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2C_156/2014 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Adjudicate Due to Unpaid Fee Depletion

Geschäftsnummer 2C_156/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple challenging the refusal to renew their residence permit and the subsequent order for their expulsion following the dissolution of their marriage. They filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had dismissed their appeal regarding the non-renewal of the residence permit due to procedural issues, specifically their failure to provide the required financial deposit for the court proceedings. The couple's arguments were found to lack sufficient merit for the court to accept their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Appeal Against Refusal to Adjudicate Due to Unpaid Fee Depletion: They filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had dismissed their appeal regarding the non-renewal of the residence permit due to procedural issues, specifically their failure to provide the required financial deposit for the court proceedings. The couple's arguments were found to lack sufficient merit for the court to accept their appeal.

Schlagwörter

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Nichtleistung des Kostenvorschusses Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrenskosten unbezahlter Urlaub Rückzug des Rechtsbegehrens mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it obviously lacked sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant A.X.________ following the outcome of the procedure.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court costs were imposed on the appellant A.X.________, who signed the submission alone.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_156/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern;

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei Predigergasse 5, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2014.

Nach Einsicht

in das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2014, womit auf eine Beschwerde von A.X.________ und seiner Ehefrau B.X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten wurde,

in das Schreiben von A.X.________ vom 10. Februar 2014, womit er - auch im Namen seiner Ehefrau - zu seiner ehelichen und ausländerrechtlichen Situation Stellung nimmt und Klarstellungen anbringen will,

in Erwägung,

dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss,

dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den dort geforderten Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2014 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt,

dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer A.X.________ , der die Rechtsschrift allein unterschrieben hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.X.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller