Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_130/2007 KI-generiert

Swiss Citizen Detention Challenge Over Asylum Expulsion Failure

Geschäftsnummer 2C_130/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously denied asylum in Switzerland and ordered to leave the country by a specific date. Despite this, the individual married an Austrian citizen with a temporary residency permit in Switzerland, but was later detained for expulsion by immigration authorities. The detention was challenged in court, with the individual arguing that his marriage conferred residency rights; however, evidence suggested possible identity fraud related to the marriage, and the spouse had returned to Austria. The court evaluated the legality of the detention in light of the individual's refusal to cooperate with his deportation and the authorities' ability to effectuate the expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Swiss Citizen Detention Challenge Over Asylum Expulsion Failure: Despite this, the individual married an Austrian citizen with a temporary residency permit in Switzerland, but was later detained for expulsion by immigration authorities. The detention was challenged in court, with the individual arguing that his marriage conferred residency rights; however, evidence suggested possible identity fraud related to the marriage, and the spouse had returned to Austria. The court evaluated the legality of the detention in light of the individual's refusal to cooperate with his deportation and the authorities' ability to effectuate the expulsion.

Schlagwörter

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Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Asylrecht kurzfristige Festhaltung Aufenthaltsbewilligungen Ausreise Reisepapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 109 BGG
The decision was made using the simplified procedure.
Art. 42 BGG
109 BGG geschehen, da sie sich aufgrund der eingereichten Akten als offensichtlich unbegründet erweist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Es besteht bei ihm gestützt auf sein Verhalten somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
2.2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nach Österreich oder Nigeria nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited as the general rule for imposing costs, but subsequently exempted.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Es rechtfertigt sich jedoch, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was made using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for imposing costs, but subsequently exempted.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no costs shall be charged despite the outcome of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_130/2007 /ble

Urteil vom 19. April 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.

1.1 A.X.________ (geb. 1981) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz ein Asylverfahren, in dem er weggewiesen und angehalten wurde, das Land bis zum 27. Mai 2003 zu verlassen. Am 27. Mai 2005 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L verfügte.

1.2 Am 24. März 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern A.X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 28. März 2007 prüfte und bis zum 23. Juni 2007 genehmigte. Am 6. April 2007 gelangte der Rechtsanwalt von A.X.________ und B.X.________ mit einem Haftentlassungsgesuch an den Migrationsdienst des Kantons Bern, welches zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.

2.

2.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen, da sie sich aufgrund der eingereichten Akten als offensichtlich unbegründet erweist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, dennoch hat er das Land bis heute nicht verlassen und sich geweigert, nach Nigeria zurückzukehren. Aufforderungen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, kam er nicht nach; vom 31. Juli 2005 bis 18. Mai 2006 sowie vom 20. Juni 2006 bis 15. Februar 2007 galt er als verschwunden. Bei dem von ihm für die Heirat vorgelegten Pass soll es sich um eine Fälschung handeln. Es besteht bei ihm gestützt auf sein Verhalten somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus der Haft zu entlassen, da er aufgrund seiner Heirat über einen Aufenthaltsanspruch verfüge, verkennt er, dass die Bewilligungsfrage grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Bei seiner Heirat soll er einen gefälschten Pass gebraucht haben; seine österreichische Gattin hat sich gestützt auf ihre L-Bewilligung ab dem 1. Februar 2007 nur gerade für drei Wochen in der Schweiz aufgehalten und ist inzwischen offenbar mit dem gemeinsamen Sohn C.X.________ (geb. 2003 in Braunau/Österreich) wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung dürfte damit dahingefallen sein; allenfalls kann der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch in Österreich geltend machen. In dieses Land will er jedoch nicht ausreisen, da die Leute "dort rassistisch" seien. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass seine Wegweisung aus der Schweiz offensichtlich unzulässig ist; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung zu verweigern gewesen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Es ist ihm gestützt auf die Umstände zumutbar, den Ausgang allfälliger Bewilligungsverfahren in Österreich oder der Schweiz gegebenenfalls in seiner Heimat abzuwarten.

2.2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nach Österreich oder Nigeria nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich jedoch, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: