Turkish National v. Federal Administrative Court (Legal Aid and Permit Appeal Inadmissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual born in 1969 who held a residence permit in Switzerland, which was revoked due to an absence from the country exceeding six months without a renewal request. The individual sought a reissuance of the residence permit but was informed by the Migration Office that their request was denied, leading to an order for deportation. The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court but was ultimately unsuccessful, as the court ruled that the appeal lacked merit based on existing legal frameworks that do not grant a right to such permits. Additionally, the individual's application for free legal assistance was rejected due to the perceived hopelessness of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Turkish National v. Federal Administrative Court (Legal Aid and Permit Appeal Inadmissibility): The individual sought a reissuance of the residence permit but was informed by the Migration Office that their request was denied, leading to an order for deportation. The individual appealed this decision to the Federal Administrative Court but was ultimately unsuccessful, as the court ruled that the appeal lacked merit based on existing legal frameworks that do not grant a right to such permits. Additionally, the individual's application for free legal assistance was rejected due to the perceived hopelessness of the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure because of its obvious inadmissibility.
This provision was cited to explain why the subsidiary constitutional appeal was inadmissible, as it is only available against decisions of the highest cantonal courts.
The request for free legal aid was denied due to the futility of the appeal.
Costs were imposed on the appellant.
This provision was cited as the reason for the inadmissibility of the appeal in public law matters since the decision concerned permits for which no right exists.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_154/2013
Urteil vom 14. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Adrian J. Bacchini.
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewiligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Oktober 2012 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2012 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Erwägungen:
1. Der 1969 geborene türkische Staatsangehörige X.________ verfügte über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Diese erlosch wegen einer mehr als sechsmonatigen Auslandabwesenheit ohne Verlängerungsgesuch. Kantonal letztinstanzlich hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. April 2012 fest, X.________ sei die Niederlassungsbewilligung nicht wiederzuerteilen und er verfüge auch über keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; hingegen bestätigte das Verwaltungsgericht, dass eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AuG in Betracht falle, wofür aber die Zustimmung des Bundesamtes für Migration erforderlich sei. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_527/2012 vom 12. Juli 2013 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung an X.________ und ordnete die Wegweisung an. Dieser gelangte dagegen an das Bundesverwaltungsgericht, wo er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab; zugleich setzte es Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Mit Urteil vom 4. Oktober 2012 trat es auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. X.________ liess dagegen am 11. Februar 2013 durch Adrian Bacchini, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichen.
2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_527/2012 vom 12. Juli 2012 ist rechtskräftig bestätigt worden, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf (Wieder-)Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zustehe, namentlich nicht unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Besuchsrechtsbeziehung zu seinen minderjährigen Kindern. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Migration ging es denn auch bloss noch darum, ob dieses einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k, evtl. lit. b AuG zustimmen könne. Es handelt sich dabei um Normen, die keine Bewilligungsansprüche einräumen (Urteile 2C_934/2012 vom 25. September 2012 E. 2 sowie 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2). Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012 bzw. die Zwischenverfügung vom 4. September 2012 nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig: Dieser Ausschlussgrund gilt wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ( BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647) auch für die Anfechtung von Nichteintretensentscheiden oder Zwischenverfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenvorschusserhebung.
Auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, steht es doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung ( Art. 113 BGG ) und mithin nicht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und wie es sich mit der Zustellung der angefochtenen Akte verhielt.
3. Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ausser Betracht ( Art. 64 BGG ), sodass Gerichtskosten zu erheben sind.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller