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2C_150/2014 KI-generiert

Taxpayers' Appeal on Income and Wealth Tax Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_150/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Bei der Veranlagung der Eheleute A.X.________ und B.X.________ zu den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 nahm die Veranlagungsbehörde wegen aufgrund der Deklaration nicht erklärbarer Vermögenszunahme, wozu die Steuerpflichtigen trotz mehrfacher Einladung auch nachträglich keine Begründung vorlegten, ermessensweise erhebliche Aufrechnungen vor. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und B.X.________ gelangten dagegen am 6. Februar 2014 (Postaufgabe) mit einer vom "5.1.2014" (richtig: 5. Februar 2014) datierten Beschwerde an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Taxpayers' Appeal on Income and Wealth Tax Dismissed for Lack of Substantiation: Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und B.X.________ gelangten dagegen am 6. Februar 2014 (Postaufgabe) mit einer vom "5.1.2014" (richtig: 5. Februar 2014) datierten Beschwerde an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Schlagwörter

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Einkommens- und Vermögenssteuer 2010 Steuer vom Einkommen Verfahrensrügen sachliche Unzuständigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Steuerjustizbehörde Beweislast der steuerpflichtigen Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure applicable when the appeal lacks sufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The provision under which the lack of sufficient reasoning for the appeal was identified, leading to non-admission.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 2C_150/2014

Urteil vom 9. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

*A.X.________ und B.X.________* ,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Steuerverwaltung des Kantons Schwyz* , Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Einkommensund Vermögenssteuer 2010

(Kosten des Einspracheverfahrens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer II, vom 16. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

Bei der Veranlagung der Eheleute A.X.________ und B.X.________ zu den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 nahm die Veranlagungsbehörde wegen aufgrund der Deklaration nicht erklärbarer Vermögenszunahme, wozu die Steuerpflichtigen trotz mehrfacher Einladung auch nachträglich keine Begründung vorlegten, ermessensweise erhebliche Aufrechnungen vor. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und B.X.________ gelangten dagegen am 6. Februar 2014 (Postaufgabe) mit einer vom "5.1.2014" (richtig: 5. Februar 2014) datierten Beschwerde an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf die darin dargelegten Gründe für das Nichteintreten einzugehen.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde wegen ungenügender Einsprachebegründung geschützt und die Beschwerde insofern abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selber die (offensichtliche) Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen versuchten, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zu diesen rein verfahrensrechtlichen Aspekten (E. 2 des angefochtenen Entscheids) lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5./6. Februar 2014 nicht entnehmen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Berechnung und Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer im Einspracheentscheid befasst (E. 3). Weder dazu noch zur Auferlegung von Gerichtskosten bzw. zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selber (E. 5) äussern sich die Beschwerdeführer.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller