Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_138/2022 KI-generiert

Turkish National's Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit Following Marital Separation Dismissed

Geschäftsnummer 2C_138/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who had been granted a Swiss residence permit following his marriage to a Swiss citizen, faced non-renewal of his residence permit and expulsion from Switzerland after his marital separation. The marriage lasted less than three years, and the separation was formalized by a civil court ruling. The Migration Office of the Canton of Basel-Stadt decided not to extend his residence permit, citing the dissolution of the family community and the lack of substantial integration reasons to justify his continued stay. The Appeal Court of the Canton of Basel-Stadt upheld this decision, dismissing his appeal on the grounds that the conditions for a permit extension under Swiss law were not met. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-renewal and seeking legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Turkish National's Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit Following Marital Separation Dismissed: The marriage lasted less than three years, and the separation was formalized by a civil court ruling. The Migration Office of the Canton of Basel-Stadt decided not to extend his residence permit, citing the dissolution of the family community and the lack of substantial integration reasons to justify his continued stay. The Appeal Court of the Canton of Basel-Stadt upheld this decision, dismissing his appeal on the grounds that the conditions for a permit extension under Swiss law were not met. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-renewal and seeking legal aid.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung türkische Staatsangehörige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article due to the hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_138/2022

Urteil vom 10. Februar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 23. Dezember 2021 (VD.2021.195).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1973) ist türkischer Staatsangehöriger. Nach der Heirat einer Schweizerin (geb. 1972) am 15. Januar 2018 kam er am 14. September 2018 im Kanton Basel-Stadt in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Am 29. September 2020 bewilligte das Zivilgericht dem Ehepaar das seit dem 17. August 2020 bestehende Getrenntleben. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt sah seinerseits am 22. Februar 2021 davon ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; gleichzeitig hielt es ihn an, das Land zu verlassen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies den hiergegen gerichteten Rekurs kantonal letztinstanzlich am 23. Dezember 2021 ab.

1.2. A.________ gelangt hiergegen an das Bundesgericht. Er beantragt, auf seine "Einsprache einzutreten", ihm eine "Unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen", von einer "Abweisung abzusehen" und ihn "von jeglichen Kosten und Gebühren zu befreien".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen getroffen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2). Auf lediglich appellatorische Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.3.

2.3.1. Das Appellationsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass der Ehewille der Gattin des Beschwerdeführers erloschen sei und die Rekursbegründung sich "lediglich auf die subjektiven, nicht weiter substantiierten Annahmen" des Beschwerdeführers stütze, der nicht belegen könne, dass die Ehegemeinschaft fortbestehe. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe, liege kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft); der Beschwerdeführer mache schliesslich selber nicht geltend, dass wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden ( Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ).

2.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er wiederholt seine Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren und schildert die Vorkommnisse bzw. seine bisherigen Integrationsbemühungen; er möchte hier verbleiben können, da Basel "das Zentrum" seines Lebens geworden sei. Der Beschwerdeführer zeigt indessen - entgegen seiner Begründungspflicht - nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich: Das Urteil legt die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend dar.

3.

3.1. Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.

3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Er hat damit die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar