Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_157/2014 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Discretionary Tax Assessment Due to Untimely Objection and Lack of Evidentiary Support

Geschäftsnummer 2C_157/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a taxpayer who contested a tax assessment for the year 2011 regarding direct federal tax and state tax in the canton of Solothurn. After the tax authority issued the assessment, the taxpayer, represented by their mother, filed a late objection citing serious health issues as the reason for the delay. The tax authority rejected the objection based on the missed deadline and lack of sufficient justification for the delay. The taxpayer appealed to the cantonal tax court, which upheld the tax authority's decision, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the central issue was whether the taxpayer had provided adequate grounds for the late filing of the objection.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 133 Abs. 3 DBG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Taxpayer Challenge to Discretionary Tax Assessment Due to Untimely Objection and Lack of Evidentiary Support: After the tax authority issued the assessment, the taxpayer, represented by their mother, filed a late objection citing serious health issues as the reason for the delay. The tax authority rejected the objection based on the missed deadline and lack of sufficient justification for the delay. The taxpayer appealed to the cantonal tax court, which upheld the tax authority's decision, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the central issue was whether the taxpayer had provided adequate grounds for the late filing of the objection.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Steuererklärung Steuerveranlagungen Steuerbehörde Beweislosigkeit Steuerjustizverfahren Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2C_158/2014
Die Verfahren 2C_157/2014 und 2C_158/2014 werden vereinigt.
2C_941/2012
Lawyer v. Tax Administration: Attribution of Brokerage Fee Income
2C_942/2012
24 BZP ; Urteil 2C_941/2012/2C_942/2012 vom 9.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as cited in the reasoning for the non-admission decision.

Art. 108 BGG

The decision not to enter proceedings was made by the single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 24 BZP to justify the unification of the two proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2C_451/2016 (2016-07-08)
Husband and Wife v. Tax Authority (Loyalty Bonus Assessment Appeal Deadline)
«…veranlasst sein. Solche Tatsachen müssen vor Bundesgericht in jedem Fall unberücksichtigt bleiben (echte Noven; Urteil 2C_157/2014 / 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 2.2). II. Direkte Bundessteuer 2. 2.1. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren ist v…»
2C_1143/2013 (2014-07-28)
Non-Profit School Transportation Reimbursement VAT Exemption
«…Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465; Urteil 2C_157/2014 / 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6). 1.2.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um verfahrensabschliesse…»
2C_635/2014 (2014-07-05)
Company Tax Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…(vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ; Urteile 2C_491/2014 und 2C_492/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.1 sowie 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften d…»
2C_521/2014 (2014-06-03)
Taxpayer v. Cantonal Tax Authority (Timeliness of Objection)
«…vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP ; Urteil 2C_157/2014 / 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6). 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren u…»
2C_491/2014 (2014-05-27)
Tax Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Timeliness.
«…en und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften d…»
2C_493/2014 (2014-05-27)
Federal Supreme Court Dismisses Tax Appeal on Employment Income from Share Sale due to Non-Final Lower Court Decision
«…n und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen). 2.2. Mit den angefochtenen Urteilen wird die Sache an das Kant…»
2C_1025/2013 (2014-04-07)
Montenegrin National v. Federal Stance on Post-Marital Residency Extension
«…gefochtene Urteil veranlasst sein, weswegen es im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteil 2C_157/2014 / 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 2.2). 2.3. 2.3.1. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen pe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_157/2014

2C_158/2014

Urteil vom 6. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn ,

Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand

direkte Bundessteuer 2011 und Staatssteuer 2011 des Kantons Solothurn,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 30. September 2013.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen veranlagte Frau A.________ mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 nach pflichtgemässem Ermessen für die Kantons- und direkte Bundessteuer des Jahres 2011. Dagegen erhob A.________, handelnd durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Einsprache. Die Veranlagungsbehörde wies mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf das Fristversäumnis hin und forderte A.________ auf, etwaige Entschuldigungsgründe bis zum 6. März 2013 darzulegen und nachzuweisen. A.________ blieb untätig, worauf die Veranlagungsbehörde mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 auf die Einsprache nicht eintrat.

1.2. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2013 an das Steuergericht des Kantons Solothurn und stellte sinngemäss ein Fristerstreckungsgesuch. Zur Begründung führte sie an, erst kürzlich aus dem Spital entlassen worden und noch nicht wiederhergestellt zu sein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 setzte der Gerichtspräsident Nachfrist bis zum 24. Mai 2013, um eine Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift (mit Antrag, Begründung und Beilagen) einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 13. Juni 2013 erstreckte der Präsident die Frist antragsgemäss bis zum 21. Juni 2013. A.________ reichte am 20. Juni 2013 die Steuererklärung 2011 nach. Zur materiellen Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge einer schweren Erkrankung sei sie beinahe erblindet, habe sie die Arbeit verloren und sei sie psychisch wie physisch am Ende. Der Rechtsschrift legte sie verschiedene ärztliche Aufgebote bei.

1.3. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 132 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und § 149 ff. des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11; nachfolgend: StG/SO) sei die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, einzureichen. Was die Begründung betreffe, unterliege eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erhöhten Anforderungen, indem sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne. Die Einsprache sei zu begründen und etwaige Beweismittel seien beizulegen. Erlass und Versand der Verfügung seien unstreitig am 30. Oktober 2013 [recte: 2012] erfolgt, weswegen das Fristversäumnis als solches nicht bestritten sei. Mit Blick auf Art. 133 Abs. 3 DBG und § 137 Abs. 2 StG /SO, welche Normen die Fristwiederherstellung regeln, falle auf, dass A.________ bis zuletzt keine Arztzeugnisse eingereicht habe. Es sei unerfindlich, weshalb die Mutter, die gemäss der Vollmacht vom 6. Februar 2013 die Geschäfte hätte führen können, dies unterlassen habe. Die Mutter mache für sich keine Entschuldigungsgründe geltend. Die Veranlagungsbehörde sei mithin zulässigerweise nicht auf die Einsprache eingetreten, weshalb der gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2013 gerichtete Rekurs und die Beschwerde infolge Unbegründetheit abzuweisen seien.

1.4. Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Rechtsmittel ersucht A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) das Bundesgericht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Feststellung des Vorliegens hinreichender Entschuldigungsgründe für das verspätete Einreichen der Einsprache.

1.5. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

1.6. Der angefochtene Entscheide betrifft einerseits die Staatssteuer 2011 des Kantons Solothurn, anderseits die direkte Bundessteuer 2011. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Ebenso praxisgemäss rechtfertigt es sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP ; Urteil 2C_941/2012/2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 1.2).

2.

2.1. Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

2.2. In ihrem die beiden Rechtsmittel abweisenden Entscheid ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Unterinstanz sei infolge Fristversäumnis und fehlender Entschuldigungsgründe mit Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Streitgegenstand ist dabei [einzig] die Fristenfrage. Die Steuerpflichtige bringt in dieser Hinsicht freilich nichts vor, was sie nicht schon vor Vorinstanz vorgetragen hat oder hätte vortragen können. Soweit sie Tatsachen anspricht, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben, handelt es sich prozessual um echte Noven. Solche können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein und müssen vor Bundesgericht unberücksichtigt bleiben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies trifft etwa auf den Hinweis zu, es stünden drei gefahrenvolle Operationen bevor. Insbesondere setzt sich die Steuerpflichtige nicht mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, es sei nicht dargelegt, inwiefern auch die bevollmächtigte Vertreterin an einem fristgerechten Handeln verhindert gewesen sein soll.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Verfahren 2C_157/2014 und 2C_158/2014 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 (Verfahren 2C_158/2014) wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde betreffend die Staatssteuer 2011 des Kantons Solothurn (Verfahren 2C_157/2014) wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher