Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_147/2016 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Due to False Claim of Citizenship

Geschäftsnummer 2C_147/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, falsely claiming to be a Swedish citizen, applied for and was granted a residence permit in Switzerland. Initially, he was denied family reunification but later obtained a cross-border commuter permit and subsequently a residence permit, both under the guise of Swedish nationality. However, authorities later discovered that he was actually a Turkish citizen and had never been registered in Germany as he claimed. Following this discovery, the local migration office revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland, a decision upheld by various administrative bodies. The individual challenged the ruling in court, arguing against the revocation of his permit and the expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revocation of Residence Permit Due to False Claim of Citizenship: Initially, he was denied family reunification but later obtained a cross-border commuter permit and subsequently a residence permit, both under the guise of Swedish nationality. However, authorities later discovered that he was actually a Turkish citizen and had never been registered in Germany as he claimed. Following this discovery, the local migration office revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland, a decision upheld by various administrative bodies. The individual challenged the ruling in court, arguing against the revocation of his permit and the expulsion.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Bürgerrecht Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Identitätsausweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to declare the appeal inadmissible and dismiss it based on a summary procedure referencing the lower court's reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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«…m Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (BGer 2C_147/2016 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, da…»
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«…m Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (BGer 2C_147/2016 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, da…»
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«…m Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (BGer 2C_147/2016 vom 31. Mai 2016 E. 3.2; 2C_624/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1). Nach dem aktuellen Stand des Dossiers – der Beschwer…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_147/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Felix Moppert,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

vom 18. Januar 2016.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1992; hiernach: A.________) ist türkischer Staatsbürger. Im Jahr 2008 wurde ein von seinem Vater gestelltes Familiennachzugsgesuch ihn betreffend rechtskräftig abgewiesen. Am 4. Mai 2011 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung ein, um im Betrieb seines Vaters arbeiten zu können. Dabei gab er an, die schwedische Staatsangehörigkeit zu besitzen und legte eine aus Schweden stammende "Identitetskort" vor. Als Wohnsitz gab er Weil am Rhein (Deutschland) an. In der Folge wurde ihm eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ausgestellt. Am 14. Mai 2012 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er wiederum angab, schwedischer Staatsbürger zu sein, und Kopien der schwedischen "Identitetskort" und seiner Grenzgängerbewilligung EU/EFTA einreichte. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Aufgrund der Mutation der Wohnadresse und weiterer Abklärungen stellte das Migrationsamt fest, dass A.________ nicht schwedischer, sondern türkischer Staatsbürger ist und in Deutschland nie amtlich gemeldet war.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement blieb erfolglos (Entscheid vom 28. April 2015). Mit Urteil vom 18. Januar 2016 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den von A.________ gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ebenfalls ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Februar 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und von der Wegweisung abzusehen.

2. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist.

3.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) rügt, genügen seine Ausführungen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Er wirft der Vorinstanz lediglich vor, die Sachverhaltsfeststellung des Justiz- und Sicherheitsdepartements einfach übernommen zu haben. Indessen legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich willkürlich festgestellt bzw. unhaltbare Schlüsse daraus gezogen haben soll, weshalb auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

3.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, so ist diese gestützt auf die oben genannte Bestimmung zu entziehen bzw. zu widerrufen, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (Urteil 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2).

3.3. Vorliegend ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) von Anfang an nie gegeben waren, weil er als türkischer Staatsbürger nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist der Irrtum der Behörden bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 14. Mai 2012 begründet worden. In diesem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesuch habe er als Staatsangehörigkeit "Schweden" angegeben. Gleichzeitig habe er dem Gesuch eine Kopie seiner bis zum 31. Mai 2016 gültigen Grenzgängerbewilligung EU/EFTA vom 1. Juni 2011, welche ihn ebenfalls als schwedischen Staatsangehörigen ausweise, wie auch eine Kopie seiner schwedischen "Identitetskort" beigelegt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gesuch sei nicht von ihm selber, sondern von einem Freund der Familie ausgefüllt worden, welcher davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei schwedischer Staatsbürger. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat sich der Beschwerdeführer falsche Angaben seines Vertreters gegenüber den Behörden anrechnen zu lassen (vgl. Urteil 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1).

Den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ausstellung der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA den Irrtum betreffend die Angabe der Nationalität bemerkt und daraufhin die Einwohnerdienste darüber informiert hat. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, bei der Einreichung des Gesuchs um Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung die gleichen Unterlagen einzureichen und sich erneut als schwedischer Staatsbürger auszugeben. Dem Beschwerdeführer hat nicht entgehen können, dass die von ihm unterzeichneten Unterlagen ihn als schwedischen Staatsbürger bezeichneten und die Behörde ihm nur aus diesem Grund eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilten. Er musste sich bewusst sein, dass er als türkischer Staatsbürger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen hat. Folglich musste er mit dem Widerruf der Bewilligung rechnen, sobald entdeckt würde, dass ihm diese fälschlicherweise erteilt worden war.

Dass ihm die Vorinstanz unter den genannten Umständen den Vertrauensschutz auf den Bestand der unter falschen Angaben erhaltenen Bewilligung abgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Appellationsgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.4. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung des Freundes der Familie sowie eines Mitarbeiters der Einwohnerdienste verzichten, ohne in Willkür zu verfallen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin keine Rede sein.

3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung auch als verhältnismässig. Der heute 23-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seinem 19. Lebensjahr in seinem Heimatland Türkei gelebt und ist mit den dortigen sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, keine Chancen zu haben, sich in der Türkei wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Dass die wirtschaftlichen Aussichten in der Türkei nicht den schweizerischen Verhältnissen entsprechen, lässt eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Zudem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich zwischenzeitlich spezifische Qualifikationen erarbeitet zu haben; diese dürften ihm die Wiedereingliederung in der Türkei erleichtern. Der noch junge Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos und bei guter Gesundheit. Insgesamt dürfte ihn ein Neuanfang in der Türkei nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen.

3.6. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist somit bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry