Tax Appeal Regarding Remand of Inheritance Income Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a couple and the tax administration of a Swiss canton regarding the assessment of state tax for the year 2002. The tax authority included income from an undistributed estate which one of the spouses had received, leading the couple to contest this assessment in a cantonal court. Initially, their appeal resulted in a minor reduction of taxable income, but the case was later sent back for reevaluation due to procedural concerns. The couple then filed an appeal to the Federal Tribunal, which determined that the lower court's ruling was not a final judgment and did not qualify for legal challenge at that stage. Consequently, the couple’s appeal was not accepted, and legal costs were imposed on them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Tax Appeal Regarding Remand of Inheritance Income Assessment: The tax authority included income from an undistributed estate which one of the spouses had received, leading the couple to contest this assessment in a cantonal court. Initially, their appeal resulted in a minor reduction of taxable income, but the case was later sent back for reevaluation due to procedural concerns. The couple then filed an appeal to the Federal Tribunal, which determined that the lower court's ruling was not a final judgment and did not qualify for legal challenge at that stage. Consequently, the couple’s appeal was not accepted, and legal costs were imposed on them.
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KI-generiertUsed for the simplified procedure under which the appeal was not admitted.
Basis for ordering the appellants to pay court costs.
Basis for deciding against awarding compensation to the parties.
Cited to explain that objections against the interlocutory decision can be raised in a later appeal against the final decision.
Cited to justify that the appeal addresses an interlocutory decision which is generally not appealable unless specific cumulative conditions are met.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_13/2008
Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Staatssteuer 2002,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Oktober 2007.
Erwägungen:
1. Am 24. März 2006 sind die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer 2002 veranlagt worden; dabei wurden die Einkünfte, welche B.X.________ aus der unverteilten Hinterlassenschaft ihrer Mutter erzielt, mit 2'275 Franken berücksichtigt. Die Steuerpflichtigen gelangten hiergegen an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht, welches das steuerbare Einkommen in teilweiser Gutheissung ihres Rekurses um 257 Franken reduzierte (Urteil vom 16. März 2007). Das von den Ehegatten X.________ in der Folge angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die bei ihm eingereichte Beschwerde wegen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (fehlende Begründung für einen implizit abgewiesenen Antrag) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 17. Oktober 2007).
2. Am 3. Januar 2008 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):
3. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zunächst zulässig gegen Endentscheide. Nachdem das hier angefochtene Kantonsgerichtsurteil das Verfahren nicht abschliesst, sondern auf Rückweisung lautet, handelt es sich dabei nicht um einen Endentscheid. Es liegt weiter auch kein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor, weil das Urteil zwar einzelne Rechtsfragen verbindlich beantwortet, aber kein eigenständiges Begehren abschliessend behandelt. Das Kantonsgerichtsurteil stellt mithin einen blossen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur dann offen steht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ; zum Sonderfall der Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen vgl. Art. 92 BGG ).
Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt: Das Kantonsgericht hat jenen Teil des Rechtsstreits, welcher von der festgestellten Gehörsverletzung betroffen ist (Frage, wie der Zinsertrag der Erbschaft zwischen dem 1. Januar und dem 21. November 2002 zu behandeln ist), nicht geprüft. Bei diesen Gegebenheiten kann das Bundesgericht - hier nicht interessierende besondere Konstellationen vorbehalten - zum Vornherein keine sofortige und endgültige Beurteilung der Streitigkeit vornehmen. Weiter vermag ein Rückweisungsentscheid zur neuen Abklärung und Entscheidung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Wieso dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan; im Gegenteil, erheben die Beschwerdeführer doch gar keine Einwände gegen die Rückweisung an und für sich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gegen den vom kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht zu fällenden neuen Entscheid wiederum die ordentlichen Rechtsmittel und letztinstanzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch alle Vor- und Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die Beschwerdeführer im betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen gegen den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts erneut vortragen können.
4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli