Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_140/2025 KI-generiert

Removal detention appeal struck off as moot after deportation ends practical interest in release.

Geschäftsnummer 2C_140/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the case moot and struck it from the record, ordering no costs or party compensation. The appellant, a Portuguese national, had been placed in removal detention (Ausschaffungshaft) for two months pending expulsion after criminal convictions and a five-year entry ban; the cantonal court had upheld this detention. After the appellant was deported to Portugal on 7 March 2025, the Court held that his request to remain in Switzerland and challenge the detention order lacked any current and practical interest (Art. 89 Abs. 1 lit. b and c BGG), as release from custody extinguishes standing in administrative detention cases absent claimed violations of ECHR guarantees; procedural costs were waived (Art. 66 Abs. 1 BGG) based on a summary review indicating the appeal would likely have been inadmissible for insufficient grounds (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 82 lit. a i.V.m, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Removal detention appeal struck off as moot after deportation ends practical interest in release: The appellant, a Portuguese national, had been placed in removal detention (Ausschaffungshaft) for two months pending expulsion after criminal convictions and a five-year entry ban; the cantonal court had upheld this detention. After the appellant was deported to Portugal on 7 March 2025, the Court held that his request to remain in Switzerland and challenge the detention order lacked any current and practical interest (Art. 89 Abs. 1 lit. b and c BGG), as release from custody extinguishes standing in administrative detention cases absent claimed violations of ECHR guarantees; procedural costs were waived (Art. 66 Abs. 1 BGG) based on a summary review indicating the appeal would likely have been inadmissible for insufficient grounds (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftkosten Abschiebung Strafzumessung Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
Art. 54 Abs. 1 BGG
Art. 82 lit. a i.V.m
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 32 Abs. 2 BGG
Art. 71 BGG
Art. 72 BZP
Art. 42 Abs. 2 BGG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waived court costs in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_140/2025

Verfügung vom 12. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Amthaus Bern,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Februar 2025 (100.2025.49U).

Erwägungen:

1.

1.1.

Der portugiesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2023 wegen Raubes und versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Am 5. April 2024 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich in einem weiteren Strafverfahren unter anderem wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. A.________ befand sich ab dem 10. Oktober 2024 im Strafvollzug.

Am 9. Dezember 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, an, dass A.________ ab dem 9. Januar 2025 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei, sofern er bis zum Vollzugsende ausgeschafft werden könne.

1.2.

Am 17. Dezember 2024 verfügte die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, die Vollstreckung der Landesverweisung und ordnete an, dass A.________ die Schweiz sofort nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat.

Nachdem eine für den 22. Januar 2025 geplante Rückführung nach Portugal gescheitert war, ordnete die Einwohnergemeinde am 29. Januar 2025 auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (mithin auf den 6. Februar 2025) die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an.

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Ausschaffungshaft bis zum 5. April 2025.

1.3.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2025 ab.

1.4.

A.________ gelangt mit einer in französischen Sprache verfassten Eingabe vom 4. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.5.

Auf Nachfrage hin teilte die Fremdenpolizei des Kantons Bern dem Bundesgericht am 11. März 2025 mit, dass A.________ am 7. März 2025 nach Portugal ausgeschafft worden sei.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (

Art. 54 Abs. 1 BGG

), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

3.

3.1.

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a i.V.m.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

; Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.1; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1).

3.2.

Verfahrensgegenstand kann vorliegend einzig die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft sein, nicht aber allfällige Aufenthaltsansprüche nach deren Beendigung. Ob der Beschwerdeführer den Entscheid des Verwaltungsgerichts tatsächlich anfechten will, lässt sich seiner Eingabe nicht eindeutig entnehmen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigen sich indessen weitere Abklärungen zu seinem Beschwerdewillen.

3.3.

Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl.

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG

). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (

BGE 142 I 135

E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (

BGE 142 I 135

E. 1.3.1

;

139 I 206

E. 1.1; Urteil 2C_562/2023 vom 7. November 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.4.

Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen wurde (vgl.

BGE 142 I 135

E. 1.3.1

;

139 I 206

E. 1.2.1

;

137 I 296

E. 4.2). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer nach Angaben der Fremdenpolizei des Kantons Bern am 7. März 2025 ausgeschafft wurde und sich somit nicht mehr in Haft befindet. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Interesse zu verzichten, sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer keine Verletzungen von Garantien der EMRK (vgl. im Einzelnen

BGE 147 II 49

E. 1.2.1

;

142 I 135

E. 1.3.1

;

139 I 206

E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen).

Folglich ist das Verfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend durch die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin im Verfahren nach

Art. 32 Abs. 2 BGG

abzuschreiben.

4.

4.1.

Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 72 BZP

[SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügungen 2C_444/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis).

4.2.

Vorliegend ist aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) nicht eingetreten wäre. Indessen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 2C_140/2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov