Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_157/2019 KI-generiert

Taxpayer's Recusal Motion Against Tax Appeals Commission Vice President Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 2C_157/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, born in 1997, who filed a complaint and appeal with the Tax Appeal Commission of the Canton of Bern. The vice-president of the commission acknowledged the submission, informed the individual about the formal requirements, and invited them to amend their submission. The individual then filed a supervisory complaint against the vice-president with the administrative court of the Canton of Bern, which declined to follow up on the matter but interpreted it as a request for recusal. This request was subsequently forwarded to the president of the Tax Appeal Commission, who dismissed it and imposed a fee of 400 CHF on the individual. The Canton of Bern's administrative court upheld this decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of both the administrative court and commission's decisions, and requesting suspensive effect on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV; Taxpayer's Recusal Motion Against Tax Appeals Commission Vice President Upheld on Appeal: The vice-president of the commission acknowledged the submission, informed the individual about the formal requirements, and invited them to amend their submission. The individual then filed a supervisory complaint against the vice-president with the administrative court of the Canton of Bern, which declined to follow up on the matter but interpreted it as a request for recusal. This request was subsequently forwarded to the president of the Tax Appeal Commission, who dismissed it and imposed a fee of 400 CHF on the individual. The Canton of Bern's administrative court upheld this decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of both the administrative court and commission's decisions, and requesting suspensive effect on the appeal.

Schlagwörter

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Ablehnungsbegehren Ausstandsbegehren Rechte des Steuerpflichtigen Ermessen der Verwaltung Steuerbehörde Verfahrenskosten Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure applicable to obviously unfounded appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the costs of the federal proceedings on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_157/2019

Urteil vom 12. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Steuerrekurskommission des Kantons Bern,

2. Raphaëla Nanzer, Vizepräsidentin, Steuerrekurskommission des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. Januar 2019 (100.2018.353U).

Sachverhalt:

A. Am 19. Juni 2018 bestätigte die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission des Kantons Bern den Eingang eines Rekurses und einer Beschwerde des 1997 geborenen A.________, machte ihn auf die geltenden Formerfordernisse aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (ergänzt am 10. Juli 2018) erstattete A.________ gegen die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission aufsichtsrechtliche Anzeige bei der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte das Verwaltungsgericht A.________ mit, es gebe der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine weitere Folge. Da es im Weiteren die Anzeige auch als sinngemässes Ablehnungsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission wertete, überwies es das Schreiben dem Präsidenten der Steuerrekurskommission zur weiteren Behandlung. Die Steuerrekurskommission wies daraufhin das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 18. September 2018 ab, wobei sie A.________ Kosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegte.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Januar 2019 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2019 und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2018 ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 92 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der kantonale Entscheid verstosse gegen seine Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) und auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Insbesondere hätte die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts seine Aufsichtsbeschwerde nicht als Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission werten und dem Präsidenten dieser Kommission zur Behandlung überweisen dürfen. Weiter hätte die Steuerrekurskommission, jedenfalls nicht ohne ihm zunächst das rechtliche Gehör zu gewähren, direkt einen kostenpflichtigen Abweisungsentscheid betreffend dieses Ausstandsbegehren treffen dürfen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Juli 2018 mit einem als "aufsichtsrechtliche Anzeige (Willkürrüge) " bezeichneten Schreiben an die Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern. In diesem Schreiben beklagte er sich im Wesentlichen über die Art und Weise, in der die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission das Rekursverfahren führt und dabei insbesondere über ein von ihr unterzeichnetes, als "Eingangsbestätigung" bezeichnetes Schreiben vom 19. Juni 2018. Als dritten "Antrag" führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Juli 2018 an: "Superprovisorisch: Die Beschwerdegegnerin sei von ihren Aufgaben im Rekursfall 100 18 278 / 200 18 217 zu entbinden." Als Begründung für diesen Antrag führte er aus: "Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin, welche die angezeigte Eingangsbestätigung erlassen hat, nicht in der Lage sein dürfte, ein faires Verfahren zu garantieren. Diesbezüglich reicht schon der Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit."

3.2. Parteibegehren und Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Eingabe insgesamt entnommen werden kann, was die unterzeichnende Person verlangt (vgl. Urteil 8C_743/2017 vom 16. Mai 2018 E. 2.2).

3.3. Die kantonalen Instanzen werteten den Antrag des Beschwerdeführers, die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission von ihren Aufgaben in dem ihn betreffenden Rekursfall zu entbinden, als sinngemässes Ablehnungsbegehren. Im Lichte der dazu gegebenen Begründung, wonach hiefür schon der Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit genüge, hält diese Auslegung des Rechtsbegehrens ohne Weiteres vor Bundesrecht stand. Da zur Behandlung dieses Ablehnungsbegehrens nicht die angerufene Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts zuständig war, ist nicht zu beanstanden, dass diese das Begehren an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die zuständige Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 18. September 2018 nicht über seine nach Treu und Glauben ausgelegten Anträge hinausgegangen.

4. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat die Geschäftsleitung des Vewaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Weiterleitung des Ablehnungsbegehrens mitgeteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist er damit in die Lage versetzt worden, sein Begehren - hätte er auf eine Beurteilung des Begehrens durch die zuständige Rekurskommission verzichten wollen - zurückzuziehen. Wie sich weiter aus seinen Äusserungen in der Rekursschrift vom 18. Juni 2018 ergibt, wusste der Beschwerdeführer um die grundsätzliche Kostenpflicht der Verfahren vor der Rekurskommission. Somit hat diese weder gegen seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) noch auf jenen auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verstossen, als sie darauf verzichtet hat, ihn auf die möglichen Kostenfolgen aufmerksam zu machen und direkt einen Entscheid über das Ablehnungsbegehren gefällt hat.

5.

5.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5.2. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold