Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_144/2023 KI-generiert

Serbian National Loses Swiss Residence Permit After Divorce Due to Interrupted Cohabitation Period

Geschäftsnummer 2C_144/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national who entered Switzerland to marry an Italian-Serbian citizen with an EU/EFTA residence permit. After their marriage, she was granted a similar permit in Switzerland. The couple separated in 2019, and her residence permit was not renewed, leading to an order for her removal from Switzerland. They reconciled in 2020, resulting in the issuance of a new residence permit for her. However, the couple separated again in December 2021, leading to their divorce in July 2022. Subsequently, her residence permit was revoked, and she was ordered to leave Switzerland. Her appeals against this decision were unsuccessful, and she approached the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of previous judgments and the granting of an independent residence permit. The tribunal was to review the legal application regarding the duration of the marital union and her eligibility for post-marital residency rights in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Serbian National Loses Swiss Residence Permit After Divorce Due to Interrupted Cohabitation Period: After their marriage, she was granted a similar permit in Switzerland. The couple separated in 2019, and her residence permit was not renewed, leading to an order for her removal from Switzerland. They reconciled in 2020, resulting in the issuance of a new residence permit for her. However, the couple separated again in December 2021, leading to their divorce in July 2022. Subsequently, her residence permit was revoked, and she was ordered to leave Switzerland. Her appeals against this decision were unsuccessful, and she approached the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of previous judgments and the granting of an independent residence permit. The tribunal was to review the legal application regarding the duration of the marital union and her eligibility for post-marital residency rights in Switzerland.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Auflösung der Ehe Ausländergesetz uneheliches Konkubinat ausländischer Ehegatte Verlust des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 BGG

The court costs are to be offset against the security deposit paid by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, so the court costs were imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed due to the outcome of the case.

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B.2025.24 (2025-07-03) · sg
Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Insufficient Cohabitation Period
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B.2024.114 (2025-01-30) · sg
Residence Permit Non-Extension and Deportation Remand for Factual Review of Danger
«…m Zeitpunkt die Ehe nach Beendi- gung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (statt vieler BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt ab- solut (etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2…»
B.2024.125 (2025-01-09) · sg
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«…absolut und kann auch nicht nur um einige wenige Tage oder Wochen unterschritten werden (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2). Eine relevante Ehege- meinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich ge…»
III 2024 118 (2024-12-16) · sz
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«…n Schlüsse nicht mit der eigenen Dar- stellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (Urteil BGer 2C_144/2023 vom 6.11.2023 i.Sa. H. vs. Amt für Migration Kt. SZ E. 4.1,…»
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Water Protection Zone Establishment Upheld for Artificial Lake
«…nen Schlüsse nicht mit der eigenen Dar- stellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt keine Willkür (Urteil BGer 2C_144/2023 vom 6.11.2023 i.Sa. H. vs. Amt für Migration Kt. SZ E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3;…»
2C_202/2023 (2024-08-28)
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«…r Monate hinweg aufrechterhalten wird, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Ehegatten kommt (Urteil 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.3 mit Hinweis). 3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder…»
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«…che Gemeinschaft mittlerweile aufgelöst worden ist (vgl. zum Bestehen einer relevanten Ehegemeinschaft bspw. das Urteil 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2); umstritten ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art.…»
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«…menlebens formell noch weiter bestanden hat ( BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; Urteile 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2; 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1; 2C_250/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.1). Die zeitlich…»
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Sri Lankan National v. Switzerland: Residence Permit Non-Renewal Post-Divorce Based on Insufficient Marital Cohabitation
«…menlebens formell noch weiter bestanden hat ( BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; Urteile 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2; 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1; 2C_250/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.1). Die zeitlich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_144/2023

Urteil vom 6. November 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,

Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,

Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Januar 2023 (III 2022 188).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1991) ist Staatsangehörige von Serbien. Sie reiste am 7. September 2016 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags B.________. Dieser ist Staatsangehöriger von Italien und Serbien und besass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz. Zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 8. April 2019 trennten sich die Eheleute, woraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert und sie per 27. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am 18. März 2020 zog sie wieder mit ihrem Ehemann zusammen, woraufhin sie am 2. Juli 2021 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz.

B. Am 11. Januar 2022 informierte die Wohnsitzgemeinde der Eheleute das Migrationsamt des Kantons Schwyz darüber, dass diese seit dem 15. Dezember 2021 wieder getrennt lebten. Daraufhin teilte das Migrationsamt A.________ am 29. März 2022 seine Absicht mit, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Am 12. Juli 2022 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates vom 16. November 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2023).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, der Beschwerdeführerin eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 8. März 2023 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Migrationsamt verzichten auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 II 66 E. 1.3).

1.2.

1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario ). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage ( BGE 147 I 268 E. 1.2.7 ; 139 I 330 E. 1.1).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG geltend. Der Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzt damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wird, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt.

1.2.3. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund der aufgelösten Ehe mit einem hier anwesenheitsberechtigten italienisch-serbischen Staatsangehörigen somit in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 AIG geregelten, nachehelichen Bewilligungsanspruch berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder auf Rüge hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr müsse eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, da die Ehe länger als drei Jahre gedauert habe.

4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ).

4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür ( BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).

4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander: Wenn sie lediglich vorbringt, in der Trennungsphase vom 8. April 2019 bis 17. März 2020 habe der gegenseitige Ehewille noch bestanden und die gegenteiligen Aussagen der Beschwerdeführerin seien anfänglicher emotionaler Aufregung geschuldet gewesen, schildert sie einzig ihre Sicht der Dinge, ohne zu begründen, worin die vorinstanzliche Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen soll. Diese appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht und vermag erst Recht keine Willkür aufzuzeigen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorstehend E. 2.2).

4.3. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wozu auch der Ehewille der Beschwerdeführerin zählt (Urteil 2C_ 250/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.1), bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) : Die Beschwerdeführerin lebte vom 7. September 2016 bis 7. April 2019, mithin zwei Jahre und sieben Monate, mit ihrem damaligen Ehemann zusammen. Vom 8. April 2019 bis 17. März 2020 waren sie getrennt. In dieser Zeit war der gegenseitige Ehewille erloschen. Am 18. März 2020 nahmen sie das Zusammenleben wieder auf, bis sie sich am 15. Dezember 2021, nach einem Jahr, acht Monaten und 27 Tagen, definitiv trennten.

5. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung von Art. 49 und Art. 50 AIG . Zum einen hätten für die Trennung wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG vorgelegen, zum anderen hätten die beiden Phasen des Zusammenlebens zusammengerechnet werden müssen, sodass die dreijährige Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei.

5.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG können Ehegatten mit Niederlassungsbewilligung ihrem ausländischen Ehegatten einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht ( Art. 49 AIG ). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( BGE 140 II 289 E. 3.8). Artikel 50 Abs. 1 AIG ist im vorliegenden Fall, in dem sich die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auf eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des geschiedenen Ehemannes stützt, anwendbar (vorstehend Sachverhalt A.).

5.2. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ( BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat ( BGE 136 II 113 E. 3.2; Urteil 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat ( BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; Urteile 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1; 2C_250/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.1; 2C_708/2021 vom 15. November 2021 E. 3; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut ( BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil 2C_3/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.2).

5.3. Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, auf den Fortbestand des Ehewillens ab. Wenn der Ehewille wegfällt und die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt wird, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen ( BGE 140 II 345 E. 4.5.2; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 3.3). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist somit nur dann addiert werden, wenn die Eheleute tatsächlich und ernsthaft entschlossen sind, ihre Ehegemeinschaft weiterzuführen (Urteil 2C_297/2021 vom 29. April 2021 E. 3.1). Nach der Praxis können eheliche Schwierigkeiten zwar kurzfristig ein Getrenntleben im Rahmen von Art. 49 AIG rechtfertigen, doch gilt dies nicht mehr, wenn die Trennung über Monate hinweg aufrechterhalten wird, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Ehegatten kommt (Urteil 2C_708/2021 vom 15. November 2021 E. 3 mit Hinweis).

5.4. Die Vorinstanz erwägt, für die Anrechnung der Trennungsphase liege weder der erforderliche gemeinsame Ehewille noch ein wichtiger Grund vor. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Eheleute ihre eheliche Gemeinschaft am 8. April 2019 aufgegeben haben, und dass ab diesem Zeitpunkt bis zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens am 18. März 2020 kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hat. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vorstehend E. 4.2 und 4.3). Bei den von der Beschwerdeführerin - auch vor Bundesgericht - vorgebrachten Differenzen der Eheleute hinsichtlich wirtschaftlicher Selbständigkeit des damaligen Ehemannes handelt es sich nicht um einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG , sondern vielmehr um eine Ehekrise, die zur fast einjährigen Trennung geführt hat. Dass sich die Beschwerdeführerin damals vom Ehemann getrennt hat, bringt sie in der Beschwerdeschrift selbst vor. Die Familiengemeinschaft bestand in dieser Zeit nicht weiter, weshalb die Voraussetzungen von Art. 49 AIG nicht gegeben sind. Dass die Trennungsphase somit nicht an die dreijährige Ehedauer angerechnet wurde, ist bundesrechtlich nicht zu bestanden.

5.5. Dasselbe gilt für die Zusammenrechnung der beiden Phasen des Zusammenlebens. Auch diesbezüglich fehlt es am fortgesetzten Willen zur tatsächlichen Ehegemeinschaft, der aber Voraussetzung für die Zusammenrechnung wäre (vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdeführerin vermag der vorinstanzlichen Würdigung auch in diesem Punkt nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Die Vorinstanz hat in rechtmässiger Anwendung des Bundesrechts die Zusammenrechnung der beiden Phasen des Zusammenlebens verweigert.

5.6. Damit erweist sich im Ergebnis der vorinstanzliche Schluss, wonach die Ehe nicht drei Jahre gedauert hat, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann, als bundesrechtskonform. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann daher offen gelassen werden. Einen nachehelichen Bewilligungsanspruch wegen wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und wurde auch von der Vorinstanz nicht geprüft. Schliesslich hält sich die Beschwerdeführerin seit weniger als 10 Jahren in der Schweiz auf und kann sich nicht auf eine besonders erfolgreiche Integration berufen, weshalb sie auch keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten kann (vgl. 149 I 207 E. 5.3 ; 149 I 66 E. 4.2 ; 144 I 266 E. 3.9). Etwas Gegenteiliges macht sie auch nicht geltend.

6.

6.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: Wortha