Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_14/2017 KI-generiert

Refugee Expulsion Over Criminal Record Versus Refugee Convention Threshold

Geschäftsnummer 2C_14/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who was previously granted asylum in Switzerland based on family grounds, had his residence permit denied renewal and was ordered to leave the country due to a series of criminal convictions and outstanding debts. The individual had faced multiple criminal charges over several years, including drug-related offenses and violent acts. Despite his claims regarding difficulties in returning to Turkey, the cantonal migration office decided to revoke his asylum status and set an extradition deadline. Appeals against this decision were unsuccessful in the lower courts, leading him to petition the Swiss Federal Tribunal to challenge the ruling and seek the continuation of his residence permit. Ultimately, the case centered on the legality of the non-renewal of his permit and the revocation of asylum status based on his criminal record and alleged integration issues in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Refugee Expulsion Over Criminal Record Versus Refugee Convention Threshold: The individual had faced multiple criminal charges over several years, including drug-related offenses and violent acts. Despite his claims regarding difficulties in returning to Turkey, the cantonal migration office decided to revoke his asylum status and set an extradition deadline. Appeals against this decision were unsuccessful in the lower courts, leading him to petition the Swiss Federal Tribunal to challenge the ruling and seek the continuation of his residence permit. Ultimately, the case centered on the legality of the non-renewal of his permit and the revocation of asylum status based on his criminal record and alleged integration issues in Switzerland.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung strafrechtliche Landesverweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Asylgesetz Aufenthaltsbewilligung wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht erhebliche Vorstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 AsylG

The appeal was upheld because the cantonal court incorrectly applied this provision in relation to Art. 32 of the Refugee Convention.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs are to be levied for the federal proceedings due to the outcome of the decision.

Art. 67 BGG

The matter is returned to the lower court for re-determination of costs and indemnities in the cantonal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The Canton of Basel-Landschaft must pay the appellant a party indemnity for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

The matter is returned to the lower court for re-determination of costs and indemnities in the cantonal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_14/2017

Urteil vom 18. Dezember 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Simon Berger,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ (geboren 1987) ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebte zwischen 1998 und 2005 in Deutschland und wurde im September 2005 aufgrund der Abweisung seines Asylantrags zusammen mit seinem Vater und den Geschwistern in die Türkei ausgeschafft. Am 9. Januar 2007 reiste A.________ in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, A.________ erfülle zwar selbst die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde jedoch nach dem damaligen Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als Flüchtling anerkannt (Familienasyl) und ihm werde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft stellte A.________ daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung aus.

Seit seiner Einreise in die Schweiz wurde A.________ wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung und mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 800.-- verbunden mit der Weisung, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt der Interventionsstelle Basel-Landschaft zu absolvieren;

- Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen;

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013 wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das BetmG und Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.--;

- Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016 wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Zechprellerei, Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54) und mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.

Infolge der strafrechtlichen Verurteilungen und den Betreibungen in der Höhe von Fr. 55'986.90 und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 5'969.65 wurde A.________ am 1. Februar 2012 durch das kantonale Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt. Am 6. Oktober 2014 verfügte das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ sowie den Widerruf des ihm gewährten Asyls und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

B. Nach Aufhebung einer Verfahrenssistierung wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 2016 die von A.________ gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 6. Oktober 2014 erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die von A.________ dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2016 ebenfalls ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil der Vorinstanz vom 9. November 2016 sei kostenfällig aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. zu belassen und auf einen Widerruf des Asyls sei zu verzichten.

Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat schliesst auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung. Das kantonale Migrationsamt und der Beschwerdeführer haben am 10. März 2017 bzw. am 6. April 2017 unaufgefordert weitere Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ; Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, als anerkannter Flüchtling einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben. Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung seien unverhältnismässig und würden dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ( Art. 5 Abs. 2 BV ) widersprechen. Die begangenen Delikte seien zwar nicht zu verharmlosen, würden jedoch in Zusammenhang mit seinem Marihuanakonsum stehen, den er mittlerweile beendet habe. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei unzumutbar, weil er sich nur etwa neun Jahre in der Türkei aufgehalten und den Rest seines Lebens in der Schweiz und in Deutschland verbracht habe. Die politische Lage dort sei sehr angespannt, und kürzlich sei ein Verwandter auf brutale Art und Weise ermordet worden.

2.1. Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) und das AsylG geregelt (Art. 12 ff. Flüchtlingskonvention; Art. 1 lit. a AsylG ; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68). Die Flüchtlingseigenschaft kann einer Person originär oder von der Rechtsstellung einer anderen Person abgeleitet zukommen (HRUSCHKA, Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 51 AsylG ). Der Beschwerdeführer erfüllt selbst die Voraussetzungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden, nicht; ihm wurde jedoch aufgrund des damaligen, inzwischen aufgehobenen Art. 51 Abs. 2 AsylG , Familienasyl erteilt.

2.2. Das kantonale Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 die Verlängerung seiner Bewilligung verweigert. Gemäss der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung (vgl. zu den intertemporalen Grundsätzen Urteil 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2, mit zahlreichen Hinweisen) von Art. 65 AsylG (in Kraft getreten am 1. Februar 2014; AS 2013 4375, 5357) richtet sich die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen, vorbehältlich von Art. 5 AsylG , nach Art. 64 AsylG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 68 AuG. Anwendung findet jedoch weiterhin auch Art. 32 der Flüchtlingskonvention (HRUSCHKA, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 AsylG ), gelten doch gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat (oben, E. 2.1), als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention. Ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, darf nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (Art. 32 Flüchtlingskonvention); insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt ( BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113; Urteile 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.2; 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 68 AuG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 Flüchtlingskonvention) auszulegen, womit weiterhin nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung

schwerwiegend gefährden (zur alten Rechtslage inhaltlich gleich lautend BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72, E. 6.2 S. 75; 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113).

2.3. Vorab festzuhalten ist, dass das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ sowie den Widerruf des ihm gewährten Asyls und die Ansetzung einer Ausreisefrist ohne Koordination mit dem SEM verfügt hat. Ein kantonales Migrationsamt ist zwar für den Entscheid über die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung eines Flüchtlings sachlich zuständig und kann dessen Wegweisung anordnen und vollziehen, ohne dass vorgängig zwingend das Asyl widerrufen werden müsste ( BGE 139 II 65 E. 4.4 S. 71 in fine). Vor Vollzug der Wegweisung eines Flüchtlings hat das kantonale Migrationsamt jedoch zwingend eine Stellungnahme des SEM zu allfälligen Hinderungsgründen einzuholen, womit den besonderen Bestimmungen über den Schutz von Flüchtlingen auf nationaler und internationaler Ebene - insbesondere dem Gebot des Non-Refoulement - gebührend Rechnung getragen wird ( BGE 139 II 65 E. 4.4 S. 70). Sachlich nicht zuständig sind die kantonalen Behörden für den Widerruf des Asyls als solchem; dazu befugt ist allein die Bundesbehörde. Soweit das angefochtene Urteil den Widerruf des Asyls bestätigt, ist es demnach schon aus Kompetenzgründen bundesrechtswidrig. Aber auch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind mit Bundesrecht nicht vereinbar, wie sich nachfolgend zeigt.

2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 65 AsylG die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und erwogen, die einzelnen Verfehlungen des Beschwerdeführers würden zwar jeweils nicht besonders schwer wiegen, angesichts dessen, dass sie allesamt in den letzten fünf Jahren begangen worden seien und auch die körperliche und psychische Integrität betreffen würden, in ihrer Summe die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtfertigen. Das negative Verhalten des Beschwerdeführers würde sich zudem auch noch in seiner Schuldenwirtschaft widerspiegeln, was die unterlassene Verlängerung zusätzlich rechtfertigen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung sei von einem schwerwiegenden Verstoss des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen, und würde sich die unterlassene Verlängerung deswegen als verhältnismässig erweisen, weil beim Beschwerdeführer total 21 Betreibungen von über Fr. 70'000.-- und elf Verlustscheine von knapp Fr. 60'000.-- hängig seien, er in der Schweiz schlecht integriert und angesichts seiner langandauernden Sozialhilfeabhängigkeit nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit ein Erwerbseinkommen erwirtschaften werde. Eine Rückkehr werde den Beschwerdeführer zwar vor grössere Herausforderungen stellen: sie sei ihm jedoch als jungem und gesundem Mann, der auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei, nicht zum Vornherein unzumutbar.

2.5. Ungeprüft gelassen hat die Vorinstanz jedoch, ob die begangenen Verfehlungen des Beschwerdeführers auch die Schwelle von Art. 32 Flüchtlingskonvention erreichen würden und eine Aus- oder Wegweisung des Beschwerdeführers als anerkanntem Flüchtling auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei. Dies ist im Sinne der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zu verneinen. Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizien davon ausgegangen, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen würden, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien ( BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73, mit zahlreichen Hinweisen). Von einer Gefährdung dieser Grundlagen kann bei den begangenen Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das BetmG und Delikten gegen das Eigentum und das Vermögen, welche nie die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre, nicht ausgegangen werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt somit den im Sinne von Art. 32 Flüchtlingskonvention zutreffend ausgelegt und angewendeten Art. 65 AsylG , weshalb die Beschwerde sich als begründet erweist und das angefochtene Urteil antragsgemäss aufzuheben ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2016 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall