Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_148/2024 KI-generiert

Dog Seizure Appeal Inadmissible Due to Interlocutory Nature

Geschäftsnummer 2C_148/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against a decision by the Department of Economic Affairs of the Canton of Solothurn regarding the provisional confiscation of a dog. The Federal Tribunal reviewed the case after the cantonal administrative court had not entertained the complaint due to the non-payment of an advance on costs by the complainant. The complainant sought to challenge this ruling. The dispute centered on the legality of the interim measure enacted under animal welfare law, which involved the seizure of the complainant's dog. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to address procedural and constitutional rights issues relating to this precautionary measure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Dog Seizure Appeal Inadmissible Due to Interlocutory Nature: The Federal Tribunal reviewed the case after the cantonal administrative court had not entertained the complaint due to the non-payment of an advance on costs by the complainant. The complainant sought to challenge this ruling. The dispute centered on the legality of the interim measure enacted under animal welfare law, which involved the seizure of the complainant's dog. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to address procedural and constitutional rights issues relating to this precautionary measure.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes Zwischenentscheid Verfahrensverzögerungen drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Reihenfolge der Pfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to decide not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs under the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_148/2024

Urteil vom 22. März 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Landwirtschaft, Hauptgasse 72, 4500 Solothurn,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2024 (VWBES.2024.37).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 trat der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2024 betreffend vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.

1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 11. März 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2024 erheben zu wollen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 BGG keine eigenhändige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 BGG abgesehen.

3.

3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorsorgliche Beschlagnahme eines Hundes. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im tierschutzrechtlichen Verfahren und somit um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG (vgl. Urteil 2C_182/2021 vom 2. März 2021 E. 2.1). Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Dies gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid - wie hier - auf Nichteintreten lauten (Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3).

3.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1).

3.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann zudem einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2).

3.4. In ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin in drei Sätzen aus, sie habe auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig reagieren können, da sie sich in Deutschland aufgehalten habe. Zudem habe sie weiterhin ein Interesse, dass das Verfahren gegen die vorsorgliche Beschlagnahme des Hundes fortgeführt werde. Damit erhebt sie keine Verfassungsrügen, sodass auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov