Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_133/2025 KI-generiert

Attorney Liable for Appeal Costs Due to Procedural Violation

Geschäftsnummer 2C_133/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Rechtsanwalt A.________ vertrat B.________ im Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. In diesem wehrte sich B.________ gegen den Ausschluss vom Studium der Psychologie, nachdem sie die Modulprüfung Gesundheitspsychologie nicht bestanden hatte. Mangels eigenhändiger Unterschrift von Rechtsanwalt A.________ trat die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den Rekurs ein und auferlegte B.________ die Rekurskosten von Fr. 308.--.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Attorney Liable for Appeal Costs Due to Procedural Violation: In diesem wehrte sich B.________ gegen den Ausschluss vom Studium der Psychologie, nachdem sie die Modulprüfung Gesundheitspsychologie nicht bestanden hatte. Mangels eigenhändiger Unterschrift von Rechtsanwalt A.________ trat die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den Rekurs ein und auferlegte B.________ die Rekurskosten von Fr. 308.--.

Schlagwörter

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Rekurskosten Verletzung von Verfahrensrechten Auferlegung der Verfahrenskosten Vorherige Verwaltungsbeschwerde Disziplinierung des Rechtsanwalts Gültigkeit der Unterschrift Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 150 I 174
BGE 150 II 346
BGE 150 I 80
BGE 150 I 50
BGE 150 II 417
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as the constitutional provision the appellant alleged was violated (economic freedom).

Art. 9 BV

Cited in the reasoning as the constitutional provision the appellant alleged was violated (arbitrariness).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the timeliness of the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the factual basis used by the Federal Tribunal for its decision.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the heightened requirements for substantiating complaints concerning fundamental rights or cantonal law.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to state and substantiate the alleged legal violations.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning to confirm the formal requirements of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation was owed.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the subject matter jurisdiction (public law matter).

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the decision under review was a final decision, which is a prerequisite for the appeal.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of cantonal law for arbitrariness.

Art. 95 lit. a und b BGG

Cited in the reasoning to confirm the grounds for appeal in public law matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_133/2025

Urteil vom 14. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Ryter,

Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. Heinze & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB,

*gegen*

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rekurskosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 (VB.2024.00611).

Sachverhalt:

A. A.a.

Rechtsanwalt A.________ vertrat B.________ im Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. In diesem wehrte sich B.________ gegen den Ausschluss vom Studium der Psychologie, nachdem sie die Modulprüfung Gesundheitspsychologie nicht bestanden hatte. Mangels eigenhändiger Unterschrift von Rechtsanwalt A.________ trat die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den Rekurs ein und auferlegte B.________ die Rekurskosten von Fr. 308.--.

A.b.

Dagegen erhob B.________ ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. VB.2023.00391). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2023 teilweise gut, indem es die Kosten des Rekursverfahrens Rechtsanwalt A.________ auferlegte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

A.c.

Die dagegen im eigenen Namen erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2024 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück (Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eröffnete daraufhin ein neues Verfahren unter Mitbeteiligung von Rechtsanwalt A.________ (Verfahrens-Nr. VB.2024.00611). Es gab ihm Gelegenheit, sich zur allfälligen Auferlegung der Kosten des Rekursverfahrens zu äussern und zu replizieren. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B.________ wiederum teilweise gut und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens erneut Rechtsanwalt A.________.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2025 gelangt Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in eigenem Namen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 9. Januar 2025 und dass ihm die Kosten des Rekursverfahrens nicht aufzuerlegen seien.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 I 174

E. 1;

150 II 273

E. 1).

1.2.

Angefochten ist ein Endentscheid (

Art. 90 BGG

) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (

Art. 82 lit. a BGG

), die nicht unter den Ausschlusskatalog von

Art. 83 BGG

fällt (vgl. Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 1.2 f. mit Hinweisen). Angefochten ist der Entscheid, soweit er den Kostenpunkt des Rekursverfahrens betrifft. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nunmehr am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und durch die Kostenauflage besonders berührt ist, ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (

Art. 89 Abs. 1 BGG

).

1.3.

Auf die frist- (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) und formgerecht (

Art. 42 BGG

) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (

Art. 95 lit. a und b BGG

). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl.

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 150 II 346

E. 1.5.1;

149 II 337

E. 2.2

;

147 I 73

E. 2.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (

BGE 150 I 80

E. 2.1

;

149 I 248

E. 3.1

;

149 I 105

E. 2.1).

Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich

Art. 95 lit. c-e BGG

im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (

Art. 95 BGG

i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 150 I 80

E. 2.1;

145 II 32

E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (

BGE 150 I 50

E. 3.3.1;

149 II 290

E. 3.2.4;

148 IV 356

E. 2.1;

140 III 264

E. 2.3;

139 II 404

E. 10.1).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

).

3. Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenauflage der Rekurskosten an den Beschwerdeführer.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (

Art. 9 BV

) und der Wirtschaftsfreiheit (

Art. 27 Abs. 1 BV

). Er macht geltend, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um ihm als Rechtsvertreter Verfahrenskosten aufzuerlegen, ihn treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorinstanz habe ihr Ermessen zu Unrecht anstelle jenes der Rekurskommission gesetzt.

4.1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (

BGE 150 II 417

E. 2.6.4

;

149 I 329

E. 5.1; vgl. Urteile 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.1; 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024 E. 8.1; 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 5.1, nicht publ. in:

BGE 150 I 174

).

4.2.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen, da er trotz ausdrücklichen Hinweises die Formerfordernisse von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) nicht eingehalten und so die Rekursfrist verpasst habe. Die Auflage der Rekurskosten an die beschwerdeführende B.________ erweise sich aufgrund dessen als unhaltbar und die Rekurskosten seien in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG/ZH dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2, E. 3.4).

4.3.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG/ZH tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. § 13 Abs. 2 VRG/ZH verwirklicht das Verursacherprinzip, das ausnahmsweise auch die Kostenauflage an Rechtsvertreter zulässt (

BGE 150 I 174

E. 4.3.1, nicht publ. E. 5.2; in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits Urteil 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.4). Der Beschwerdeführer war im Rekursverfahren als Rechtsvertreter mandatiert und verpasste die Rekursfrist, da er den Rekurs nicht eigenhändig unterzeichnete, wie es § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG/ZH vorsieht. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (

Art. 105 Abs. 1 BGG

) wies die Rekurskommission den Beschwerdeführer in früheren Verfahren wiederholt auf das Formerfordernis hin und drohte ihm ausdrücklich Nichteintreten im Wiederholungsfall an (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer war somit auf die formellen Erfordernisse und die Folgen, falls er diese nicht einhielt, aufmerksam gemacht worden. Dass die Vorinstanz dies als grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht würdigt und dieses Verhalten zum Anlass nimmt, dem Beschwerdeführer gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG/ZH die Kosten des Rekursverfahrens zu überbinden, ist nicht willkürlich. Insofern ist auch keine Willkür darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Kosten anders verlegt als die Rekurskommission, nachdem sie diese als unhaltbar - und damit willkürlich (vorstehend E. 4.1) - erachtet (angefochtener Entscheid E. 3.4). Dass der Wortlaut von § 13 Abs. 2 VRG/ZH die hier zu beurteilende Konstellation nicht ausdrücklich erwähnt, begründet keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Urteile 2C_109/2025 vom 20. März 2025 E. 5.2; 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.4).

4.4.

Der Beschwerdeführer ruft zwar die Wirtschaftsfreiheit (

Art. 27 Abs. 1 BV

) an und rügt diese pauschal als verletzt. Inwiefern der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet sein und worin die Grundrechtsverletzung bestehen soll, begründet der Beschwerdeführer indes nicht. Dies genügt der qualifizierten Begründungspflicht gemäss

Art. 106 Abs. 2 BGG

nicht (vorstehend E. 2.1), weshalb auf die Rüge nicht einzugehen ist.

5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von

Art. 6,

Art. 8 und

Art. 14 EMRK

. Auf diese ist nicht näher einzugehen: Rechtspre-chungsgemäss bleiben Prüfungen vom Anwendungsbereich der Konvention mangels justiziabler "Streitigkeit" ausgeschlossen, wenn es - wie vorliegend in der Hauptsache - um das Ergebnis der Prüfung geht (so bereits das vom Beschwerdeführer erwirkte Urteil 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers begründet keine zivil- oder strafrechtliche Streitigkeit im Sinn von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(

BGE 150 I 174

E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von

Art. 8 und

Art. 14 EMRK

rügt, gehen diese Rügen ins Leere: Der Beschwerdeführer rügt diese Bestimmungen im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 VRG/ZH. Die entsprechende Norm hat die Vorinstanz vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer aber nicht angewendet, weshalb keine Rechtskontrolle stattfinden kann. Ohnehin hat sich das Bundesgericht mit diesen Rügen bereits ausführlich im Urteil 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024, E. 6, in dem der Beschwerdeführer Rechtsvertreter und § 11 Abs. 2 VRG/ZH Thema war, auseinandergesetzt. An der Rechtslage hat sich seither nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Sitz in der Schweiz hat. Auf die gerügten Konventionsverletzungen braucht daher nach dem Gesagten nicht eingegangen werden.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl.

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha