Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_154/2014 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed for Failure to Submit Decision

Geschäftsnummer 2C_154/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer. dass X.________ am 7. Februar 2014 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, womit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt wurde, an das Bundesgericht gelangt ist,

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Residence Permit Appeal Dismissed for Failure to Submit Decision: Kammer. dass X.________ am 7. Februar 2014 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, womit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt wurde, an das Bundesgericht gelangt ist,

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Eröffnung des Entscheids administrative Entlassung Verfahrensüberprüfung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed because the required document was not submitted as per the instruction given under this article's procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The decision not to award compensation to the parties was based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 2C_154/2014

Urteil vom 4. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. *Migrationsamt des Kantons Zürich*

, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. *Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich*

, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer.

In Erwägung,

dass X.________ am 7. Februar 2014 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, womit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt wurde, an das Bundesgericht gelangt ist,

dass sie am 11. Februar 2014 aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis zum 24. Februar 2014 nachzureichen, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten würde,

dass ihr die entsprechende Aufforderung zweimal an der von ihr angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte (eingeschrieben bzw. A-Post) und jeweils wieder an das Bundesgericht retourniert wurde,

dass unter diesen Umständen die Verfügung vom 11. Februar 2014 als rechtskräftig eröffnet zu gelten hat und auf ihre Eingabe durch den Instruktionsrichter im Verfahren nach

Art. 108 BGG

androhungsgemäss nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl.

Art. 68 Abs. 3 BGG

),

erkennt der Instruktionsrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar