Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_141/2022 KI-generiert

Appellant v. Canton on COVID-19 Healthcare Regulations (Admissibility)

Geschäftsnummer 2C_141/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged certain provisions of a regulation issued by the Zurich Cantonal Government on September 22, 2021, related to measures for combating the COVID-19 epidemic within the healthcare sector. Specifically, the individual contested rules regarding visitation in hospitals, elder care, and nursing homes, as well as the requirement for repeated testing of employees in these institutions, including home care services. The case was initially dismissed by the Zurich Administrative Court on December 16, 2021. Subsequently, the individual sought to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal in February 2022, arguing for an extension of the appeal period following a pending revision request submitted to the Zurich Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant v. Canton on COVID-19 Healthcare Regulations (Admissibility): Specifically, the individual contested rules regarding visitation in hospitals, elder care, and nursing homes, as well as the requirement for repeated testing of employees in these institutions, including home care services. The case was initially dismissed by the Zurich Administrative Court on December 16, 2021. Subsequently, the individual sought to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal in February 2022, arguing for an extension of the appeal period following a pending revision request submitted to the Zurich Administrative Court.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesundheitliche Gründe Gesundheitsrecht Anzuwendende Rechtsvorschriften Gesundheitszeugnis begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy costs in this instance, citing this provision as an exceptional measure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_141/2022

Urteil vom 10. Februar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand

Verordnung vom 22. September 2021 des Regierungsrats des Kantons Zürich über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Dezember 2021 (AN.2021.00023).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ gelangte gegen verschiedene Bestimmungen der Zürcher Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Besuchsregelung in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen; repetitives Testen der Angestellten von Spitälern, Heimen und Spitex-Institutionen). Dieses wies seine Beschwerde am 16. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

1.2. Hiergegen gelangt A.________ am 8. Februar 2022 mit einer als "Anmeldung einer Beschwerde zu Urteil AN.2021.00023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht. Er macht geltend, am 7. Februar 2022 mit einem Revisionsgesuch an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangt zu sein, und beantragt, ihm die Frist für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht auf 30 Tage nach Entscheid im Revisionsverfahren zu erstrecken; eventuell sei das Revisionsgesuch als Beschwerdeschrift gegen das Urteil vom 16. Dezember 2021 entgegenzunehmen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen getroffen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG [SR 173.110]) müssen für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (vgl. statt vieler die Urteile 5A_880/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Das BGG kennt keine Anmeldung einer Beschwerde mit nachträglicher Begründungsmöglichkeit. Die Beschwerdefrist ist inzwischen abgelaufen, weshalb die vorliegende Eingabe nicht mehr verbessert werden kann. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht sachbezogen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde. Sein Verweis auf die Begründung des Revisionsgesuchs im kantonalen Verfahren genügt hierfür nicht.

2.3.

2.3.1. Auf die Eingabe ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.

2.3.2. Es kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar