Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_130/2023 KI-generiert

Appellant's Challenge to Mootness Ruling After Deportation Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_130/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A North Macedonian citizen born in 1968 was ordered by the municipal immigration authorities in Bern to leave Switzerland and the Schengen area due to an entry ban violation. The authorities also imposed deportation detention as immediate expulsion was not possible and the individual was perceived to have disregarded previous official orders. The detention was confirmed by the Cantonal Compulsory Measures Court on February 3, 2023. The case was taken to the Administrative Court of the Canton of Bern, but after the individual was deported to Skopje on February 8, 2023, the court deemed the matter moot and closed the case on February 17, 2023. The individual, represented by her daughter who resides in Switzerland, contested this decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking a material examination and relief from procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 BGG; Appellant's Challenge to Mootness Ruling After Deportation Dismissed for Insufficient Substantiation: The authorities also imposed deportation detention as immediate expulsion was not possible and the individual was perceived to have disregarded previous official orders. The detention was confirmed by the Cantonal Compulsory Measures Court on February 3, 2023. The case was taken to the Administrative Court of the Canton of Bern, but after the individual was deported to Skopje on February 8, 2023, the court deemed the matter moot and closed the case on February 17, 2023. The individual, represented by her daughter who resides in Switzerland, contested this decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking a material examination and relief from procedural costs.

Schlagwörter

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Anordnung der Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtsverzicht Streikrecht Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Art. 95 lit. c-e BGG
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 143 I 321 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 79 Abs. 1 VRPG
Sodann hat die Vorinstanz in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts erwogen, dass das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer Beschwerde (Art. 79 Abs. 1 VRPG/BE) mit der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung dahingefallen sei.
Art. 5 Ziff. 1 EMRK
Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von Garantien der EMRK geltend gemacht und weder ausdrücklich noch sinngemäss vorgebracht, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK in Haft versetzt worden zu sein.
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted based on the simplified procedure rule for insufficient reasoning.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid concerning court costs became moot.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure rule for insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid concerning court costs became moot.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

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«…e zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrech…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_130/2023

Urteil vom 22. März 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

des Kantons Bern,

Kasernenstrasse 19, 3013 Bern.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,

vom 17. Februar 2023 (100.2023.45A).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wies die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: Einwohnergemeinde), die 1968 geborene, nordmazedonische Staatsangehörige A.________ aus dem Schengen-Raum sowie aus der Europäischen Union weg und forderte sie auf, die Schweiz bzw. dieses Gebiet sofort zu verlassen.

Am gleichen Tag ordnete die Einwohnergemeinde die Ausschaffungs-haft an, weil A.________ die Schweiz trotz Einreiseverbot betreten habe und nicht sofort weggewiesen werden könne. Zudem lasse ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetze.

1.2. Die Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Februar 2023 bestätigt.

Dagegen erhob A.________, vertreten durch ihre in der Schweiz lebende Tochter, am 7. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Am 8. Februar 2023 wurde sie nach Skopje ausgeschafft.

1.3. Mit Einzelrichterverfügung vom 17. Februar 2023 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis ab.

1.4. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde vom 27. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Rückweisung der Angelegenheit zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass die bei ihr eingereichte, von der Tochter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde an einem Formmangel leide, weil zur Prozessvertretung vor Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Administrativhaft nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen seien, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt seien (Art. 15 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]). Auf eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung des Mangels hat das Verwaltungsgericht angesichts des Verfahrensausgangs verzichtet.

Sodann hat die Vorinstanz in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts erwogen, dass das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer Beschwerde (Art. 79 Abs. 1 VRPG/BE) mit der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung dahingefallen sei. Zudem seien die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses nicht gegeben. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von Garantien der EMRK geltend gemacht und weder ausdrücklich noch sinngemäss vorgebracht, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK in Haft versetzt worden zu sein. In der Folge hat die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.3. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihre Einreise bzw. ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig gewesen sein soll. Ferner bestreitet sie, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz mit einer Einreisesperre belegt worden sei und dass bei ihr Untertauchgefahr bestanden habe. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abschreibung ihrer Beschwerde geführt haben, bringt sie lediglich vor, sie habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtswidrig erfolgt sei, weil von ihr keine Gefahr des Untertauchens ausgegangen sei.

Damit gelingt es ihr nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie das Vorliegen eines aktuellen Interesses an der Behandlung ihrer Beschwerde verneint hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit sie ferner die Verletzung verschiedener Verfahrensrechte und EMRK-Garantien ( Art. 29a, 30 und 32 BV sowie Art. 5, 6, 7 und 13 EMRK) rügt, weil das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde nicht zwecks Verbesserung zurückgewiesen habe, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). So beschränkt sie sich darauf, die genannten Bestimmungen aufzuzählen und zeigt nicht auf, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Rückweisung ihrer Eingabe zur Verbesserung ergeben hätte.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov