Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_13/2010 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Justification Regarding Timeliness of Tax Objection

Geschäftsnummer 2C_13/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the 2006 state tax assessment of an individual who attempted to contest the assessment through an objection filed on February 23, 2009. The tax authority dismissed this objection due to its late submission, prompting the individual to appeal the decision. The appeal was also dismissed by the relevant Court on August 12, 2009, and subsequent attempts to rectify the appeal failed to meet the required formalities by the court's imposed deadline of November 23, 2009. Consequently, the individual filed a complaint to the Federal Court on January 7, 2010, referencing the lower court's decision, which ultimately led to the case being dismissed for lack of sufficient grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Justification Regarding Timeliness of Tax Objection: The tax authority dismissed this objection due to its late submission, prompting the individual to appeal the decision. The appeal was also dismissed by the relevant Court on August 12, 2009, and subsequent attempts to rectify the appeal failed to meet the required formalities by the court's imposed deadline of November 23, 2009. Consequently, the individual filed a complaint to the Federal Court on January 7, 2010, referencing the lower court's decision, which ultimately led to the case being dismissed for lack of sufficient grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Staatssteuer 2006 Rechtzeitigkeit der Veranlagung verspätete Eingabe Steuerverfahren Busse gegen Steuerpflichtige verspätete Einwendungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be admitted to the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to the obvious lack of sufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the decision not to enter a case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_13/2010

Urteil vom 22. Januar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Staatssteuer 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. November 2009.

Erwägungen:

1. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft trat am 23. Februar 2009 auf eine Einsprache von X.________ gegen die Veranlagung zur Staatssteuer 2006 wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht ein. Den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies der Präsident des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft am 12. August 2009 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 4. November 2009 Beschwerde. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Landschaft machte ihn am 13. November 2009 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam und räumte ihm eine unerstreckbare Frist zur Beschwerdeverbesserung bis 23. November 2009 ein. Mit Urteil seiner Präsidentin vom 25. November 2009 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil auch ergänzende Eingaben vom 20. und 23. November 2009 den Anforderungen einer Beschwerde nicht genügten.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. November 2009 wandte sich X.________ mit Schreiben vom 6. Januar (Postaufgabe 7. Januar) 2010 ans Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 und 95 BGG ). Die Begründung muss, gleich wie die Begehren, sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat der Beschwerdeführer sich mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen zu befassen. Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift muss grundsätzlich innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) beigebracht werden.

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid in einem Rechtsmittelverfahren, dessen Gegenstand seinerseits auf die Frage beschränkt ist, ob rechtzeitig Einsprache gegen die Steuerveranlagung erhoben worden sei. Zu dieser Problematik lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; selbst das Rechtsbegehren zielt nicht darauf ab. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller