Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_156/2022 KI-generiert

Company Appeal Against Denial of Covid-19 Hardship Support Dismissed for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 2C_156/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company applied to the Economic Department of the Canton of Solothurn for a hardship contribution under the Covid-19 Hardship Measures Ordinance for businesses, but the request was denied on November 30, 2021. The company then appealed this decision, but the Administrative Court of the Canton of Solothurn upheld the denial on February 7, 2022. The company further appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the prior decision and a reconsideration of its case, arguing its situation did not meet the required criteria for a hardship contribution, specifically an insufficient revenue decline of 25%. However, the company did not adequately address the legal reasoning behind the denial in its appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. k BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company Appeal Against Denial of Covid-19 Hardship Support Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: The company then appealed this decision, but the Administrative Court of the Canton of Solothurn upheld the denial on February 7, 2022. The company further appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the prior decision and a reconsideration of its case, arguing its situation did not meet the required criteria for a hardship contribution, specifically an insufficient revenue decline of 25%. However, the company did not adequately address the legal reasoning behind the denial in its appeal.

Schlagwörter

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Covid-19 / Härtefallbeitrag finanzielle Notlage materielle Voraussetzungen Finanzierungsrechnung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten begründeter Entscheid Unternehmen in Schwierigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal due to insufficient adherence to pleading requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to confirm that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_156/2022

Urteil vom 15. Februar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch OrPa Treuhand GmbH,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Covid-19 / Härtefallbeitrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2022 (VWBES.2021.495).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ GmbH beantragte beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, ihr einen Härtefallbeitrag gemäss der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 auszurichten, was dieses am 30. November 2021 ablehnte.

1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 7. Februar 2022 ab.

1.3. Die A.________ GmbH gelangt hiergegen an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, dessen Urteil aufzuheben und das Gesuch "erneut prüfen zu lassen".

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Voraussetzungen nicht: Es reicht nicht, den angefochtenen Entscheid lediglich als "nicht nachvollziehbar" zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nie den erforderlichen Umsatzrückgang von 25 % erreicht habe, weshalb ihr zu Recht kein Härtefallbeitrag zugesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz hierzu nicht auseinander; sie legt - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Rechtsnormen verletzen würde. Der Verweis auf ihre Buchhaltung, die sie teilweise ihrer Eingabe beilegt, genügt hierzu offensichtlich nicht. Es ist nicht am Bundesgericht, aufgrund dieser Unterlagen nach allfälligen Rechtsverletzungen zu suchen.

2.3. Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG entgegenstehen würde, wonach dieses Rechtsmittel unzulässig ist, falls auf die Ausrichtung der Subvention kein Anspruch besteht. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wäre im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde qualifiziert zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ), was die Beschwerdeführerin nicht tut.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar