Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_14/2012 KI-generiert

Appeal Against Cost Deposit Order

Geschäftsnummer 2C_14/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against a decision from a regulatory authority concerning radio and television reception fees, contesting the requirement to pay a procedural advance of CHF 500. This advance was imposed as part of the ongoing judicial process, with a deadline for payment. The individual expressed an inability to afford the fee and sought guidance on how to pursue legal claims without sufficient financial means. Subsequently, the matter was escalated to a higher court, which acknowledged the request for fee exemption or reduction and decided to transfer the case back to the original administrative court for further consideration. No court fees were charged during this process.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 21 Abs. 2 VwVG; Appeal Against Cost Deposit Order: This advance was imposed as part of the ongoing judicial process, with a deadline for payment. The individual expressed an inability to afford the fee and sought guidance on how to pursue legal claims without sufficient financial means. Subsequently, the matter was escalated to a higher court, which acknowledged the request for fee exemption or reduction and decided to transfer the case back to the original administrative court for further consideration. No court fees were charged during this process.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühren Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Verwaltungskosten prozessleitende Verfügungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege administrative Entlassung Gebührenreduktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for closing the Federal Tribunal proceedings when transferring the case to another authority.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_14/2012

Verfügung vom 13. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 7. Dezember 2011.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 6. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde er aufgefordert, für das dortige Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wofür ihm Frist bis zum 26. September 2011 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Frist unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Er erklärt, den Betrag von Fr. 500.-- für diese Beschwerdesache nicht aufbringen und sich keinen Juristen leisten zu können; er bittet um Mitteilung einer Möglichkeit, Recht geltend zu machen, wenn man zu wenig finanzielle Mittel habe.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, unter Umständen auch gegen Zwischenentscheide, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind. Besonderes gilt für die Anfechtung von Kostenvorschussverfügungen. Diese enthalten regelmässig keine Begründung. Dem Betroffenen steht die Möglichkeit offen, wirksam bestimmte Einwendungen gegen die zur Vorschusszahlung verpflichtende Verfügung bei der verfügenden Behörde selber vorzutragen. Ein Tätigwerden des Bundesgerichts kann, je nach vorgebrachten Rügen, unter verschiedenen Aspekten als nicht geboten erscheinen (etwa Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG , Art. 99 Abs. 1 BGG , gegebenenfalls Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Es überweist Beschwerden gegen Kostenvorschussverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts unter gewissen Umständen an dieses zur Behandlung, so wenn das Begehren der Partei sich als Gesuch um Reduktion der Kostenvorschussforderung oder als solches um unentgeltliche Rechtspflege erweist (vgl. Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2, publ. in StR 64/2009; s. auch Urteil 2C_417/2010 vom 15. Mai 2010 betreffend Überweisung an kantonale Vorinstanz).

Mit seinen Vorbringen in der Eingabe vom 4. Januar 2012 ersucht der Beschwerdeführer um Kostenbefreiung, allenfalls um weitgehende Reduktion der Vorschusssumme. Die Eingabe, die noch innert der Zahlungsfrist (und insofern fristwahrend, vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG ) dem Bundesgericht vorgelegt wurde, ist nach dem vorstehend Ausgeführten zur Behandlung und weiteren Instruktion an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Bei der Überweisung an eine andere Behörde ist das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ).

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Rechtsschrift vom 4. Januar 2012 wird im Sinne der Erwägungen dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 1, überwiesen.

2. Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller