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2C_142/2007 KI-generiert

Georgian National Detention Challenge Dismissed (Risk of Absconding)

Geschäftsnummer 2C_142/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Georgia who was placed in deportation detention on April 3, 2007, after having had an asylum request denied in 2005. The detention was confirmed by a judge on April 5, 2007, until July 2, 2007, due to concerns about the risk of him absconding, especially after he had previously used a false identity and had been involved in criminal activities. Despite his claims that he would voluntarily leave Switzerland if released, the court found sufficient reasons for the continued detention, particularly as the earlier decisions regarding his removal and the underlying asylum issues had already been finalized and were not subject to review in this instance. The individual subsequently filed an appeal against the detention order.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Georgian National Detention Challenge Dismissed (Risk of Absconding): The detention was confirmed by a judge on April 5, 2007, until July 2, 2007, due to concerns about the risk of him absconding, especially after he had previously used a false identity and had been involved in criminal activities. Despite his claims that he would voluntarily leave Switzerland if released, the court found sufficient reasons for the continued detention, particularly as the earlier decisions regarding his removal and the underlying asylum issues had already been finalized and were not subject to review in this instance. The individual subsequently filed an appeal against the detention order.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Abschiebung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Haftentlassung Asyl für iranische Staatsangehörige Verletzung des Einreiseverbots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Die Vorinstanz bejaht zu Recht den Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20), nachdem der Beschwerdeführer mit falscher Identität aufgetreten ist, mehrfach straffällig wurde und sich vehement weigert, in seine Heimat zurückzukehren (vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
5 sowie Art. 13b Abs. 3 ANAG ).
Art. 109 Abs. 3 BGG
4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Diesem Ausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; mit Blick auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG ).
Art. 109 BGG
The appeal was dismissed in the simplified procedure according to this article.
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG
Cited when deciding not to impose costs on the appellant regarding the allocation of procedural costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG

Cited when deciding not to impose costs on the appellant regarding the allocation of procedural costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_142/2007 /leb

Urteil vom 25. April 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________, alias Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus Georgien stammende X.________, alias Y.________, (geb. 1969) wurde am 3. April 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2007 die Haft bis zum 2. Juli 2007. Hiergegen gelangte X.________ mit der Post am 20. April 2007 aufgegebenem Schreiben vom Vortag an das Bundesgericht. Er beantragt seine Freilassung.

2. Die nicht näher bezeichnete Eingabe kann als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftrichters vom 5. April 2007 entgegengenommen (vgl. Art. 82 ff. und 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110, AS 2006 1205 ff.] ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) und als solche ohne Weiterungen erledigt werden. Das Bundesgericht hat beim Haftrichter den angefochtenen Entscheid, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Haftanordnung vom 4. April 2007 eingeholt.

3. Das Bundesamt für Migration hatte ein vom Beschwerdeführer gestelltes Asylgesuch am 11. August 2005 abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ende 2005 bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission den Entscheid des Bundesamtes für Migration, worauf dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 17. Januar 2006 gesetzt wurde, um das Land zu verlassen. Dem kam der Beschwerdeführer bisher nicht nach. Die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen Wegweisung, wobei Letztere im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbar ist (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG ; BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.).

Die Vorinstanz bejaht zu Recht den Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20), nachdem der Beschwerdeführer mit falscher Identität aufgetreten ist, mehrfach straffällig wurde und sich vehement weigert, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Nach einem zuvor in Deutschland negativ ausgegangenen Asylverfahren war er bereits untergetaucht, um anschliessend in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Auch wenn der Haftrichter deliktisches Verhalten in zutreffender Weise als ein Indiz für die Gefahr des Untertauchens anführt, geht es hier - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um eine strafrechtliche Ahndung. Dass sich seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz aufhalten, steht der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht entgegen.

Beim Beschwerdeführer sind schliesslich auch die weiteren Haftvoraussetzungen erfüllt (siehe insbes. Art. 13c Abs. 5 sowie Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er werde nach seiner Freilassung die Schweiz freiwillig verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft unbeachtlich.

4.

4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; mit Blick auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG ).

4.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: