Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_145/2010 KI-generiert

Taxation of Partnership Interest Sale Proceeds in Switzerland

Geschäftsnummer 2C_145/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the taxation of an individual who was a partner in a simple partnership based in a Swiss canton. In 2001, the individual sold their stake in the partnership for a significant amount, which was subsequently classified by the tax authorities as taxable income derived from self-employment in Switzerland. The individual challenged this classification in court, arguing that the relevant activities and resulting profits were not subject to Swiss taxation, as they primarily occurred outside of Switzerland. However, the tax authorities and lower court upheld the tax classification, leading to an appeal submitted to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 6 Abs. 2 DBG, Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 120 Abs. 2 DBG, Art. 120 Abs. 4 DBG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Taxation of Partnership Interest Sale Proceeds in Switzerland: In 2001, the individual sold their stake in the partnership for a significant amount, which was subsequently classified by the tax authorities as taxable income derived from self-employment in Switzerland. The individual challenged this classification in court, arguing that the relevant activities and resulting profits were not subject to Swiss taxation, as they primarily occurred outside of Switzerland. However, the tax authorities and lower court upheld the tax classification, leading to an appeal submitted to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 Besteuerung des Kapitalgewinns Ertragssteuer Personengesellschaft Ertrag Bestehen des Unternehmens Steuerpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, although legal aid might have been relevant.

Art. 65 BGG

Cited in the final section to justify imposing costs on the appellant.

Art. 65 f. BGG

Cited in the final section to justify imposing costs on the appellant.

Art. 66 BGG

Cited in the final section to justify imposing costs on the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but Art. 65 f. BGG is cited for costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the reasoning as part of the general admissibility check for the appeal in public law matters.

Art. 93 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 120 Abs. 4 DBG

Cited in the reasoning regarding the absolute statute of limitations period.

Art. 120 Abs. 2 DBG

Cited in the reasoning regarding the suspension of the statute of limitations due to the initiation of the tax appeal procedure.

Art. 146 DBG

Cited in the reasoning as part of the general admissibility check for the appeal concerning direct federal tax.

Art. 18 Abs. 2 DBG

Cited in the reasoning to confirm that the capital gain was attributable to the permanent establishment and thus taxable.

Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG

Cited in the reasoning to establish the taxpayer's limited tax liability based on economic affiliation to a business establishment in Switzerland.

Art. 6 Abs. 2 DBG

Cited in the reasoning to determine that the tax liability extended to the portion of income for which a connection existed in Switzerland.

Art. 73 StHG

Cited in the reasoning as part of the general admissibility check for the appeal concerning cantonal and communal taxes.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

B.2012.213 (2014-01-17) · sg
Tax Appeal Dismissed Over Discretionary Income Assessment and Lack of Documentation
«…dass durch den Devolutiveffekt eine dem Beschwerdeentscheid zugrunde liegende Veranlagung als mitangefochten gilt (BGer 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010, E. 1). 2. Art. 177 StG bestimmt, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen w…»
B.2012.213 (2014-01-17) · sg
Taxpayer Appeal Against Discretionary Tax Assessment Due to Insufficient Documentation of Loan and Wealth Increase
«…dass durch den Devolutiveffekt eine dem Beschwerdeentscheid zugrunde liegende Veranlagung als mitangefochten gilt (BGer 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010, E. 1). 2. Art. 177 StG bestimmt, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen w…»
B.2012.275 (2013-11-08) · sg
Tax Assessment Appeal Rejected for Inadequate Justification
«…April 2013 E. 1 und VerwGE B 2012/14 vom 23. August 2012 E. 1, beide abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; vgl. auch BGer 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010 E. 1). 2. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen als…»
B.2012.275 (2013-11-08) · sg
Tax Appeal Dismissed for Insufficient Grounds and Lack of Proof
«…April 2013 E. 1 und VerwGE B 2012/14 vom 23. August 2012 E. 1, beide abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; vgl. auch BGer 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010 E. 1). 2. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen als…»
B.2011.141 (2012-03-20) · sg
Municipal Road Extension Approval Upheld for Inadequate Access
«…ursentscheid vom 3. Juni 2011 bestätigte Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2011 als mit angefochten (BGE 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010, E. 1). Die selbständige Anfechtung des Entscheids der Erstinstanz ist daher ausgeschlossen. 2. Str…»
B.2011.141 (2012-03-20) · sg
Appeal Dismissed Regarding Municipal Decision to Build New Access Road in Non-Building Zone
«…ursentscheid vom 3. Juni 2011 bestätigte Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2011 als mit angefochten (BGE 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010, E. 1). Die selbständige Anfechtung des Entscheids der Erstinstanz ist daher ausgeschlossen. 2. Str…»
B.2010.284 (2011-08-29) · sg
Tax Reassessment Upheld: Undeclared Foreign Employment Income Found Taxable
«…effekt gilt nämlich eine dem Rekursentscheid vom 21. Oktober 2010 zugrunde liegende Veranlagung als mitangefochten (BGE 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010, E. 1). 2. Gemäss Art. 199 Abs. 1 StG kann eine Nachsteuer erhoben werden, wenn sich aufgrund von T…»
B.2010.284 (2011-08-29) · sg
Tax Assessment Upheld Based on Bank Records Revealing Higher Unreported Income
«…effekt gilt nämlich eine dem Rekursentscheid vom 21. Oktober 2010 zugrunde liegende Veranlagung als mitangefochten (BGE 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010, E. 1). 2. Gemäss Art. 199 Abs. 1 StG kann eine Nachsteuer erhoben werden, wenn sich aufgrund von T…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_145/2010

Urteil vom 14. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

nebenamtlicher Bundesrichter Locher,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 22. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A. Dr. X.________, Rechtsanwalt in Bonn, war an der einfachen Gesellschaft "Y.________" beteiligt, deren "Sitz" sich im Kanton Zug befand. Im Jahr 2001 veräusserte er seine Beteiligung an der Gesellschaft für DM 200'000.--.

B. Gegenüber den Eheleuten X.________ erfassten die Steuer(gerichts)behörden des Kantons Zug den Betrag von DM 200'000.-- (umgerechnet Fr. 153'132.--) bei der Staats- und der direkten Bundessteuer 2001 als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Dezember 2009).

C. Am 9. Februar 2010 hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2009 sowie den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 25. September 2006 aufzuheben; das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2001 sei unter Ausklammerung des Kapitalgewinns von DM 200'000.-- festzusetzen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

D. Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR. 642.14]). Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Einspracheentscheid richtet, da dieser durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt worden ist (sog. Devolutiveffekt, vgl. u.a. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, nur die "Aussenveranstaltungen" des "Y.________" hätten in der Schweiz stattgefunden. Dagegen seien die - hier relevanten - "Innentätigkeiten" der Gesellschaft fast ausschliesslich im "Stammhaus der Beteiligung in Bonn" abgewickelt worden. Entsprechend sei auch die Beteiligung selbst dem Stammhaus zuzurechnen und unterliege der Gewinn aus deren Veräusserung nicht der schweizerischen Steuerhoheit.

Der Beschwerdeführer geht weiter davon aus, dass der "Sitz" des "Y.________" sich 2001 im Kanton Zug befunden habe. Eine einfache Gesellschaft kann jedoch weder Firma noch Sitz haben (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. Bern 2007, S. 325 f.). Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Gesellschaft über eine ständige Geschäftseinrichtung im Kanton Zug verfügte. Damit war der Beschwerdeführer nach Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG als Teilhaber eines Geschäftsbetriebes in der Schweiz kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht erstreckte sich auf jene Teile des Einkommens, für welche in der Schweiz eine Anknüpfung bestand ( Art. 6 Abs. 2 DBG ), d.h. für sämtliche der einfachen Gesellschaft zuzurechnenden Einkünfte. Das galt anteilsmässig nicht nur für die hier nicht strittigen ordentlichen Einkünfte, sondern auch für den vorliegend zu beurteilenden ausserordentlichen Kapitalgewinn gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 330 ff.). Eine Zurechnung des gar nicht bestehenden "Gesellschaftsanteils" an das angebliche "Stammhaus der Beteiligung in Bonn" ist abwegig, weil eine solche Konstruktion bei einer einfachen Gesellschaft rechtlich gar nicht möglich ist. "Aussenveranstaltungen" und "Innentätigkeiten" sind stattdessen gleichermassen der in der Schweiz gelegenen Geschäftseinrichtung zuzurechnen. Es spielt also keine Rolle, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer effektiv von Bonn aus erledigt hat (vgl. die übereinstimmende Regelung in Art. 7 Abs. 7 und Art. 13 Abs. 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen; SR 0.672.913.62). Dann hat die Vorinstanz aber auch davon absehen dürfen, zu dieser von vornherein irrelevanten Unterscheidung noch Drittpersonen zu befragen. Von einer qualifiziert unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.

§ 4 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 (StG/ZG) stimmen mit den entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes überein. Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist das Verwaltungsgericht somit zu Recht zum gleichen Ergebnis gelangt wie für die direkte Bundessteuer.

2.2 Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen das vorinstanzliche Urteil einwendet, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Das gilt namentlich für das - in Abweichung von den Vorbringen in früheren Verfahrensstadien - zum ersten Mal vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte, aber unzutreffende Argument, der hier massgebliche Beteiligungsgewinn sei erst im Jahr 2008 erzielt worden (vgl. dazu überzeugend E. 5f des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Unbegründet ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihm die Einsicht in gewisse Notizen des zuständigen Steuerbeamten verweigert habe. Bei diesen Notizen handelt es sich um ein verwaltungsinternes Dokument, das grundsätzlich nicht dem rechtlichen Gehör der Parteien untersteht (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495). Hier ist nicht ersichtlich, weshalb vom besagten Grundsatz abzuweichen wäre: Die Notizen beziehen sich auf ein Schreiben einer Treuhandgesellschaft; das Schreiben enthält jedoch selbst alle relevanten Punkte, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hat.

Zu Unrecht erhebt der Beschwerdeführer schliesslich die Verjährungseinrede, weil ihm der Einspracheentscheid vom 25. September 2006 nicht rechtsgültig an seine Auslandadresse zugestellt worden sei; infolgedessen sei ihm kein Einspracheentscheid wirksam zugegangen. Dabei lässt er aber ausser Acht, dass er den Einspracheentscheid fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht anzufechten vermochte. lm Übrigen steht die Verjährung mit dem am 13. Juni 2003 in Gang gesetzten Einsprache- und Rechtsmittelverfahren nach Art. 120 Abs. 2 DBG ohnehin still, und die absolute Verjährung tritt erst in sechs Jahren ein (vgl. Art. 120 Abs. 4 DBG ; siehe auch § 122 Abs. 2 und 4 StG /ZG).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Haupt- und Eventualantrag bzw. hinsichtlich der Staats- sowie der direkten Bundessteuer abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Demzufolge wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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