Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_137/2015 KI-generiert

Financial Disclosure Failure Bars Legal Aid in FINMA Intermediation Appeal

Geschäftsnummer 2C_137/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Federal Financial Market Authority regarding unauthorized financial intermediation and imposing a ban on activities in that sector. The individual appealed to the Federal Administrative Court against a decision requiring a financial contribution to proceed with the case. They requested legal aid, but their application was rejected due to insufficient documentation and failure to demonstrate financial need adequately. The individual subsequently appealed the rejection, arguing that they had disclosed all necessary financial information. The proceedings focused on the assessment of the individual's financial circumstances and the criteria for granting legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 13 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 109 BGG; Financial Disclosure Failure Bars Legal Aid in FINMA Intermediation Appeal: The individual appealed to the Federal Administrative Court against a decision requiring a financial contribution to proceed with the case. They requested legal aid, but their application was rejected due to insufficient documentation and failure to demonstrate financial need adequately. The individual subsequently appealed the rejection, arguing that they had disclosed all necessary financial information. The proceedings focused on the assessment of the individual's financial circumstances and the criteria for granting legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Offenlegung der Vermögensverhältnisse Bedürftigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Pfandhaft mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the manifestly ill-founded appeal in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid in the Federal Tribunal because the appeal was without prospect of success.

Art. 65 BGG

Used in conjunction with Art. 66 BGG to impose court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the Federal Tribunal's court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_137/2015

Urteil vom 9. März 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand

Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation, Tätigkeitsverbot und Publikation; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 3. Februar 2015.

Erwägungen:

1. A.________ gelangte am 19. November 2014 mit Beschwerde gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 17. Oktober 2014, womit unter anderem ihm unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation vorgeworfen und er mit einem Tätigkeitsverbot in fraglichen Bereich belegt wurde, an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er am 25. November 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Innert Nachfrist reichte er das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nach und legte gewisse Dokumente über seine finanziellen Verhältnisse vor.

Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und bis zum 23. Februar 2015 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Hat der angefochtene Entscheid ein verfahrensrechtliches Thema zum Gegenstand, müssen Rechtsbegehren und Begründung sich darauf beziehen; Rügen zum materiellen Rechtsstreit sind nicht zu hören.

Der Beschwerdeführer beschwert sich vorab darüber, dass Bundesanwaltschaft und FINMA seit Jahren gezielt gegen ihn vorgehen würden. Damit ist er nicht zu hören. Verfahrensgegenstand ist allein die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verneint hat, indem es feststellte, der Beschwerdeführer habe weder seine finanziellen Verpflichtungen noch seine Vermögensverhältnisse und den aktuellen Grundbedarf genügend belegt. Auf die Beschwerde ist nur insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer geltend macht, er habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Verpflichtungen sowie Grundbedarf substantiiert offengelegt.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 37 und 39 VGG ).

Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt; dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. ; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 125 IV 161 E. 4a S. 164 ; 124 I 1 E. 2a S. 2; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Dem Gesuchsteller obliegt es, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (s. für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Art. 13 VwVG in Verb. mit Art. 37 VGG ). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie nebst über die Einkommens- namentlich auch über die Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 5.2; ebenso Verfügung des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; je zum mit Art. 65 Abs. 1 VwVG übereinstimmenden Art. 64 Abs. 1 BGG ; s. zudem Urteil 5A_211/2011 vom 6. Juni 2011 E. 7.1.3 zu Art. 29 Abs. 3 BV ).

2.2.2. Entgegen seiner Behauptung hat der Beschwerdeführer zumindest seine Vermögensverhältnisse unvollständig dargestellt:

Unter den Vermögenswerten hat der Beschwerdeführer eine Wohnung in U.________/ZH aufgeführt, deren Wert er (ohne Beleg) mit Fr. 1'600'000.-- beziffert. Für diese Wohnung ist eine Termin-Fix-Hypothek der Credit Suisse AG in Höhe von 1,1 Mio. Franken belegt. Weiter hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Beleg für einen Fest-Hypothekar-Kredit der St. Galler Kantonalbank in der Höhe von Fr. 650'000.-- beigebracht; dieser betrifft nicht die Liegenschaft in U.________, sondern trägt den Vermerk "X.________ 26, V.________". Einen diesbezüglichen Liegenschaftswert hat der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht ausgewiesen, und es finden sich auch keine entsprechenden Belege. Es fehlt damit ein für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit offensichtlich entscheidendes Element. Weiter hat der Beschwerdeführer ein angebliches Privat-Darlehen nicht dokumentiert. Selbst ungeachtet der Tatsache, dass er zusätzlich weder die behaupteten Alimentenzahlungen an einen Sohn noch den Umfang eines Guthabens auf einem Konto der Credit Suisse AG belegt hat, ist er seinen Obliegenheiten im Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege klarerweise nicht nachgekommen und hat er seine Bedürftigkeit nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in korrekter Anwendung von Art. 65 Abs. 1 und Art. 13 VwVG abgewiesen.

2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4. Soweit auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, kann dem Begehren schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller