Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_133/2017 KI-generiert

Cost Allocation Following Lex Koller Ruling Remand

Geschäftsnummer 2C_133/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national and his family who sought to transfer ownership of a property in Switzerland to their son, also a German national. The initial transfer was approved with conditions requiring the property to be used for personal vacation purposes and not rented out. When they applied for confirmation that no permit was required for this transfer, the local authority denied the request, upholding the original conditions. The family challenged this decision, but their appeal was unsuccessful initially. The Federal Tribunal later ruled that the transaction did not require a permit, leading to a reassessment of legal costs and compensation. However, when the case was revisited, the local court set the compensation at a lower amount than the family's claimed expenses, prompting them to appeal once more, arguing violations of their rights and insufficient reasoning in the cost decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Cost Allocation Following Lex Koller Ruling Remand: The initial transfer was approved with conditions requiring the property to be used for personal vacation purposes and not rented out. When they applied for confirmation that no permit was required for this transfer, the local authority denied the request, upholding the original conditions. The family challenged this decision, but their appeal was unsuccessful initially. The Federal Tribunal later ruled that the transaction did not require a permit, leading to a reassessment of legal costs and compensation. However, when the case was revisited, the local court set the compensation at a lower amount than the family's claimed expenses, prompting them to appeal once more, arguing violations of their rights and insufficient reasoning in the cost decision.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenverlegung Verwaltungsgebühren Verletzung von Verfahrensrechten Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Cited in the final order (No. 2) for imposing the court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) for denying the award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_133/2017

Urteil vom 8. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________ und B.A.________,

2. C.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz,

gegen

Grundbuchamt U.________,

Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden,

Gemeinde U.________.

Gegenstand

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2017

(U 16 96).

Sachverhalt:

A. A.A.________ ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in V.________. Er ist mit B.A.________ verheiratet. A.A.________ wurde der Erwerb des Grundstückes Nr. xxx (85/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. xxx, mit Sonderrecht an der 3.5 Zimmerwohnung Nr. 3; nachfolgend: Grundstück Nr. xxx) in der Gemeinde U.________ mit Verfügung Nr. yyy vom 19. Juli 1983 sowie Nr. zzz vom 17. April 1985 zu Ferienzwecken und unter den Auflagen insbesondere bewilligt, das Grundstück während mindestens drei Wochen pro Jahr zum geltend gemachten Zweck selber zu nutzen und es nicht an Dauermieter zu vermieten. Diese Auflagen wurden im Grundbuch angemerkt. Gemäss einem Dokument vom 8. April 2014 sollte das Grundstück Nr. xxx schenkungsweise auf den Sohn des Eigentümers, C.A.________, einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in V.________, übertragen werden, wobei ein lebenslängliches, unentgeltliches, unübertragbares und unvererbliches Nutzniessungsrecht in Form einer Personaldienstbarkeit zu Gunsten der Eheleute A.A.________ und B.A.________ vorgesehen war. Das Rechtsgeschäft wurde im April 2014 dem Grundbuchamt U.________ zur Eintragung angemeldet. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 verwies das Grundbuchamt die Beteiligten an das Grundbuchinspektorat als kantonale Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR 211.412.41) zwecks Feststellung der Nichtbewilligungspflicht oder Erteilung der Bewilligung. Mit Gesuch vom 12. Juni 2014 gelangten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ an die kantonale Bewilligungsbehörde und beantragten, es sei festzustellen, dass es für den grundbuchlichen Vollzug des Schenkungsvertrages zwischen ihnen betreffend das Grundstück Nr. xxx des Grundbuches U.________ keiner Bewilligung bedürfe. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 verweigerte die kantonale Bewilligungsbehörde die beantragte Feststellung der Nichtbewilligungspflicht der Schenkung des Grundstückes Nr. xxx von A.A.________ an seinen Sohn unter gleichzeitiger Einhaltung bzw. Einräumung der Nutzniessung zu Gunsten der Eltern. Die kantonale Bewilligungsbehörde verfügte weiter, dass die im Grundbuch angemerkten Auflagen "Pflicht zur Eigennutzung" und "Verbot der Dauervermietung" unverändert ihre Gültigkeit behielten und einzuhalten seien.

Gegen diese Verfügung der kantonalen Bewilligungsbehörde vom 20. Juni 2014 erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 29. September 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Nach öffentlicher Beratung hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3. November 2016 die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. September 2015 auf und stellte fest, dass das Rechtsgeschäft gemäss öffentlicher Urkunde vom 8. April 2014 nicht der Bewilligungspflicht untersteht, und mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vereinbar ist. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

B. Mit Urteil vom 25. Januar 2017 legte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'514.-- dem Kanton Graubünden auf und wies den Kanton Graubünden an, A.A.________, B.A.________ und C.A.________ aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2017 an das Bundesgericht beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________, in Gutheissung ihrer Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2017 kostenfällig zu kassieren; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sowie das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden lassen sich vernehmen.

Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer replizieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist eine Kostenregelung in einem Urteil einer kantonalen Vorinstanz. Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die kantonale Vorinstanz erfolgte nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung nur im Kostenpunkt, weshalb das angefochtene kantonale Urteil das Verfahren vor der kantonalen Vorinstanz abschliesst und somit als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren ist ( BGE 139 V 604 E. 2.1 S. 606, mit zahlreichen Hinweisen). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) und die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136, mit zahlreichen Hinweisen). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Wird mit der Beschwerde an das Bundesgericht die im kantonalen Verfahren festgelegte Parteientschädigung angefochten, so ist die Höhe derselben, wie sie nach Meinung der Beschwerdeführer zuzusprechen ist, zu beziffern; ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist ungenügend ( BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Jedoch geht aus der Beschwerdebegründung mit hinreichender Klarheit hervor, welche Parteientschädigung die Beschwerdeführer verlangen, legen sie doch der Beschwerde an das Bundesgericht die Honorarnote in der Höhe von Fr. 6'642.-- bei.

1.3. Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Im angefochtenen Urteil vom 25. Januar 2017 hatte die Vorinstanz, wie mit Urteil 2C_1069/2015 vom 3. November 2016, Dispositivziffer 4, durch das Bundesgericht angeordnet, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorangegangenen kantonalen Verfahrens neu verlegt. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sie nach der Rückweisung der Sache im Kostenpunkt nicht ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert. Die unterlassene Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, der in jedem Verfahren neu auflebe. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass sie die Bemessung der Parteientschädigung in keinster Weise begründet habe. Die Bemessung der Parteikosten sei mit Fr. 2'500.-- inkl. MWST auch dermassen tief ausgefallen, dass von einem Ermessensmissbrauch auszugehen sei.

2.1. Gemäss übereinstimmender, erst durch das angefochtene Urteil veranlasster und somit noch zu berücksichtigender ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) Sachverhaltsdarstellung hatte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren am 2. September 2014 den Abschluss des Schriftenwechsels mit folgender Obliegenheit mitgeteilt:

"Wir bitten überdies die Parteien, welche anwaltlich vertreten sind - mit Ausnahme von Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, die keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) haben - uns ihre Kostennote unter detaillierter Angabe des Arbeitsaufwandes, des Honoraransatzes sowie der Barauslagen einzureichen. Im Falle weiterer, durch das Gericht angeordneter Vorkehren (Beweisabnahme, mündliche Verhandlung o.ä.) können die berechtigten Parteien ihre ergänzenden Kostennoten dort abgeben. Falls keine detaillierte Kostennote eingereicht werden sollte, wird das Gericht eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festlegen.

Nach ebenfalls übereinstimmender, noch zu berücksichtigender Sachverhaltsfeststellung haben die Beschwerdeführer weder vor Erlass des (im Verfahren 2C_1069/2015 angefochtenen) ersten Urteils der Vorinstanz vom 29. September 2015 noch während des Zeitraums zwischen Rückweisung und Erlass des (zweiten) Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2017 im Kostenpunkt eine Honorarnote eingereicht.

2.2. Mit der Rückweisung einer Sache wird die Vorinstanz im Umfang der Rückweisung wieder zuständig. Durch die Rückweisung wird für den zurückgewiesenen Prozessgegenstand derjenige Zustand wieder hergestellt, wie er vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid bestanden hat (für das Zivilprozessrecht MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, 527; ERNST HASLER, Die Rückweisung im Zivilprozess nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1971, S. 50 f.). In der vorliegenden Konstellation (in welcher die Streitsache öffentlich beraten, die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben, ein Feststellungsentscheid erlassen und die Sache nur zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde), befand sich das kantonale Verfahren nach Zustellung des Urteilsdispositivs 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 wieder in dem Zustand, wie er sich nach Abschluss des Schriftenwechsels und Bekanntgabe der prozessualen Obliegenheit, eine Kostennote einzureichen, befunden hatte. Eine nochmalige Zustellung dieser prozessualen Obliegenheit konnte somit unterbleiben. Dem Beschwerdeführer wäre es somit offen gestanden, nach Erhalt des Urteilsdispositivs 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 und vor Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2017, in Erfüllung dieser prozessualen Obliegenheit, eine Kostennote einzureichen. Angesichts dessen, dass keine Kostennote einging, durfte die Vorinstanz, wie vorgängig angekündigt, die Parteientschädigung nach Ermessen festsetzen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen ( BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können. Praxisgemäss werden Entscheide über die der obsiegenden Partei zuzusprechende Parteientschädigung, sofern ein gesetzlicher Tarif über Minima und Maxima der Parteientschädigung existiert, nur bei deren Überschreiten begründet (BGE 139 V E. 5.1 S. 503 f.). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben ( BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die unterliegende Partei habe nach Art. 78 Abs. 1 VRG/GR in der Regel der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer hätten keine Kostennote eingereicht. Vor diesem Hintergrund setze das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise fest, wobei es für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) als angemessen erachte.

3.3. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging, welche Gesetzesbestimmung sie zur Anwendung gebracht hat, und aus welchen Gründen die Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt wurde. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung vermittelte den Beschwerdeführern somit die für die

Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Entscheid und dessen

sachgemässe Anfechtung notwendigen Elemente, weshalb die Vorinstanz ihre aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV ) fliessende Begründungspflicht nicht verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist für die Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ) einer Ermessensentscheidung nicht erforderlich, dass die Begründung des Entscheids inhaltlich richtig ist, mithin die Vorinstanz zutreffende Kriterien (wie angemessen erscheinende Stundenzahl, Stundenansatz, in die Bemessung einbezogene Verrichtungen) zur Anwendung gebracht hat. Dies ist keine Frage der Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ), sondern eine Frage der materiellen Rechtskontrolle.

4.

4.1. Die kantonale Vorinstanz hat die Parteientschädigung in Anwendung kantonalen Rechts zulässigerweise nach Ermessen festgesetzt. Dessen Auslegung und Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Bundes (verfassungs-) rechts, namentlich des Willkürverbots und der bundesrechtlichen Verfahrensgarantien, soweit dies in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenügend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; Urteil 1C_468/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1.2). Die Beschwerdeführer tragen vor, die Parteientschädigung sei nicht ausdrücklich nach den Kriterien Stundenzahl, Stundenansatz oder Art der Verrichtung, sondern rein aus dem Gefühl heraus festgesetzt worden und liege zudem bei knapp weniger als einem Drittel des effektiven Honorars von Fr. 6'642.--, weshalb ein Ermessensmissbrauch vorliege. Damit machen sie keine Verletzung einer bundesgerichtlichen Verfahrensgarantie, aber mit genügender Deutlichkeit eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend.

4.2. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 ; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten auf Fr. 2'514.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern

mangels konkreter Angaben ermessensweise eine Parteientschädigung in etwa derselben Höhe (Fr. 2'500.--) zugesprochen. Unter willkürrechtlichen Gesichtspunkten - unter denen die bundesgerichtliche Prüfung vorliegend erfolgt - ist nicht zu beanstanden, dass eine Vorinstanz bei fehlender Kostennote keine zeitraubenden Überlegungen dazu anstellt, wie viel Zeit ein Rechtsvertreter wohl für eine Rechtsschrift aufgewendet hat, und wie hoch etwa der im betroffenen Wirtschaftskreis mutmassliche Stundensatz sein könnte, den der Rechtsvertreter mit dem Klienten vereinbart hat, sondern die Parteientschädigung etwa in der Höhe der Gerichtskosten festsetzt. Die vorliegende Situation, in welcher eine Entschädigung zulässigerweise nach Ermessen festgesetzt werden kann, und dabei etwa Fr. 4'000.-- unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen zu liegen kommt, unterscheidet sich grundlegend von Konstellationen, in welchen ein Gericht in Kenntnis der effektiven Zahlen Positionen grundlos durchwegs um einen Drittel bei allen Titeln kürzt (vgl. etwa BGE 140 III 485 E. 4.4 S. 491). Damit erweist sich das angefochtene Urteil auch im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall