Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_15/2010 KI-generiert

Municipal Order Fee Jurisdiction Challenge

Geschäftsnummer 2C_15/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the payment of connection fees, construction electricity charges, and advance payments for final connection fees mandated by a municipal council following the approval of a construction project. The affected company submitted a complaint against a decision made by the valuation commission under the construction law of a specific canton. This decision was later appealed to the Federal Tribunal, which determined that it lacked jurisdiction over the commission's decision and instead directed that the matter be referred to the administrative court of the canton for further handling. The appeal was ultimately deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Municipal Order Fee Jurisdiction Challenge: The affected company submitted a complaint against a decision made by the valuation commission under the construction law of a specific canton. This decision was later appealed to the Federal Tribunal, which determined that it lacked jurisdiction over the commission's decision and instead directed that the matter be referred to the administrative court of the canton for further handling. The appeal was ultimately deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Erschliessungsabgaben Gebührenzahlung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen kommunale Baubewilligung Zuständigkeitsfragen Gemeindehaftung Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision was not to enter upon the appeal using the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the preceding authority was not a final court.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for the decision not to charge court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_15/2010

Urteil vom 29. März 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Einwohnergemeinde A.________, handelnd durch den Gemeinderat,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder.

Gegenstand

Erschliessungsabgaben,

Beschwerde gegen das Urteil der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2009.

Erwägungen:

Im Zusammenhang mit einer Baubewilligung für eine Überbauung verpflichtete der Gemeinderat A.________ die X.________ AG mit Verfügung vom 21. Juli 2008 zur Bezahlung von Hausanschlussgebühren, von Baustrom sowie eines Akontos für definitive Anschlussgebühren. Über die dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG fällte die Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau am 20. Oktober 2009 ein Urteil, gegen welches die X.________ AG, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, am 8. Januar 2010 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte. Im Rahmen des Schriftenwechsels regt die Vorinstanz, unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene und eröffnete Urteil 2C_390/2009; 2C_391/ 2009 vom 14. Januar 2010, an, die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen.

Im von der Vorinstanz erwähnten Urteil vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht erkannt, dass es sich bei der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG handelt, weshalb gegen von ihm gefällte Urteile die Beschwerde ans Bundesgericht nicht offenstehe; es trat auf Beschwerden gegen zwei Urteile jener Behörde nicht ein und überwies diese zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Vorliegend anders zu verfahren besteht kein Anlass, namentlich nicht angesichts der von der Vorinstanz erwähnten, mittlerweile im Kanton getroffenen Anpassungen.

Die vorliegende Beschwerde vom 8. Januar 2010 ist mithin offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Sie ist dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Bei diesem Prozessausgang und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller