Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_155/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Military Fitness Decision Due to Statutory Exclusion

Geschäftsnummer 2C_155/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission vom 23. Februar 2024. Am 23. Februar 2024 entschied die medizinische Untersuchungskommission (UC) in Gegenwart von A.________, dass er militärdienstuntauglich ist. Der Entscheid wurde A.________ durch den Militärärztlichen Dienst auch schriftlich eröffnet. Gemäss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann gegen diesen (erstinstanzlichen) Entscheid innert 30 Tagen beim Militärärztlichen Dienst Beschwerde erhoben werden, wobei der Entscheid der Beschwerdeinstanz endgültig ist.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. i BGG, Art. 83 BGG, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 94 i.V.m, Art. 100 Abs. 7 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Military Fitness Decision Due to Statutory Exclusion: Februar 2024. Am 23. Februar 2024 entschied die medizinische Untersuchungskommission (UC) in Gegenwart von A.________, dass er militärdienstuntauglich ist. Der Entscheid wurde A.________ durch den Militärärztlichen Dienst auch schriftlich eröffnet. Gemäss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann gegen diesen (erstinstanzlichen) Entscheid innert 30 Tagen beim Militärärztlichen Dienst Beschwerde erhoben werden, wobei der Entscheid der Beschwerdeinstanz endgültig ist.

Schlagwörter

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Militärdienstuntauglichkeit Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Wehrpflicht Fall des Ausschlusses gesetzliche Pflicht Beurteilung der medizinischen Urteilsfähigkeit Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible because the case was dealt with by the President as a single judge using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the decision regarding the non-payment of party compensation.

Art. 83 lit. i BGG

This provision was cited as the primary reason for the inadmissibility of the appeal concerning military service fitness.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_155/2025

Urteil vom 14. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizer Armee, Sanität, Militärärztlicher Dienst, Worblentalstrasse 36, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Militärdienstuntauglichkeit; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission vom 23. Februar 2024.

Erwägungen:

1.

1.1.

Am 23. Februar 2024 entschied die medizinische Untersuchungskommission (UC) in Gegenwart von A.________, dass er militärdienstuntauglich ist. Der Entscheid wurde A.________ durch den Militärärztlichen Dienst auch schriftlich eröffnet. Gemäss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann gegen diesen (erstinstanzlichen) Entscheid innert 30 Tagen beim Militärärztlichen Dienst Beschwerde erhoben werden, wobei der Entscheid der Beschwerdeinstanz endgültig ist.

1.2.

A.________ gelangt mit einer als "staatsrechtliche Beschwerde wegen Entlassung aus der Armee" bezeichneten Eingabe vom 10. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Überprüfung und Aufhebung des Entscheids betreffend seine Dienstuntauglichkeit. Ferner ersucht er das Bundesgericht, dafür zu sorgen, dass er ab sofort wieder Militärdienst leisten könne und die militärischen Behörden im Kanton St. Gallen anzuhalten, die verlangte Abgabe der persönlichen militärischen Ausrüstung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endurteils abzusagen. Schliesslich beantragt er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 148 I 160

E. 1).

2.2.

Dem angefochtenen Entscheid liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.) zur Verfügung steht.

2.3.

Gemäss

Art. 83 lit. i BGG

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes unzulässig. Der Ausschluss bezieht sich auf sämtliche Entscheide, die den Dienst als solchen bzw. die Dienstpflicht betreffen. Dazu gehören namentlich Entscheide über die Rekrutierung oder die Neubeurteilung der Tauglichkeit (vgl. Urteil 2C_221/2017 vom 12. Juni 2017 E. 3.3; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 130 f. zu

Art. 83 BGG

; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 184 zu

Art. 83 BGG

).

Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft die Militärdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers und steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstpflicht. Der Ausschlussgrund von

Art. 83 lit. i BGG

kommt somit zum Tragen, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist.

2.4.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend ohnehin an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlen würde. So handelt es sich bei der medizinischen Untersuchungskommission, deren Entscheid hier angefochten wird, nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl.

Art. 86 Abs. 1 BGG

). Zudem kann gegen ihre Entscheide gemäss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen beim Militärärztlichen Dienst Beschwerde erhoben werden (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdienstuntauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit [VMBM; SR 511.12]). Eine direkte Anfechtung beim Bundesgericht wäre somit - ungeachtet des Ausschlussgrunds von

Art. 83 lit. i BGG

- nicht zulässig.

2.5.

Sollte der Beschwerdeführer, der vorbringt, er habe zwar "gemäss erhaltener Rechtsmittelbelehrung Rekurs gemacht", seither jedoch nichts mehr gehört, sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend machen wollen, ist folgendes festzuhalten:

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m.

Art. 100 Abs. 7 BGG

). Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheids richten (Urteile 5A_448/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 8.2; 2C_121/2021 vom 15. Februar 2021 E. 3.1; 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1; Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 11 f. zu

Art. 94 BGG

).

Vorliegend könnte der Beschwerdeentscheid des Militärärztlichen Dienstes bereits aufgrund des Ausschlussgrunds von

Art. 83 lit. i BGG

nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzu kommt, dass Beschwerdeentscheide über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit nicht angefochten werden können (vgl. Art. 39 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]). Folglich ist die vorliegende Beschwerde auch als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unzulässig (vgl. auch Urteil 2C_42/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2; BOVEY, a.a.O., N. 12 zu

Art. 94 BGG

).

2.6.

Schliesslich kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, weil diese gegen Entscheide von Bundesbehörden nicht zur Verfügung steht (vgl.

Art. 113 BGG

*e contrario*

).

3.

3.1.

Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Anträge um aufschiebende Wirkung sowie um weitere vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

3.2.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov