Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_152/2013 KI-generiert

Widower's Challenge to Hospital's Death Determination Following Refusal of Supervisory Intervention

Geschäftsnummer 2C_152/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute initiated by an individual following the death of his wife in 2008, during which a hospital indicated that her condition excluded her from potential organ donation. The individual sought to review the autopsy report, asserting that a diagnostic error had been made which impacted organ donation eligibility. After unsuccessfully attempting to engage with the hospital and other legal avenues, he approached the national health authority to assess the compliance of the hospital’s death certificate with existing transplantation laws. The health authority declined to assist, leading the individual to file a complaint with a federal administrative court, which ultimately did not accept his case. The individual then appealed to the Federal Tribunal to reactivate his complaint, claiming a refusal of justice. However, the Tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Widower's Challenge to Hospital's Death Determination Following Refusal of Supervisory Intervention: The individual sought to review the autopsy report, asserting that a diagnostic error had been made which impacted organ donation eligibility. After unsuccessfully attempting to engage with the hospital and other legal avenues, he approached the national health authority to assess the compliance of the hospital’s death certificate with existing transplantation laws. The health authority declined to assist, leading the individual to file a complaint with a federal administrative court, which ultimately did not accept his case. The individual then appealed to the Federal Tribunal to reactivate his complaint, claiming a refusal of justice. However, the Tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerungsbeschwerde Aufsichtsbeschwerde Erblasser Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kontrollorgan Petitionsrecht Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article justifies the decision not to enter an appeal due to the evident lack of sufficient reasoning in the submission.

Art. 108 BGG

This procedural article allows the single judge to rule by simplified procedure on the non-entry of the appeal.

Art. 65 BGG

This article relates to court costs, which are subsequently imposed in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

This article mandates that court costs be imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_152/2013

Urteil vom 13. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3097 Liebefeld.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 18. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Die Ehefrau von X.________ starb im Mai 2008 im Universitätsspital Zürich. Im vom Spital ausgestellten Dokument "Todesfall-Feststellung" war unter der Rubrik "Qualifikation für potentielle Organspenden" vermerkt, dass wegen eines Tumorleidens eine Multiorganspende nicht in Betracht falle. Mit dieser Bemerkung war X.________ nicht einverstanden. Er versuchte zunächst, beim Universitätsspital Zürich Einblick in den Obduktionsbefund zu nehmen; das Spital teilte mit, dass keine Obduktion an seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei. Sämtliche diesbezüglichen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2012 vom 11. Januar 2012). In der Folge gelangte X.________ an das Bundesamt für Gesundheit; er beantragte diesem, die Konformität des Todesfall-Feststellungs-Dokuments mit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TPG; SR 810.21) zu überprüfen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 antwortete das Bundesamt, es könne nicht weiterhelfen. Gegen dieses Schreiben gelangte X.________ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 18. Januar 2013 darauf nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Februar 2013 stellt X.________ den Antrag, "das BG möge meine Beschwerde an das BVG reaktivieren und mir die Möglichkeit verschaffen, die offensichtliche RechtsVerweigerung durch das BAG mittels FalschAngaben einer das TPG kennenden und für den Fall zuständigen RICHTERIN vorzutragen."

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Das Bundesamt für Gesundheit hatte sich für unzuständig erklärt, Diagnosen und Todesfall-Feststellungen von (kantonalen) Spitälern zu überprüfen, und es sah keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer weiterzuhelfen. Die Vorinstanz hat erwogen, das Bundesamt für Gesundheit sei Aufsichtsbehörde über den Vollzug des Transplantationsgesetzes, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers an dieses als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren sei; als blosser Rechtsbehelf vermittle die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch; der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, habe nicht Verfügungscharakter und dagegen könne nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Der Beschwerdeführer hebt zwar hervor, dass das Bundesamt für Gesundheit die für das Transplantationsgesetz zuständige Behörde sei, und er schreibt auch, im Hinblick worauf er das Todesfall-Feststellungs-Formular im Lichte dieses Gesetzes überprüft haben wollte. Er legt jedoch nicht dar, in welch anderer Eigenschaft denn als blosse Aufsichtsbehörde das Bundesamt in dieser Angelegenheit hätte angerufen werden können. Namentlich zeigt er nicht auf, in welcher Weise das Bundesamt im Zusammenhang mit dem beanstandeten Dokument des Universitätsspitals auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes eine Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsspital hätte regeln müssen bzw. inwiefern sich aus jenem Gesetz bzw. aus dem ihm damit übertragenen Zuständigkeitsbereich eine Befugnis ableiten liesse, einem kantonalen Organ Änderungen von Feststellungen über einen Todesfall verbindlich vorzuschreiben (vgl. Art. 5 VwVG ). Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt hätte, lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingegangen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller