Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_135/2025 KI-generiert

Kosovan National v. Federal Supreme Court (Failure to Pay Cost Advance)

Geschäftsnummer 2C_135/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht) die Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 2001) und setzte ihr eine Ausreisefrist an.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Kosovan National v. Federal Supreme Court (Failure to Pay Cost Advance): Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht) die Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 2001) und setzte ihr eine Ausreisefrist an.

Schlagwörter

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Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Aufenthaltsbewilligungen Vorabentscheidungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained using the simplified procedure provided by this article due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The core reason for the dismissal of the appeal is the failure to pay the cost deposit within the final deadline set under this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This article was applied to impose the reduced court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This article was applied in the dispositive to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_135/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

*gegen*

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,

Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,

Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. Januar 2025 (810 24 209).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht) die Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 2001) und setzte ihr eine Ausreisefrist an.

1.2.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 20. August 2024 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 15. Januar 2025 ab.

1.3.

Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2025 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. Januar 2025.

Mit Verfügung der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. März 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4.

Mit Verfügung vom 4. März 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 26. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Mit elektronischer Eingabe vom 21. März 2025 ersuchte A.________ um eine Verlängerung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. April 2025. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. März 2025 entsprochen.

Am 10. April 2025 (elektronische Eingabe) ersuchte A.________ ein weiteres Mal um Erstreckung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 5. Mai 2025. Das Bundesgericht gewährte ihr die beantragte Fristverlängerung mit Verfügung vom 11. April 2025. Gleichzeitig wurde sie - unter Androhung des Nichteintretens - darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von

Art. 62 Abs. 3 BGG

handle. Die Verfügung enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist.

Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein.

2.

2.1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (

Art. 62 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 62 Abs. 3 BGG

setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (

Art. 32 Abs. 1 BGG

) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (

Art. 48 Abs. 4 BGG

).

2.2.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin eine am 26. März 2025 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Auf ihr Gesuch hin wurde diese Frist ein erstes Mal bis am 15. April 2025 (Verfügung vom 24. März 2025) und ein zweites Mal bis am 5. Mai 2025 erstreckt (Verfügung vom 11. April 2025). In der Verfügung vom 11. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens - darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von

Art. 62 Abs. 3 BGG

handle.

Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht ihrem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei (

Art. 48 Abs. 4 BGG

).

3.

3.1.

Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten (

Art. 62 Abs. 3 BGG

).

3.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Ge-richtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov