nötigen Reisepapiere zur Verfügung halten wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass er nicht in absehbarer Zeit ausgeschafft werden könnte (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er den Asyl- und Wegweisungsentscheid beanstandet, verkennt er, dass dieser im Haftprüfungsverfahren nicht (mehr) in Frage gestellt werden kann ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft vor Ablauf der vom Haftrichter genehmigten drei Monate zu beenden, indem er bei der Organisation seiner Rückreise mit den Behörden zusammenarbeitet. Sollten es seine Reisepapiere erlauben, legal in einen Drittstaat auszureisen, wird allenfalls ein Wegweisungsvollzug dorthin geprüft werden können (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); ohne solche ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Migrationsamt das Kantons Appenzell Ausserrhoden wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar