Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_146/2019 KI-generiert

Appeal Regarding State Liability Dismissed for Lack of Specific Grounds

Geschäftsnummer 2C_146/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking compensation for disadvantages allegedly suffered due to actions and decisions by German and Swiss authorities, particularly related to residency rights and state liability. The appeal is against a decision by a single judge of the Higher Court of Appenzell Ausserrhoden, dated January 4, 2019, which was a non-admission decision. The appellant had also submitted an additional document on February 6, 2019, described as an "improvement" to their initial filing from February 5, 2019. However, the appeal lacked precise and comprehensive argumentation regarding the legal violations by the lower court’s decision, rendering it insufficient for the federal tribunal’s consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding State Liability Dismissed for Lack of Specific Grounds: The appeal is against a decision by a single judge of the Higher Court of Appenzell Ausserrhoden, dated January 4, 2019, which was a non-admission decision. The appellant had also submitted an additional document on February 6, 2019, described as an "improvement" to their initial filing from February 5, 2019. However, the appeal lacked precise and comprehensive argumentation regarding the legal violations by the lower court’s decision, rendering it insufficient for the federal tribunal’s consideration.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht, Staatshaftung Staatshaftung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Überweisung wegen Unzuständigkeit Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter into the merits based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_146/2019

Urteil vom 7. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Aufenthaltsrecht, Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 4. Januar 2019 (O4V 19 1).

Erwägungen:

1. A.________ ist mit Eingabe vom 5. Februar 2019 an das Bundesgericht gelangt. Er will namentlich Schadenersatz erhältlich machen für Nachteile, die ihm im Zusammenhang mit Handlungen und Entscheidungen von (deutschen und schweizerischen) Amtsstellen entstanden seien. Er schildert, gleich wie in früheren Rechtsschriften, zahlreiche Vorfälle und Begebenheiten. Der Rechtsschrift beigelegt ist ein Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. Januar 2019. Am 6. Februar 2019 hat A.________ eine "Verbesserung zum Schreiben vom 05.02.2019" eingereicht.

2.

2.1. Gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sind öffentlich-rechtlicher Natur. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b) oder letzter kantonaler oberer Gerichte (lit. d und Art. 86 Abs. 2 BGG ). Ebenso lassen sich im Bereich des Zivilrechts im Wesentlichen nur Entscheide oberer Gerichte als letzter kantonaler Instanzen mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ), und die Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 80 BGG im Wesentlichen nur zulässig gegen letztinstanzlich entscheidende obere kantonale Gerichte. Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist zu erheben; diese beträgt in der Regel 30 Tage ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist mithin aufzuzeigen, worin die das Nichteintreten begründenden Erwägungen und damit der Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft seien.

2.2. Der einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte behördliche Akt, der nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen einer Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich wäre und innerhalb der letzten 30 Tage vor Beschwerdeerhebung erging, ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 4. Januar 2019. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch ausdrücklich, gegen diesen Entscheid Beschwerde führen zu wollen; in seinen Rechtsschriften sind keine anderen Entscheidungen erwähnt, die anfechtbar sein könnten. Das Obergericht ist auf die bei ihm eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil es, soweit überhaupt der Kanton Appenzell Ausserrhoden betroffen sei, an einer (bei ihm anfechtbaren) letztinstanzlichen Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde fehle. Zu diesem einzigen möglichen Prozessthema lässt sich den dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschriften nichts Gezieltes entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller