Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_136/2015 KI-generiert

Basketball Association Subsidy Denial Due to Late Accounting Submission

Geschäftsnummer 2C_136/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a children's basketball club that participated in a national youth sports program, applying for subsidies for courses conducted in 2013. The club did not submit the required financial documentation within the stipulated deadlines, leading to the automatic deletion of their program from the governing database. Despite appealing for the reopening of the program and claiming that they fulfilled the activity quotas for receiving subsidies, the responsible federal office rejected their application and upheld the deletion. The club subsequently appealed to the Federal Administrative Court, which affirmed the denial of subsidies. The club's further appeal to the Federal Tribunal did not provide sufficient grounds for overturning the administrative decisions, primarily because it acknowledged its non-compliance with the necessary procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 11 SpoFöG, Art. 26 SpoFöG, Art. 60 VSpoFöP, Art. 57 VSpoFöP, Art. 13 Abs. 1 lit. b SpoFöV, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Basketball Association Subsidy Denial Due to Late Accounting Submission: The club did not submit the required financial documentation within the stipulated deadlines, leading to the automatic deletion of their program from the governing database. Despite appealing for the reopening of the program and claiming that they fulfilled the activity quotas for receiving subsidies, the responsible federal office rejected their application and upheld the deletion. The club subsequently appealed to the Federal Administrative Court, which affirmed the denial of subsidies. The club's further appeal to the Federal Tribunal did not provide sufficient grounds for overturning the administrative decisions, primarily because it acknowledged its non-compliance with the necessary procedural requirements.

Schlagwörter

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Gelöschtes J + S Angebot Subvention verspätete Einreichung von Urkunden Zahlungsfrist Sportrecht Rückstellung Prüfung der Bewerbungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The procedural article used for deciding not to enter upon the merits of the appeal (non-entrée en matière).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal by way of a decision of the single judge in simplified procedure due to insufficient reasoning in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_136/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sport, Jugend- und Erwachsenensport.

Gegenstand

Gelöschtes J + S Angebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Januar 2015.

Erwägungen:

1. Der Verein A.________ (ein Kinderbasketballverein) nimmt am Programm Jugend und Sport (J+S) teil, wofür namentlich Art. 6 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG; SR 415.0), Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrats vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01) sowie Art. 56 ff. der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP; SR 415.011) massgeblich sind. Sein Kursangebot (fünf Kurse mit Kursdauer vom 1. April bis 29. September 2013) wurde von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt, worauf das Bundesamt für Sport (BASPO) die gemäss Art. 11 SpoFöG bzw. Art. 22 ff. SpoFöV zu bezahlenden Subventionen provisorisch berechnete. Sein Entscheid über die definitive Höhe des Beitrags hatte nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen zu erfolgen ( Art. 26 SpoFöG ). Das Abrechnungsprozedere für die Subventionierung von J+S-Angeboten ist in Art. 60 VSpoFöP geregelt; zuständig dafür ist der J+S-Coach ( Art. 57 VSpoFöP in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 lit. b SpoFöV ). Dieser muss die Abrechnung eines Angebots spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers einreichen; wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen, wobei für später eingereichte Abrechnungen kein Anspruch auf Auszahlung besteht ( Art. 60 Abs. 1 und 3 VSpoFöP ).

Der Verein A.________ reichte weder 30 noch 60 Tage nach dem Ende des letzten Kurses vom 29. September 2013 die Abrechnung für sein Angebot ein. Dieses wurde darauf am 30. Dezember 2013 automatisch aus der elektronischen Datenbank SPORTdb gelöscht. Der J+S-Coach des Vereins gelangte am 21. Januar 2014 an das BASPO und erklärte, er habe aufgrund schwieriger beruflicher Umstände vergessen, die Daten des Angebots innert nützlicher Frist zur Kontrolle zuzustellen; er beantragte eine Wiedereröffnung des Angebots, damit er dies nachholen und Subventionen erhalten könne. Das BASPO verfügte am 22. April 2014 die Löschung des J+S-Angebots des Vereins und stellte fest, es würden keine Subventionen bezahlt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2015 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2015 bittet der Verein A.________ das Bundesgericht um eine gerechte Entscheidung in dem Sinne, dass ihm die Subventionen für die tatsächlich geleisteten und protokollierten Kurse auszurichten seien.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin nötigenfalls korrigierend in behördliches Verhalten eingreifen kann. Vielmehr wird es bloss im Rahmen von durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Verfahren tätig. Namentlich nimmt es Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts entgegen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), soweit das Gesetz die Beschwerde nicht ausschliesst. Es hebt den angefochtenen Entscheid auf Beschwerde hin bloss dann auf, wenn er schweizerisches Recht, namentlich Bestimmungen des Bundesrechts (vgl. Art. 95 BGG ), verletzt; es kann mithin nicht nach eigenem Ermessen oder nach reinen Billigkeitsgesichtspunkten entscheiden. Dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze, hat die Beschwerde führende Partei gemäss der ihr nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht in der Beschwerdeschrift gezielt aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Tätigkeiten, die ihn zum Empfang einer Subvention berechtigen, tatsächlich ausgeübt habe. Dies stellen die zuständigen Behörden nicht in Abrede; indessen wird die Subvention verweigert, weil der Beschwerdeführer das für deren Erlangung einzuhaltende, durch Verordnungsbestimmungen vorgegebene Prozedere nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer erachtet dies als im Ergebnis unangebracht. Weder bestreitet er aber, dass er sich nicht an die einschlägigen Vorschriften gehalten und er die Fristen massiv verpasst hat, noch vermag er aufzuzeigen, dass der Verordnungsgeber (was die SpoFöV betrifft, der Bundesrat; was die VSpoFöP betrifft, das VBS) den vorgegebenen Regelungsrahmen gesprengt hätte. Inwiefern die Auslegung von Art. 60 Abs. 3 zweiter Satz VSpoFöP durch das Bundesverwaltungsgerichts und seine Darlegungen über die diesbezügliche Ermessensausübung des BASPO (E. 4.4.1 und 4.4.2) rechtsverletzend seien, lässt sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aufzeigen. Diese erschöpfen

sich darin, vom Bundesgericht zu verlangen, einen Entscheid nach eigenem Ermessen zu treffen, was nach dem vorstehend Gesagten nicht in seiner Kompetenz liegt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist schon aus diesem Grunde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen ist, ob sie nach Art. 83 lit. k BGG zulässig wäre.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller