Iranian National Deportation Detention Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Iran who was detained by the Migration Office of the Canton of Bern on January 30, 2008, under enforcement custody, which was authorized by the local court until February 29, 2008. The individual had previously been ordered to leave Switzerland by September 3, 2001, as part of an asylum procedure, but he did not comply and refused to return to Iran. His detention was deemed necessary because his voluntary departure was not forthcoming, and the authorities sought to encourage compliance with the expulsion order. The individual's appeal against his detention was rejected on the grounds that he had no legal basis to remain in Switzerland, and the statute of limitations for his departure had long expired.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 78 AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Iranian National Deportation Detention Justification: The individual had previously been ordered to leave Switzerland by September 3, 2001, as part of an asylum procedure, but he did not comply and refused to return to Iran. His detention was deemed necessary because his voluntary departure was not forthcoming, and the authorities sought to encourage compliance with the expulsion order. The individual's appeal against his detention was rejected on the grounds that he had no legal basis to remain in Switzerland, and the statute of limitations for his departure had long expired.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was disposed of in a simplified procedure based on this article, as stated in section 2 of the reasoning.
Cited in conjunction with Art. 109 BGG regarding the admissibility check before proceeding in simplified procedure.
Applied in the dispositive to exempt the appellant from paying costs due to indigence.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_139/2008/leb
Urteil vom 12. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.
Gegenstand
Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 1. Februar 2008.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 1. Februar 2008 bis zum 29. Februar 2008 genehmigte. Am 8. Februar 2008 leitete es ein Schreiben von X.________ als allfällige Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 BGG ):
2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz bis zum 3. September 2001 zu verlassen, was er nicht getan hat. Eine Rückkehr in den Iran ist nur möglich, falls er sich hiermit einverstanden erklärt; dies lehnt er indessen nach wie vor strikt ab. Da seine Wegweisung ohne Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zwangsweise vollzogen werden kann und kein milderes Mittel ersichtlich ist, das ihn veranlassen könnte, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, durfte er in Durchsetzungshaft genommen werden (Art. 78 AuG [SR 142.20]; BGE 133 II 97 ff.).
2.2 Was er hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Entgegen seiner Annahme verfügt er in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung; er hätte das Land längst verlassen sollen; sein Aufenthalt musste bisher wegen seiner Weigerung, in den Iran zurückzukehren, lediglich faktisch geduldet werden; sein Status war jedoch nie regulär. Ob er das Betreuungspersonal in Biel bedroht hat, was er bestreitet, spielt keine Rolle; er ist nicht deswegen in Haft, sondern um ihn dazu zu bewegen, das Land nunmehr zu verlassen und mit den Behörden zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. Die Durchsetzungshaft kann bis zu 18 Monaten dauern; sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg- oder Ausweisung nur mit der Kooperation des Betroffenen möglich ist. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit) indessen, von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar